{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-04-19","aktenzeichen":"2 StR 14/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nnn nn m\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmeister Paul WeEEEw aus\n\nCD. <0:t geboren er ' 923,\n\nwegen Totschlags- _ . |\n\nDer 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. April 1967,an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Henning\n\nBundesrichter Dr. Müller\n\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof un»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. 9 au nnd\n\nals Verteidiger,\n\n Justizangestellter y\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwürgerichts bei dem Landgericht in\nFrankfurt/Main vom 6. Juli 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Totschlags verurteilt worden ist, und im Gesamtstrafausspruch.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. | |\n\nVon Rechts wegen\n\nnn na ei he a Da a net en\n\nDer Angeklagte hat am 24. Juli 196% bei einem Streit\nden Tankstellenpächter BW äurch einen mit seinem\n\nTrommelrevolver abgegebenen Schuß in den Leib so\nschwer verletzt, daß DB verig später infolge\nVerblutung in die Bauchhöhle starb. Das Schwurgericht\nhat den Angeklagten deshalb wegen Totschlags und wegen\neines Vergehens gegen § 26 Abs. 1 Nr. 1 des Waffengesetzes zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten Gefängnis verurteilt und den Revolver\nnebst Munition eingezogen.\n\nDie auf die Verurteilung wegen Totschlags beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, hat Erfolg.\n\nDie Ansicht des Schwurgerichts, der Angeklagte\nhabe das Maß der erforderlichen Notwehr überschritten,\nbegegnet rechtlichen Bedenken. |\n\n1. Nach den Urteilsfeststeliungen begann der angetrunkene EBD zrundlos mit dem ihm unbekannten Angeklagten in einer Trinkhalle einen Wortwechsel, wobei\ner sich beleidigend und herabsetzend über diesen äußerte. Als der Angeklagte gehen wollte, um dem Streit\nauszuweichen, griff WG ihn tätlich an. Es kam zu\neinem zweimaligen Faustkampf., ohne daß einer der beiden\netwa gleich starken Männer die Oberhand gewann. Sie\nwurden jeweils von dem an Körperkräften überlegenen Zeugen Münzel getrennt. MED zinz erneut auf den Angeklagten zu, als dieser bereits zu seinem Wagen gelaufen war, und zwar auch dann noch, als der Angeklagte\ndrohte, ihn mit seinem Revolver zu erschießen, nachden\nihm zugerufen worden war, BEE habe ein Messer. Tatsächlich trug DD kein Messer. Der Zeuge >: der\nzweimal versuchte, BB: rückzuärängen, war dazu\nschließlich nicht mehr imstande. BB unä der Ange-\n\n- 4 -\n\nklagte gerieten am Wagen wieder aneinander, wobei\nder Angeklagte dem Bi nit üem Revolver einen\nheftigen Schlag ins Gesicht versetzte. Dieser erlitt\neine schmerzhafte Verletzung an der Oberlippe und\ntaumelte, von dem Schlag benommen, einige Schritte\nzurück, ging aber sofort wieder auf den Angeklagten\nzu. Er verfolgte den Zurückweichenden mehrmals um\ndessen Wagen, obwohl dieser wiederholt rief: \"Hör\nauf, ich schieße!'\" Schließlich drehte sich der Angeklagte um, richtete den Revolver auf den Körper des\nBeinert und drohte erneut zu schießen. Beide standen\nsich in einer Entfernung von ein bis zwei Schritten\ngegenüber. BE rief: \"Schieß doch, Du Feigling!\"\nAls er sich einen Schritt auf ihn zubewegte, schoß der\nAngeklagte. u\n\n2. Das Schwurgericht meint, der Angeklagte sei\nberechtigt gewesen, solange mit dem Revolver auf den\netwas benommenen Angreifer einzuschlagen, bis dieser\nnicht mehr fähig gewesen wäre, seine Angriffe fortzusetzen. Um den rechtswidrigen Angriff zu unterbinden,\nhabe:ersich des Revolvers nur als Schlagwerkzeug bedienen dürfen. Die Tötung des Bile durch \"einen gczielten Schuß auf dessen Körper\" - wobei das Schwurgericht unter \"gezielt\" offenbar nur versteht, daß die\nWaffe auf den Verfolger gehalten wird - sei über das\nMaß der erforderlichen Verteidigung hinausgegangen; es\nhätte genügt, DEE kampfunfähig zu machen. Danach\nwird der Notwehrexzess nicht erst in der Tötung Bin\ndurch die Art des Schusses, sondern bereits in den\nSchuß selbst gesehen.\n\nDas Urteil läßt jedoch nicht erkennen, ob das\nSchwurgericht der Überzeugung war, der Angeklagte hätte\ndurch die Abwehr mit dem weiter als Schlaginstrument\n\nbenutzten Revolver den Angriff DD s sogleich beenden können, ohne sich dabei der Gefahr weiterer ihr\nZiel erreichender Tätlichkeiten FW: auszusetzen,\n\nund dies auch erkannt /vgl. BGH Urteil vom 17. Juli 1964\n- 2 StR 166/64, BGHSt 3, 194, 196}. Der festgestellte\nSachverhalt bietet für ein solches Ergebnis keinen Anhalt. Der heftige Schlag, den der Angeklagte mit den\nRevolver gegen EEE fünrte, hatte diesen trotz einer\nschmerzhaften Verletzung nur veranlaßt, erneut auf den\nAngeklagten loszugehen und ihn mehrmals um den Wagen zu\nverfolgen. Beide Männer waren etwa gleichstark, BED\nzusätzlich durch den Alkoholgenuß enthemmt. Selbst wenn\nBEE von den ersten Schlag etwas betäubt var, ist daher nicht ohne weiteres ersichtlich, wie es dem Angeklagten ohne heftige Gegenwehr BEE: hätte gelingen sollen,\nihn kampfunfähig zu schlagen. Dann aber gestattete die\nNotwehrsituation dem Angeklagten auch, den Revolver als\nSchußwaffe gegen er 3 | einzusetzen.\n\nDer rechtswidrig Angegriffene ist zur Wahl des Abwehrmittels befugt, das die Gewißheit einer sofortigen und\nendgültigen Beseitigung der Gefahr gewährt. Er braucht\ndie eigene körperliche Unversehrtheit nicht zugunsten der\nUnversehitheitdes Angreifers zu opfern /BGH GA 1956, 49,\n505 BGH GA 1965, 147, 148; BGH Urteile vom 1. März 1960\n\n- 5 StR 646/59 -, 18. Juli 19613 - 5 StR 185/61 - und\n16. Oktober 1962 - 5 StR 304/62). Nur wenn mehrere Verteidigungsmittel zur Verfügung stehen, die mit gleicher\nSicherheit die sofortige Beendigung des rechtswidrigen\nAngriffs bewirken können, ist das für den Angreifer weniger gefährliche zu wählen {RG HRR 1939 Nr. 792). Deshalb\nist im Rahmen des § 53 StGB grundsätzlich weder der Einsatz einer gefährlicheren Waffe als Verteidigungsmittel\nverboten, als sie der Angreifer benutzt {RG HRR 1939\n\nNr. 792), noch eine Verhältnismäßigkeit zwischen den\ngefährdeten und dem durch die Verteidigung verletzten\nRechtsgut erforderlich {BGH VRS 30, 281; OLG Braunschweig NJW 1953, 997), solange die Verletzung des Angreifers nicht außer jedem Verhältnis zu dem durch ihn\ndrohenden Schaden steht und somit rechtsmißbräuchlich\nist {BGH IM § 53 StGB Nr. 3, 6; BGH VRS 30, 281).\n\nUmstände, die den Angeklagten verpflichtet hätten,\nden Angriffen BPs weiterhin auszuweichen, oder ihm\neine Pflicht zur Beschränkung seiner Verteidigung auferlegten, etwa weil er ohne Preisgabe oder Gefährdung\neigener Interessen ausweichen konnte |vgl. RGSt 71, 133,\n134; 72, 57, 58; BGHSt 5, 245, 248) oder weil er die\nNotwehrsituation schuldhaft herbeigeführt hätte ‚vgl.\nRGSt 71, 133, 135; BGH bei Dallinger MDR 1958, 13;\n\nBGH Urteil vom 17. Juli 1964 - 2 StR 166/64 -; OLG Hann\nJMBINRW 1961, 141, 142; OLG Neustadt NIW 1961, 2076),\nsind nicht ersichtlich. Eine solche Verpflichtung ergab\nsich insbesondere nicht daraus, daß PlWwunter Alkoholeinfluß stand, dies umsoweniger, als der Angeklagte\nsich - vergeblich - bemüht hatte, den wiederholten Angriffen BEE zu entgehen. Dabei hatte er zunächst\nLangmut und Nachgiebigkeit gezeigt. Nicht er, sondern\nBED hatte den Streit gesucht. _\n\nDas Urteil des Schwurgerichts mußte daher insoweit aufgehoben werden. In der neuen Hauptverhandlung wird das\nSchwurgericht zu prüfen haben, ob der Angeklagte trotz\n‘ der geringen Entfernung Bes diesen auch durch einen\nSchuß auf einen bestimmten Körperteil kampfunfähig hätte\nmachen können, und dies auch erkannt. hat. Dabei könnte\nmöglicherweise von Bedeutung sein, ob der Angeklagte\n\nnach dem Zuruf sciner Begleiterin davon ausging, Bi»\nhabe ein Messer in der Hand.\n\nwillms Kirchhof Henning\nMüller Baumgarten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-19/2-str-14-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-19/2-str-14-67","retrieved":"2026-08-21 23:16:33.231261+00:00"},"card":{"id":"bgh/1967-04-19/2-str-14-67","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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