{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-04-25","aktenzeichen":"5 StR 131/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 131/67 2114 048\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Assistenzarzt Dr.med. Erich DB :.: zum,\ngeboren am EEE 1925 in Em (cSR),\n\n2. die Ärztin Maria — EEE - \" GERNE\ngeborene TBP:.s: zn.\ngeboren an 1926 ir EEE “reis CE.\n\nwegen gemeinschaftlicher Fremdabtreibung\n\nDer B,otrafserst des Bundesgerichtshofs hat in der\nSıtzung vom 25,.April 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsprasidant Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzendsr,\nBundesrichter Siemer\nBundssrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstanisanwalt beim Bundesgerichtshof 0)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EED:..: un\nals Verteidiger des Angeklagten Dr MB .\nJustizsekretär >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der heiden Angeklagten gegen das .\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom\n27.September 1966 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Fremdabtreibung und wegen gemeinschaftlicher\nversuchter Fremdabtreibung verurteilt.\n\nBeide Revisionen rügen die Verletzung des sachlichen\nRechts, die Revision der Angeklagten BD - ww hebt\naußerdem eine Verfahrensbeschwerde.\n\nBeide Revisionen haben keinen Erfolg.\n\nI. Zur vollendeten Abtreibung.\n\n1. Die von der Angeklagten WÜiEED- Ew erhopene\nVerfahrensbeschwerde ist unbegründet.\n\nDas Landgericht hat in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift beide Angeklagte über\nihre persönlichen und somit auch über ihre wirtschaftlichen\nVerhältnisse vernommen, Jedenfalls ohne Antrag der Angeklagten oder der Verteidigung brauchte sich der Strafkammer eine weitere Beweisaufnahme über die wirtschaftliche\nLage der Angeklagten Pp-T EB zur Zeit der Tat nicht\naufzudrängen. Hierauf kam es auch angesichts der Einzelfeststellungen über den Tatbeitrag der Angeklagten nicht\nentscheidend an. Daraus, daß gerade die Angeklagte BEEp- Tu\n- im Gegensatz zum Angeklagten Dr .DW:. der keinen Eingriff\nmehr vornehmen wollte - Heidegard EB \"für einen späteren\nZeitpunkt erneut bestellte, bei dem .... sie - die (beiden)\nAngeklagten -— die Fehlgeburt einleiten würden\", ergibt sich\nim Zusammenhang mit ihrer Mitwirkung bei dem Eingriff und\nder Entgegennahme des Geldes, daß sie entscheidend den\nGeschehensablauf mitbestimmt hat und daß Durchführung und\nAusführung der Tat so maßgeblich von ihrem Willen abhingen,\ndaß ihr Tun auch der inneren Tatseite nach als Mittäterschaft angesehen werden mußte (vgl. BGHSt 8,393,396).\n\n- A -\n\n2. Auf die Sachrüge hat der Senat die Verurteilung wegen\nvollendeter Fremdabtreibung ihrem gesamten Umfange nach im\nHinblick auf beide Angeklagte geprüft. Hierbei haben sich\nkeine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Was\ndie Revision des Angeklagten Dr .EMB hierzu im einzelnen\nvorgetragen hat, bewegt sich auf tatsächlichem, nicht auf\nrechtlichem Gebiet und ist daher unzulässig (§ 377 StPO).\n\nII. Zur versuchten Abtreibung.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde der Angeklagten Pe\nTEE ist, soweit sie sich auf die zweite Verurteilung\nbezieht, schon deshalb unbegrürdet, weil nach den Fest-\n\nstellungen des Landgerichts die Beschwerdeführerin seit\n\nEnde Oktober 1963 nicht mehr berufstätig war, also im\nNovember 1963 keinesfalls \"aus ihrer Tätigkeit als Stationsärztin .... ein ausreichendes eigenes Einkommen bezogen hat\".\n\n2. Auch die von beiden Beschwerdeführern erhobene Sachrüge vermag ihnen nicht zum Erfolge zu verhelfen. Die Prüfung\ndes Urteils ergibt auch im Hinblick auf die Verurteilungen\nwegen versuchter gemeinschaftlicher Fremdabtreibung keine\naurchgreifenden Bedenken.\n\nDie Strafkammer hat in diesem Falle nicht mit Sicherheit feststellen können, daß eine Schwangerschaft tatsächlich vorhanden war. Sie ist aber überzeugt, daß beide\nAngeklagte eine solche vermuteten und entschlossen waren,\ndie vermutete Frucht abzutöten. Sie taten auch alles - so\nheißt es in den Urteilsgründen -, \"um den Entschluß zu\nverwirklichen, indem sie die Zeugin in Narkose versetzten\nund den Eihautstich vornahmen\".\n\nDagegen haben die Revision des Angeklagten Dr . De\nund die Angeklagte Te \"ie seipst in der Verhandlung\nvor dem Senat vorgebracht, zu dem vom Gericht unterstellten\nEihautstich habe es nicht kommen können, weil Voraussetzung\ndes Eihautstiches eine bestehende Schwangerschaft sei.\n\nHierauf brauchte der Senat nicht einzugehen. Denn\nder Zusammenhang der Urteilsgrünie ergibt, daß die Strafkammer gar nicht endgültig davon ausgegangen ist, die Angeklagten hätten einen Eihsutstich vorgenommen; sie hatten\nvielmehr nur, wie es an anderer Stelle heißt, \"abermals die\nForm des Eihautstiches\" gewählt, \"um den Fruchtabgang einzuleiten\" (UA 5.19). bamit soll erkennbar gesagt sein, daß\ndie Angeklagten für den Fall einer Schwangerschaft entschlossen waren, die Abtreibung vorzunehmen, und zwar, indem\n\nsie den Fruchtabgang durch einen Kihautstich einleiteten.\n\nDem steht auch nicht entgegen, daß die Strafkammer\ndie Möglichkeit offengelassen hat, daß der Angeklagte\nDr DEE Hei der in Narkose versetzten Heidegard Al»\nzunächst eire Untersuchung vorgenommen und dabei festgestellt hat, daß keine Schwangerschaft, scndern eine\nZystenbildung vorlag. Gerade hieraus ergibt sich vielmehr,\ndaß die Stralkammer nicht davon ausgegangen ist, die An-\n\ngeklagten hätten den Eihautstich wirklich vorgenommen.\n\n. Diese Ausführungen sind im Gegensatz zu denen des\nGeneralbundesanwalts auch nicht dahin zu verstehen, daß die\nAngeklagten die Abtreibung zunächst nur \"bedingt\" gewollt,\nd.h. sich die endgültige Entschließung darüber noch vorbehalten hätten, ob sie die Tat, für die sie bereits 300 DM\nangenommen hatten, begehen wollten. Das würde allerdings\nnicht ausreichen, um den nach § 43 StGB erforderlichen Entschluß, ein Verbrechen zu verüben, darzutun (vgl. RGSt 68,\n339,341). So lag es hier aber nicht. Aus der Feststellung,\ndaß Dr. DD (ie Heicesarı EB. un Zwecke der Fruchtabtötung in Narkose versetzt\" und \"zum Zwecke der Fruchtabtötung manuellen Eingang in die Scheide der Zeugin gesucht\nund gefunden\" hat (vgl. UA 5.27), erhellt, daß die Strafkammer nicht von einem sogenannten bedingten Handlungswillen im Sinne einer Unentschlossenheit zur Tat ausgegangen\nist, sondern von einem bestimmten Handlungswillen, dessen |\n\n-6 -\n\n-6\n\nAusführang nur noch von einer äußeren Bedingung abhing.\nSodann bedurfte es eines weiteren (neuen) Entschlusses im\nSinne des 8 43 S1GB nicht mehr. Die Angeklagten hatten vielmehr kereits den unbedingten Handlungswillen (vgl. BGHSt 21,\n14, 17/18).\n\nDa auch die übrigen Voraussetzungen der §§ 218 Abs.3,\n43, 47 StGB fehlerfrei festgestellt worden sind, ist die\nVerurteilung beider Angeklagter auch im zweiten Falle nicht\nzu beanstanden.\n\nSich über die Frage Ges Rücktritts nach § 46 StGB\nzu äußern, hatte das Landgericht keinen Anlaß Nach den\nFeststellurgen des angefochtenen Urteils ist es allerdings\nmöglich, daß Heidegard Aw doch schwanger war. Wenn\nder Angeklagte Dr. DB trotzäenm keine (vollendete)\nAbtreibungshandlung vornahm, dann nur deshalb, weil er\n- und nach Unterrichtung durch ihn auch die Angeklagte\nDD \"ED - ie Frau möglicherweise Tür nicht schwanger\nhielten.\n\nSerstedt Siemer Schmitt\nBörker Kersting","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-25/5-str-131-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 377","ref_norm":"377","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-25/5-str-131-67","retrieved":"2026-10-24 16:43:01.827922+00:00"},"card":{"id":"bgh/1967-04-25/5-str-131-67","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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