{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-11-21","aktenzeichen":"1 StR 345/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Vortat eines Verbrechens nach § 252 StGB kann\nauch ein Raub sein. |\n\nBCH, Urt. v. 21. November 1967 - 1 StR 345/67\n SchwG Aschaffenburg","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: 00 ga\n\nStGB §§ 249, 250, 252\n\nVortat eines Verbrechens nach § 252 StGB kann\nauch ein Raub sein. |\n\nBCH, Urt. v. 21. November 1967 - 1 StR 345/67\n SchwG Aschaffenburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n. URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Heinz # zz\n\n\" \"\n\naus Ep, geboren\n” 1942 in ED ‚nandxnein rw;\n\nwegen versuchten Mordes va.\n\n_2_\n\nDer 1. 'Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 21. ‚Novenber 1967, an der teilgenommen haben: | | |\n\nSenatepräsident Dr. Hübner u\noo. | . als Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\n Bundesrichter Mei\nBundesrichter Dr. Pfeiffer 0 ne gern\n| \\ ‚ale beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtchof mp\non als Vertreter der Bundosammaltschatt,\nu Tustizangestell ter 0 | N =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten. gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Aschaffen-\n\nburg vom 16. März 13967 wird verwarfen: a\n\ngen schweren räuberischen Diebstahls verurteilt.\n\nEn Angeklagte wagt die Konten des Rochtemit-\n| + els a us . u | . Ben . En 28 a ie PR 2\n\nDas Schwurgericht hat ‚den Angeklagten \\ wegen versuch-\n\n- 3\n\n fährlichen Körperverletzung, sämtliche in Tateinheit\n(§§ 211, 43, 250 Abs. 1 Nr. 1, 252, 249, 223 a,\n\n73 StGB), zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt und\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte für sechs Jahre aberkannt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\n\n' führt nur zu einer Berichtigung des Schuläspruchs, hat\naber im übrigen keinen Erfolg. | ar |\n\ngeklagte, der mit seiner Frau bei seinen\n\nSchwiegereltern wohnte, wollte sich in den Besitz des\nGeldes setzen, das seine Schwiegermutter, unter iarer\nKleidung versteckt, bei sich trug. Zu diesem Zweck.\n\nwarf er sie auf eine (Couch und würgte sie 80 lange,\nbis sie bewußtlos wurde. Hierauf nahm er das unter .\ndem Kleid verborgene Geld (ca. 640,- DM} an sich. Er .\nkleidete sich nun um und wollte das Haus verlassen. ®\nInzwischen war jedoch seine Schwiegermutter wieder\n\nzu Bewußtsein gekommen. Sie trat ihm, als er durch\nden Hausflur ging, entgegen und verlangte, ihn festhaltend, ihr Geld zurück. Der Angeklagte, der das Geld\nbehalten wollte, schlug ihr mit einer Schreckschußpi-\n'stole auf den Kopf. Als ihm infolge der Abwehr der\nSchwies germutter die Fistole aus der Hand fiel, reriff\n\nauf den Kopf, auch noch : als sie bereite auf dem. Boden.\nlag. Dabei rechnete er damit, daß sie durch diese |\n. Schläge sterben könnte und billigte das auch. Da die\nVerletzte durch die Schläge längere Zeit wieder das\nBewußtsein verlor, konnte er mit dem Geld das Haus\n\nverlassen.\n\nSoweit der Angeklagte aufgrund dıeser Peststellungen wegen versuchten Mordes - Tötung aus Habgier und\num eine andere Straftat zu verdecken - verurteilt worden\n\n- A u\n\nist.. 18T die Revision offensichtlich unbegründet.\nIm Ergebnis ist der Schuldspruch auch insoweit nicht\nzu beanstanden, als zwei Vergehen der gefährlichen.\nKörperverletzung angenommen wurden. Zwar kann dem\n Schwurgericht darin nicht gefolgt werden, daß die\nmit dem Meißel der Schwiegermutter zugefügte Körperverletzung mit dem versuchten Mord in Tateinheit\nstehe, Denn bei diesen Schlägen hatte der Angeklagte\nden bedingten Tötungsvorsatz und auch: gegenüber dem.\n\n| mit bedingtem Vorsatz begangenen Tötungsdelikt: weist\n\nI 322; BGH Urteil vom 30. Juni 1967 4 BER 194/617 = |\n BGHSt 21, 265 - JZ 1967, 7108 -). Der Angeklagte hatte\n\n. aber vorher schon mit der Schreckschußpistole zuge-\n\nschlagen. Insoweit ist kein Tötungsvorsatz festgestellt; diesen hat der Angeklagte erst gefaßt, als\ner den Meißel zur Hand nahm. Der Schuldumfang hinsichtlich der tateinheitlich begangenen zweiten Kör- |\nperverletzung muß also auf die Schläge nit der Pistole\nbegrenzt werden. Auf den Schuld- und Strafausspruch\nhat dies keinen snıLuß, |\n\nu Näherer Erörterung bedarf nur der Schuldspruch wegen\nschweren Raubes. | Wenden\n\na.\n43 in\n- Fun En .\n“ ir . -, .\nBa % oo\n\nWie das Sohwurgerächt : zutreffendannimmt, hat der\n\nihr, das Geld vegnahm,, um 88 selbst zu | verbrauchen, ein\nVerbrechen des Raubes nach § 249 StGB. ‚begangen: Daß er.\n\n| zu dieser Zeit schon eine Waffe, etwa die. Schrecksckuß- ns\nBe pistole bei wich führte, : ist nicht : Sewigenteigtn Bin...\n\nkein Bedürfnis zur Anwendung des § 252 StGB\n\n-5-\n\ndarauf ihr Geld zurückverlangte. Auch hiergegen\nsind rechtliche Bedenken nicht zu erheben, u\n\nver Sachverhalt liegt hier anders als der in\nBGHSt 20, 194 behandelte Fall. Denn der Angeklagte\nwohnte in demselben Hause, in dem er den Raub beging,\nso daß dieser nicht nur vollendet, sondern auch beendet var, als der Angeklagte sich mit dem gseraubten\nGeldbetrag in sein Zimmer begab. Zwar wollte er das\n\"Haus verlassen, und hat dies auch bald darauf getan\nund das Geld in der darauffolgenden Nacht fast völlieg durchgebracht. Aber die Verwendung des gestohlenen oder geraubten Gutes gehört regelmäßig nicht. mehr.\n| zur Beendigung der Straftat. Der Gebrauch des Meißels\nals Waffe kann daher nicht mehr als Führen einer Waffe .\n\"bei Begehung der Tat\", nämlich des: Raubes, angesehen\nwerden. Der Senat braucht hiernach auf die angeführt\nEntscheidung und die dagegen im Schrifttum erhobenen\nRimwände nicht näher einzugehen. nn a\n\nNach 8 252. StGB wird \"gleich einem Räuber\" bestraft,\nwer bei einem Diebstahl auf frischer Pat. betroffen,\ngegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit\ngenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um.\nsich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erbaigen, Weite\nlich genommen trifft das hier nicht zu; denn die Vortat var ein Raub. Regelmäßig wird in diesen Falle auch\nbestehen,\n\nda der Täter ohnehin als Räuber bestraft wird, ‚ass.\n\nnicht erst \"gleich einem Räuber\" bestraft zu werden.\n\n- braucht, Von wesentlicher Bedeutung wird. die spätere u\n Gewaltanwendung erst, wenn nicht schon beim Raub, sone\n\nden Täter nicht auch diese Strafbestimmungen angewendet würden, obwohl er mit seiner Vortat, dem |\nRaub, zugleich den Tatbestand des Diebstahls erfüllt\nhat, wenn dieser auch mit dem Raub in N Gesetzeseinheit steht (BGHSt 20, 235}. |\n\n0 Das Beschagericht hat zwar in einer Entscheidung\n(6A Bd. 48 S..! 355) den § 252 StGB nicht für anwend-\n\n- bar gehalten, wenn die Vortat kein Diebstahl, sondern .\n\nein Raub ist. Die Begründung hierfür, daß der Dieb- |\nstahl im Raub wine selbständige strafrechtliche Bedeutung verliere, so daß zwischen beiden Gesetzeskonkurrenz besteht, vermag jedoch nicht ZU überzeugen. Dem\nauch gesetzlich konkurrierende Strafbestimmungen sind\nnicht stets ohne rechtliche Bedeutung. So ist aner-\n\nkennt, daß die Mindeststrafe der gesetzlich konkurrieren\n\n‚den milderen Norm nicht unterschritten werden darf\n(BGHSt 1, 152). Die Rechtsprechung hat auch kein Bedenken getragen, den § 252 StGB auf die Fälle des Mundraubs (§ 370 Abs, 1 Nr. 5 5t6B) und der landesgesetz-. |\nlichen Feldfrüchteentwendung anzuwenden (vgl. BEHSt 3,\n76; RGSt 6, 325; 66, 353), obwohl auch hier mit den\n\n88 242 ff. StGB Gesetzeseinheit besteht. LEBT man die- .\n\nbstahi\" im\n\nse privilegie\n\nSinne des 5 2SEÄLOB € gelten, 50 besteht kein Grund,\nden Raub als’ Vortat auszuschließen, wenn es sich, bei,\n\nihm auch nicht um einen bloß qualifizierten Fall des\nDiebstahls, sondern um ein eigenständiges Dei nanc' Be\ndelt. Denn das ändert nichts daran, daß in ihm der en ip\nTatbestand des Diebstahls enthalten ist. Die Auffas- Ei\nsung, daß auch Raub Vortat des räuberischen Diebstahls a © .\nsein kann, wird denn auch im Schrifttum (Schönke/Schröder,\nStGB 13. Aufl. § 252 Anm. 3; Weber 32 1965, 418, 495\nIsenbeck NJW 1965, 2326, 2328: und vom 5: Strafsenat\n\nräuberische Diebstahl zu dem vorausgegang\n\n- 1 -\n\ndes Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28, Februar 1967\n- 5 StR 17/67) vertreten (vgl. ferner die Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission Bd. 6 5. 92 £s}e i\n\nDie Ansicht des Schwurgerichts, daß im gegebenen\nFall wegen schweren Raubes zu verurteilen sei (so\n\nauch. Schönke/Schröder 320), vermag der Senat aller-\n\ndings nicht zu teilen. Der Schuldspruch ist viel= | .\nmehr dahin ZU berichtigen, daß der Angeklagte statt =\nwegen schweren Raubes wegen schweren räuberischen 2\nDiebstahls verurteilt ist. 265 StGB steht dieser .\nÄnderung nicht entgegen, da der u a.ädes Raubes |\nbeschuldigte Angeklagte in der Hauptvorhandlung\nauf die Möglichkeit der Verurteilung auch aus § 252 ==\nStGB hingewiesen worden i8t. Auf den Strafausspruch\nkann diese Änderung keine Auswirkungen haben. . .\n\nIn welchem rechtlichen Verhältnia der schwere\nenen einfachen Raub steht, darüber hat sich das, Schwurge- |\nricht nicht geäußert. Auch der Benat braucht hierzu nicht. endgültig Stellung zu nehmen. Denn der\nAngeklagte ist jedenfalls nicht dadurch beschwert,\n\ndaß eine Verurteilung auch wegen einfachen Raubes .\n\nunterblioben ist. Der Senat neigt ohnehin dazu,\nauch hier - wie bei Diebstahl als Vortat - Gesetzeskonkurrenz anzunehmen (ebenso beiläufig ER\n\nder 5. Strafsenat In seiner oben angeführten. Bnt- ei\n\nscheidung).\n\nDa das Urteil auch sonst keine Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten aufweist, ist im übrigen\ndie Revision zu verwerfen.\n\nHübner Fischer \\ Loesdau\n\nMi Pfeiffer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-21/1-str-345-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-21/1-str-345-67","retrieved":"2026-08-21 23:05:58.669490+00:00"},"card":{"id":"bgh/1967-11-21/1-str-345-67","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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