{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-04-04","aktenzeichen":"2 StR 616/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Gericht kann den Angeklagten auch dann aus den\nSitzungszimmer abtreten lassen, wenn ein Zeuge, der\n\nzur Verveigerung des Zeugnisses berechtigt ist, in\n\nder Hauptverhandlung erklärt, von diesem Recht Gebrauch\nzu machen, falls er in Gegenwart des Angeklagten vernommen werde.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja ..\n. zul, !\nBGHSt: Ja\n\nStPO § 247 Abs. 1 Satz 1\n\nDas Gericht kann den Angeklagten auch dann aus den\nSitzungszimmer abtreten lassen, wenn ein Zeuge, der\n\nzur Verveigerung des Zeugnisses berechtigt ist, in\n\nder Hauptverhandlung erklärt, von diesem Recht Gebrauch\nzu machen, falls er in Gegenwart des Angeklagten vernommen werde.\n\nBGH, Urt. vom 6. Dezember ?967 - 2 StR 616/67 - LG Frankenthal\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_616/67 URTEIL\n\nnn nn a nn lm un mn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Bernhard Rudolf T EB :u:5\nKOEEEEB. sevoren zn ED 931 ir Se nari,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a»\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Teezember 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsonvalt (ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Nevision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom\n4. April 1967 dahin geändert, daß der Ausspruch\nüber die Anrechnung bisher verbüßter Strafhaft\nentfällt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen; Kosten der Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft werden nicht erhoben.\n\nDem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit\ndem 5. April 1967 auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen, seiner ehelichen\nTochter Astrid TED in Tateinheit mit Unzucht mit\neinem Kinde, teilweise in weiterer Tateinheit mit versuchter Blutschande unter Einbeziehung einer früher ausgesprochenen Strafe von sieben Monaten Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt;\ndie bisher verbüßte Gefängnisstrafe ist unverkürzt auf die\nGesamtstrafe angerechnet worden. Außerdem wurden ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet mit Eriolg den Ausspruch\nüber die Anrechnung der verbüßten Straihaft im Urteil. Die\n&cvision des Angeklagten, der Verfahrensrügen und die ailgemeine Sachrüge erliebt, bleibt hingegen erfolgios.\n\nnr en me de a a ie am ER On mm mn au Denn mn mn mn mn Dual mn Dass game.\n\n1.} Der Beschwerdeführer rügt Verletzung des § 247\nAbs. 1 Satz ? StPO auf Grund folgender Vorgänge: Die vierzehnjährige Astrid hatte sich als Zeugin in der Hauptverhandlung nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht\nzur Aussage bereit erklärt und sagte auch zunächst - unter\nAusschluß der Öffentlichkeit - aus. Als die Sprache auf die\nUnzuchtshandlungen des Angeklagten kam, fragte sie, ob sie\njetzt nicht allein im Saale bleiben könne, und erläuterte\nihre Frage dahin, daß sie nicht in Anwesenheit ihres Vaters\naussagen möchte. Daraufhin wurde \"im allseitägen Einverständnis\" beschlossen, \"während der weiteren Vernehmung der Zeugin den Angeklagten aus dem Sitzungssaal zu entfernen\n‚§ 247 StPO)\". Der Angeklagte wurde demgemäß aus den Sitzungssaal geführt, Astrid als Zeugin weiter gehört.\n\nDie Revision beanstandet den Mangel einer näheren\nBegründung des Beschlusses über die Zwangsentfernung des\nAngeklagten, der zudem vor dem Ausschluß nicht selbst gehört worden sei. Auch habe die Befürchtung, die Zeugin\nAstrid DD erde in Gegenwart ihres Vaters die Wahrheit nicht sagen, aus ihrer Erklärung in der Hauptverhandlung allein nicht hergeleitet werden dürfen. Schließlich\nberuft sich die Revision auf Kleinknecht in Schwarz-Kleinknecht, Strafprozeßordnung 27. Aufl. § 247 Anm. 3, wonach\nes unzulässig sei, den § 247 Abs.? Satz 1 StPO deshalb anzuwenden, weil der Zeuge es wünsche und seine Aussageverweigerung androhe.\n\nDie Rüge ist im Ergebnis erfolglos.\n\nDer erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung\nden § 247 Abs. Satz 1 StPO als Ausnahmevorschrift eng ausgelegt und dessen Änwendungsbereich streng auf den Wortlaut\ndes Gesetzes beschränkt {vgl. zuletzt die Entscheidung vom\n18. Oktober 1967 - 2 StR 477/67 in IZ 1968, 72 und früher\nBGHSt 15, 194). Der zeitweise Ausschluß des Angeklagten ist\nstets durch Gerichtsbeschluß anzuordnen, der sich nicht auf\nförmliche Begründung beschränken darf. Bleibt wegen des Fehiens einer Begründung zweifelhaft, ob das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist, so ist der unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr.5 StPO gegeben !BGHSt 15, °94, 196}.\n\nHier steht nach dem Sitzungsprotokoll fest, daß die\nStrafkammer den Beschluß außer mit dem allgemeinen Hinweis\nauf § 247 StPO nicht näher begründet hat. Eine Begründung\nwar nicht etwa deshalb überflüssig, weil sämtliche Beteiligten, also auch der Angeklagte - wie ebenfalls durch die\nSitzungsniederschrift bewiesen ist - mit der Anordnung einverstanden waren; denn § 338 Nr.5 StPO zeigt gerade, daß der\nAngeklagte nicht wirksam auf die Anwesenheit verzichten, das\nGericht ihn nicht wirksam davon entbinden kann, wenn die Voraussetzungen des § 247 StPO fehlen.\n\nIndes ist der gerügte Mangel hier ausnahmsweise unschädlich. Es kamen nach der Sachlage unzweifelhaft nur\n\"zwei mögliche Gründe für die Anordnung nach § 247 Abs.1\n\nSatz ? StPO in Betracht: Entweder war zu befürchten, Astrid\nDorendorf werde in Gegenwart ihres Vaters die Wahrheit nicht\nsagen, oder es war ihre Erklärung in der Hauptverhandlung\ndahin zu verstehen, daß sie ankündigte, sie werde unter den\ngegebenen Umständen von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht\n\n.. 18 52 Abs.?! Nr.3 StPO) Gebrauch machen.\n\nDie erste Möglichkeit entspricht dem Regelfali des\n8 247 Abs.1 Satz 1 StPO. Die Strafkammer konnte auf die\nÄußerungen des Mädchens die naheliegende Besorgnis gründen,\ndie Anwesenheit des Angelllagten werde die Zeugin von einer\nwahren, vor allem vollständigen Aussage über die Unzuchtshandlungen ihres Vaters mit ihr abhalten. Diese Annahme kann\ndie Revision nicht angreiien.\n\nDie zweite, ebenso nahe liegende Mögiichkeit steht _\nder ersten gleich. Dieser Fall ist bisher -— soweit ersichtlich - vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden-Auf ihn trifft die Vorschrift nach ihrem Wortlaut ebenfails\nzu. Ein Zeuge, der zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist und unter dem Druck der Anwesenheit des Angeklagten\nvon diesem Recht Gebrauch zu machen droht, will überhaupt\nnichts mehr, also auch die Wahrheit nicht sagen; es ist der\ngänzliche Verlust des Beweismittels zu befürchten. Der Senat\nschließt sich der Entscheidung des Reichsgerichts in HRR *935\nNr. 1361 {vgl. auch RGSt 73, 355) und der fast einhelligen\nAnsicht im Schrifttum an {Geier in Loewe-Kosenberg, 2?. Aufl,\nAnm. 3 c; Eb. Schmidt, Lehrkomm. Rän. 9; Sax in Müller-Sax\n{iKMR) 6. Aufl., Anm, 4 je zu § 247 StPO}. Die Kritik Kleinknechts aaO 1äßt offen, ob sie sich auch auf den Fall des\nzeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen beziehen soll, da Zu- |\n\ngleich auf die Mittel des § 70 StPO \"soweit zulässig\") hingewiesen wird, die in diesem Falle gerade ausscheiden. Daß\nder bloße Wunsch eines Zeugen, in Abwesenheit des Angeklagten aussagen zu dürfen, den Ausschluß des Angeklagten nicht\nrechtfertigt, hat bereits das Reichsgericht in HRR 938\n\nNr. 568 zutreffend entschieden. kin solcher Fall war hier\nersichtlich nicht gegeben, von der Strafkammer auch nicht\nangenommen worden.\n\nNach allem ist die Rüge unbegründet.\n\n2.) Die Strafkammer hat sich zur Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit der Zeugin Astrid DB nicht der Hilfe\neines Sachverständigen bedient, sondern sich auf ihre eigene\nErfahrung in der Bewertung von Aussagen kindlicher und jugendlicher Zeugen berufen. Auch dies beanstandet die Revision:\n\nEin Verstoß gegen die ÄAufiklärungspflicht ist jedoch\nnicht dargetan. Die Strafkammer befindet sich in kinklang\nmit den Grundsätzen der Rechtsprechung. Sie hat erwogen, daß\nAstrid \"keine besonderen aus dem normalen krscheinungsbild\ndes Jugendalters hervorstechenden Züge und Eigentünlichkeiten\"\naufweise. Die Zuziehung eines Sachverständigen, die im übrigen nicht beantragt wurde, sei auch deshalb entbehrlich gewesen, weil die Zeugenaussage von Astriä durch deren Tagebucheintragungen eine gewichtige Unterstützung erfahren habe.\nAuch diese Erwägung ist bedenkenfrei.\n\n3.) Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch\neinen Fehler zun Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nil» Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\na m me\n\nDas Rechtsmittel ist begründet. Ter Senat hat in BGHSTt\n21, 186 entschieden, daß es nicht Aufgabe des erkennenden\n\nRichters sei, bei der Gesamtstrafenbildung nach § 79 StGB\n\nden bereits verbüßten Teil der einbezogenen Einzelstrafe auf\ndie Gesamtstrafe anzurechnen. Er verweist auf diese Entscheidung und ihre Gründe. Damit entfällt der Ausspruch über die\nAnrechnung im Urteil.\n\nDa das Rechtsmittel durch die unrichtige Anordnung\nveranlaßt wurde, hat der Senat von § 7 Abs.1 Satz 1 Gerichtskostengesetz Gebrauch gemaßbitt.\n\nBaldus Meyer Henning\n\nMüller Baumgarten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-04/2-str-616-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-04/2-str-616-67","retrieved":"2026-08-21 23:16:32.624434+00:00"},"card":{"id":"bgh/1967-04-04/2-str-616-67","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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