{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-02-17","aktenzeichen":"4 StR 523/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"„175 037°\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 523/66 URTEIL\n\nin der Strafsachce\n\ngegen\n\n1. den kaufmännischen Angestellten Paul S EEE\nzus CO, zenorcn cn EEE 1912 in 1,\n\n2. den Umschlagsarbeiter Helmut > EB aus TE -\nHe eg\n\n3. den Wiogemoister Friedrich N aus\nED, ücrt geboren ar u 1904,\n\nwegen fehrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 17. Februar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt (EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEE, EEE:\nals Verteidiger des Angeklagten Su»\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten SEEED un: EEE\nwird das Urteil des Landgerichts Frankenthal von\n\n10. Mai 1966 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) hinsichtlich des Angeklagten SED, soweit er\nwegen fahrlässiger Tötung verurteilt ist, sowie im\ngesamten Strafausspruch,\n\nb} hinsichtlich der Angeklagten DE und Heime\n\nin vollem Umfang.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittcl, an\ndas Landgericht Landau zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten SC csen\nfahrlässiger Tötung und wegen Unfallflucht in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und scchs\nMonaten Gefängnis, den Angeklagten FEB chenso wie den\nAngeklagten HB, der selbst kein Rechtsmittel cingelegt hat, wegen unterlassener Hilfeleistung zu Gefängnisstrafen von je einem Monat verurteilt. Ferner hat sie dem\nAngeklagten Sm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen. Die Vollstreckung der\ngegen die Angeklagten BE und Hi erkannten Freiheitsstrafen hat sie zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten SEE un: TED\nrügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Dabei greift\ndas Rechtsmittel des Angeklagten Sp, sovcit er\nwegen Unfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung verurteilt ist, nur den Strafausspruch an. Die\nRevisionen haben Erfolg. Die Revision des Angeklagten\nDD tünr: zur Aufhebung des Urteils auch gegen den\n\nAngeklagten HERE.\nA.\nDie Strafkamnor hat folgende Feststellungen getroffen:\nDer Angeklagte SilBtefuhr am Abend des\n\n13. Oktober 1964, nachdem er am Nachmittag seit 17.00 Uhr\n4 bis 5 Flaschen Bier getrunken hatte, kurz nach 20.30 Uhr\n\nmit seinem Volkswagen in Iudwigshafen die Shellstraßc aus\nder Inselstraße kommend in westlicher Richtung. Neben ihm\nsaß der Angeklagte BEE, hinter diesem auf dem Rücksitz\nder Angeklagte Hm. SCHE hattc das Abplendlicht eingeschaltet und hielt eine Geschwindigkeit von\n\n30 bis 35 km/h ein.\n\nDie Fahrbahn der Shellstraße ist 7,90 m breit und\nasphaltiert. An ihrer südlichen Seite befindet sich ein\nunbefestigter 1,50 m breiter Gehweg, der durch eine lordsteinreihe begrenzt ist. An der nürdlichen Seite der Fahrbahn liegt ein 2 vis 3 m breiter unbefestigter teilweise\nunebener Randstreifen. Die Fahrbahn war in guten Zustand\nund trocken. Es war dunkel. An der Einmündung der Inselin die Shellstraße brannte eino Straßenlaterne.\n\nEtwa 60 m nach der Einmündung der Insel- in die Shellstraße fuhr Steegmann den auf der - in der Fahrtrichtung\ndes Kraftwagens gesehen - rechten Straßenseite \"am oder\nknapp neben dem rechten Fahrbahnrand\" in gleicher Richtung\ngehenden Fußgänger Jg an und verletzte ihn schwer.\nJB Piieb besinnungslos auf dem unbefestigten Seitenstreifen neben der Fahrbahn liegen.\n\nDer Angeklagte hielt sofort an. Er und seine Mitfahrer\nstiegen aus. Als sie festgestellt hatten, daß ein !iensch\nangefahren worden war, wollte Eb zur Pforte des Sholllagers laufen, um von dort aus die Polizei und den Krankenwagen von dem Unfall zu verständigen. Als er sich ctwa\n20 m von dem Volkswagen entfernt hatte, rief Sim»\nihn zurück; er solle kommen, sie führen zur Polizei. Nunmehr wurde der Verletzte zur Seite gelegt, und zwar mit\n\ndcm Oberkörper in ein neben dem Seitenstreifen befindliches\nGestrüpp.\n\nAnschließend fuhr SE zunächst HD in\n\ndji.e Ortsmitte von Mundenheim, wo er ihn an der Straßenbahnhaltestelle in der Nähe des Gasthauses \"Schwanen\"\naussteigen ließ. Mit den Worten \"wir fahren zur Polizei\"\nfuhr er sodann mit BEEEW davon. Einige Haltestellen der\nStraßenbahn weiter, am Wittelsbacherplatz, hiclt er erneut\nan und veranlaßte DW auszusteigen. Als Ei dort\n\ndie Straßenbahn bestieg, traf er darin Hi. Beide\nstiegen am \"Pfalzbau\" aus und gingen in eine Gaststätte,\nwo sie sich über den Unfall und das Verhalten Ss\nunterhielten. Gegen 21.45 Uhr verließen sie die Gaststätte.\nDE sagte, er werde jetzt an die Unfallstelle fahren,\num nachzusehen, ob SB dic Polizei verstlindigt habe.\nEr will dann an die Unfallstelle zurückgekehrt sein, niemand mehr angetroffen, darum angenommen haben, SEE»\nhabe die Polizei benachrichtigt, und dann nach Hause gcgengen sein. HE war nach dem Verlassen der Gaststätte nach Hause gefahren.\n\nBald nach dem Unfall, es kann 20.45 Uhr geicsen sein,\nkam der Kraftfahrer IE) auf dem Nachhauseweg\nvon seiner Arbeitsstelle in seinem Kraftwagen an der\nUnfallstelle vorbei. Er sah den Verletzten liegen, hielt\nan, stellte fest, daß er verletzt war und holte Hilfe herbei. Kurz nach 21.00 Uhr wurde JMD mit einem Krankenwagen abgeholt und in das Städtische Krankenhaus Ludwigshafen gebracht. Er hatte bei dem Unfall eine Gchirnerschütterung, einen Oberarmbruch links und Brüche an den\nUnterschenkeln davongetragen. Der Bruch des rechten Unter-\n\nschenkels lag im oberen, der des linken im unteren Drittel,\nDer Verunglückte befand sich in einem Schockzustand. Erst\nzum Jahresende klarte sein Bewußtsein auf. Infolge der\nlangdauernden Bettruhe traten schwere Entzündungen der\nLuftwege und der Lunge auf, die zu einem allgemeinen Hcerzund Kreislaufversagen und am 24. Februar 1965 zum Tode\nführten.\n\nDie Unfallstelle liegt außerhalb der geschlossenen\nOrtschaft.\n\nSCENE var, nachäem er DEE argesctzt hatte,\n\nunmittelbar nach Hause gefahren. Am nächsten Tage brachte\ner seinen bci dem Unfall erheblich beschädigten Wagen in\nceinc Werkstätte, die er beauftragte, ihn bis zum Abend\ninstandzusetzen. Scine Beteiligung an dem Unfall versuchte\ner zu verheimlichen. Erst als sich der Verdacht auf ihn\ngclenkt hatte, stellte er sich am Vormittag des 15. Oktober\n1964 der Polizei.\n\nB.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Sup\n\n1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung vegen\nfahrlässiger Tötung nicht. Sie wäre zwar nicht zu beanstanden, wenn der Verunglückte JB auf der Fahrbahn\nin Fahrtrichtung des Angeklagten gegangen wäre und dieser\nihn von hinten angefahren hätte oder wenn ] den unbefestigten Seitenstreifen rechts neben der Fahrbahn bcenutzt hätte und der Angeklagte in der Dunkelheit von der\nFahrbahn auf den Seitenstreifen abgekommen wäre und dadurch\n\nden Unfall herbeigeführt hätte. In beiden Fällen hättc\n\nder Angeklagte den vor ihm gehenden Je richt nur,\n\nwenn er aufgeblendet hätte, sondern schon im Schein Scincs\nAbblendlichts rechtzeitig sehen und seine Fahrweise auf\nihn einstellen müssen. Dazu brauchte er nicht, wie die\nStrafkammer meint (UA 23 oben), anzuhalten; er konnte\n\nauch auf der 7,90 m breiten Fahrbahn (UA 7) nach links\nausweichen und an dem Verunglückten vorbeifahren, zumal\n\nda die Straße frei von Gegenverkehr war (UA 21 unten).\n\nDie Feststellungen sind indes unklar. Einerseits\nheißt es, daß Jg entweder \"am oder knapp neben dem\nrechten Fahrbahnrand\" ging (UA 8, 21, 23), ohne daß gesagt wird, ob er sich dabei auf der Fahrbahn oder auf\ndem Seitenstreifen befand (UA 21). Andererseits fuhr der\nAngeklagte unwiderlegt in einem Abstand von 0,50 m vom\nrechten Straßenrand auf der Pahrbahn (UA 8, 19, 36; und\nsoll den Verunglückten dort erfaßt haben (UA 36). Wie es\naber zu dem Unfall kommen konnte, wenn JB - wie nach\nden unklaren Feststellungen nicht auszuschließen ist - auf\ndem rechten Seitenstreifen, wenn auch knapp am Fahrbahnrand,\nging, läßt das Urteil nicht erkennen. Es bleibt die - in\ndiosem Falle naheliegende - Möglichkeit, daß der Verunglückte plötzlich vom Seitenstreifen auf die Fahrbahn\ngetreten ist, vielleicht, um einer Unebenheit auf dem\nScitenstreifen (UA 7) aus dem Wege zu gehen, vielleicht\nauch, um auf den auf der anderen Straßenseite befindlichen\nGehweg (UA 7) hinüberzuwechseln. Für eine solche Möglichkeit\nkönnten die Brüche an den Unterschenkeln MP >s sprechen,\ndie in verschiedener Höhe liegen. Hier würden erforderlichenfalls durch Anhörung eines Sachverständigen (Unfallchirurgen‘ nähere Feststellungen zu treffen sein. Bei\n\nciner solchen Sachlage würde die Tatsache, daß der Angeklagte den Verunglückten nicht gesehen hat, obwohl er\n\nihn hätte wahrnehmen können, nicht ursächlich für den Unfall gewesen sein. Auch wenn er ihn nämlich vor sich in\nseiner Fahrtrichtung auf dem Seitenstreifen hätte gehen\nsehen, brauchte er, wenn nicht besondere Umstände, etwa\nerkennbare Trunkenheit des Fußgängers oder offensichtlich\nbesonders schlechte Beschaffenheit des Seitenstreifens,\nvorlagen, nicht damit zu rechnen, daß er plötzlich einc\nLinkswendung machen und die Fahrbahn betreten würde, ohne\nauf den hinter ihm herkommenden Wagen zu achten (vgl. dazu\nauch BGH VRS 30, 192).\n\n2, Soweit der Angeklagte wegen Unfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung verurtcilt ist,\nist die Revision auf den Strafausspruch beschränkt.\n\nEntgegen der Meinung der Revision hat die Strufksmmner\nkeine Umstände, die sie zur Begründung eines besonders\nschweren Falles der Unfallflucht herangezogen hat, in unzulässiger Weise straferschwerend verwertet, Zur Annahme\ncines besonders schweren Falles der Unfallflucht ist sic\nunter anderem auf Grund von Erwägungen gekommen, die nicht\nnur den Tatbestand eines tateinheitlich begangenen Vergehens der unterlassenen Hilfeleistung nach § 330 o StGB,\nsondern darüber hinaus einen besonders schweren Fall dieses Vergehens als vorliegend erscheinen lassen. Daneben\nhat sie die Tatsache, daß das Verhalten des Angeklagten\nin Tateinheit mit dem Tatbestand der Unfallflucht auch\nden der unterlassenen Hilfeleistung als solchen erfüllte,\nbei der Strafzumessung berücksichtigt. Das ist nicht zu\nbeanstanden (vgl. RGSt 49, 401, 402; ständige Rechtsprechung;.\n\nDie Revision wendet sich weiter gegen die Erwägung\nder Strafksmmer, der Angeklagte habe \"wahrscheinlich unter\nAusnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses die beiden anderen Angeklagten bestimmt, den Tatort mit ihm zu verlassen\" (UA 38 unten). Ob diese Erwägung fehlerhaft ist oder\nob nicht die Strafkammer nur die Bestimmung der beiden\nanderen Angeklagten zum Verlassen des Tatortes, nicht die\n\"wahrscheinliche\" Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses bei dieser Bestimmung meint, was zu Bedenken keinen\nAnlaß gäbe, kann unerörtert bleiben; denn der Strafausspruch hat aus einem anderen Grunde keinen Bestand.\n\nEs läßt sich nömlich nicht mit Sicherheit ausschlicßen,\ndaß sich die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung auf\ndie wegen der Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung verhängte Strafe ausgewirkt hat.\nDas ergibt sich daraus, daß die Strafkammer in den Strafzumessungserwägungen zur Unfailflucht vom \"Opfer\" des\n\"verkehrswidrigen Verhaltens! des Angeklagten spricht\n(UA 37 unten) und im Zusammenhang mit der Entzichung der\nFahrerlaubnis ausführt, der Angeklagte habe sich \"bedenkenlos ans Steuer gesetzt\" und sei \"sbenso bedenkenlos darauf\nlosgefahren\" (UA 43), ohne daß ein verkehrswidriges, geschweige denn ein bedenkenloses Fahrverhalten bislang\nrechtsirrtunsfrei festgestellt ist. Aus diesem Grunde\nunterliegt der gesamte Strafausspruch der Aufhebung, Nach\n§ 76 StGB entfällt damit auch die Entscheidung über die\nEntziehung der Fahrerlaubnis, die für sich allein in Ergebnis nicht zu beanstanden wäre.\n\n- 10 -\n\nune an Dust Br mm\n\nDie Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß nicht\nnur dem Kraftfahrer, der einen Verkehrsunfall verursacht\nhat, zuzumuten ist, dem Verletzten Hilfe zu leisten, selbst\nwenn er sich dadurch der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzt, sondern auch dem Mitfahrenden, in dessen Beisein\nsich der Unglücksfall ereignet hat (vgl. BGHSt 11, 137).\nDie weiteren Ausführungen der Strafkammer sind aber so\nunklar, daß die Verurteilung des Angeklagten BI keinen\nBestand haben kann.\n\nNach den Erwägungen UA 31 scheint die Strafkammer\nanzunehmen, die Hilfeleistungspflicht nach § 330 c StGB\nhabe es verlangt, von der Pforte des Shell-Tanklagers aus\ndie Polizei anzurufen oder den Verletzten selbst in cin\nKrankenhaus zu bringen. Ob das letztere mit Rücksicht auf\ndie Verletzungen gi: richtig gewesen wäre, mag unentschieden bleiben (dazu Urteil des Senats vom 6. Novenber\n1959 - 4 StR 415/59 -). Jedenfalls hat BEEEEW alsbald nach\ndem Unfall zur Pforte des Shell-Tanklagers laufen wollen, tv\nvon dort aus die Polizei anzurufen. Hiervon hat ihn der\nAngeklagte SW nit der Begründung abgehalten, man\nfahre zur Polizei (UA 9). Dabei hat er erklärt, er werde\njetzt zuerst ihn, DW, und HEEEW, den zweiten Mitfahrer, \"wegbringen und dann selbst zur Polizei fahren\"\n(UA 28}. Das hat BEE möglicherweise zunächst geglaubt\n(vA 33).\n\nNach den weiteren Ausführungen des Urteils (UA 32}\nsicht die Strafkammer den Tatbestand der unterlassenen\nHilfeleistung erst in einem späteren Zeitpunkt als vollende\nan.\n\n- 11 -\n\nSoweit die Kammer auch in Bezug auf EA ausführt,\ndas Vergehen nach § 330 c StGB sei zeitlich spätestens\nin dem Augenblick vollendet gewesen, in dem er allein und\nauch dann nicht bereit gewesen sei, etwas für die Hilfeleistung an dem von ihm verlassenen Verletzten zu tun\n(UA 32}, könnte das schon darum unrichtig sein, weil\nmöglicherweise in diesem Zeitpunkt bereits eine Hilfeleistung durch den Kraftfahrer Wei <ingceoctzt\nhatte (VA 9). Eine Pflicht zur Hilfeleistung besteht dann\nnicht, wenn von anderer Seite bereits ausreichende Hilfe\ngelcistet wird (vgl. Urteil des Senats vom 6. November 1959\n- 4 StR 415/59 -).\n\nAuch die Ausführungen zur inneren Seite geben zu\nrechtlichen Bedenken Anlaß. Nach den Feststellungen des\nUrteils hatte Be \"verceits am Unfallort erkannt oder\nerkennen müssen, daß es SB darum ging, keine Hilfe\nzu leisten\" (UA 33). Andererseits heißt es: Als er allcin\nam Wittelsbacher Platz gestanden habe, habe er gewußt oder\nzumindest damit rechnen müssen, daß Si nichts tun\nwerde, um dem Verletzten zu helfen (VA 31}. Ohne nähere\nErörterungen nimmt die Kammer dann ein Handeln mit bedingtem Vorsatz an (UA 33). Ganz abgeschen davon, daß die\nFeststellungen der Strafkammer nicht ausreichen, um ein\nHandeln mit bedingtem Vorsatz festzustellen, sondern möglicherweise nur eine Fahrlässigkeit begründen, war zu dem\nzweiten von ihr erörterten Zeitpunkt schon Hilfe: von\nanderer Seite geleistet worden (UA 9}, so daß eine Hilfeleistungspflicht B@Bs entfiel.\n\nDiese Mängel führen zur Aufhebung des Urteils gegen\n\n. PM. Nach § 357 StPO muß das Urteil auch gegen den\n\nAngeklagten HE aufgehoben werden.\n\n- 12 -\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird folgendes zu bcachten sein: Die Strafkammer hat bislang nicht erörtert, ob\nnicht darin, daß sich Pb überhaupt darauf einlicß, im\nVagen des Si fortzufahren, statt darauf zu bestehen,\nvon dem Shell-Lager die Polizei anzurufen, ein Verstoß\ngegen § 330 c StGB lag. Bei einem Unfall ist sofort Hilfe\nzu leisten. Jede - nicht ganz unerhebliche -— Verzögerung\nder Herbeiführung ärztlicher Hilfe konnte sich für den Verunglückten nachteilig auswirken. Nach dem Urteilszusammenhang hatte Mi erkannt, daß Je möglicherweise schwer\nverletzt war. Dadurch daß Sim erst seinc beiden Begleiter wegbringen und dann zur Polizei fahren wollte,\nkonnte - für PB erkennpar - eine nicht unerhebliche\nVerzögerung in der Hilfeleistung eintreten.\n\nZu diesem Punkt fehlen allerdings bislang nähere Feststellungen über die in Betracht kommenden örtlichen und\nzeitlichen Umstände. Daß der Unfall sich im Hafengelände\neroignet hatte und BB zu Fuß zur Pforte des Shell-Lager\nlaufen wollte, könnte dafür sprechen, daß diesc verhältnismäßig nahe lag. Es müssen aber genaue Feststellungen\ngetroffen werden über die Entfernungen vom Unfallort zur\nPforte des Lagers und zu der Polizeidienststelle, zu der\nSCENE nach Ansicht BB: fahren wollte, nachdem er\nseine Mitfahrer weggebracht hatte. Die Strafkammer wird\nsich auch damit auseinandersetzen müssen,: ob FEED\nnicht daraus, daß SW richt sofort zu einer in der\nNähe des Unfallorts gelegenen Polizeidienststelle fahren,\nsondern zunächst seine Begleiter \"wegbringen und dann\nselbst zur Polizei fahren\" (UA 28) wollte, geschlossen\nnat, SEE volle gar nicht zur Polizei fahren oder er\nkomme doch seiner Pflicht zur Hilfeleistung gegenüber dem\n\n- 13 -\n\nerkennbar schwerverletzten Je nicht sofort nach.\n\nIn diesem Falle wäre keine sichere Gewähr für eine\n\nrasche Hilfe durch SW zegeben gewesen. Es wäre\n\ndann zu prüfen gewesen, ob nicht DEM seinerscits\n\nsofort hätte handeln müssen, etwa durch einen Anruf bei\n\nder Polizei von dem nächsten für ihn erreichbaren Fernsprechanschluß aus, und ob er damit der durch Wermelskirchen veranlaßten Hilfe zuvorgekonmen wäre. Entsprechendes\n\nwie für EEE :i1: für Hm.\n\nBundesrichter Mayr ist\nRotberg beurlaubt und kann deshalb Sanders\nnicht unterschreiben.\n\nRotberg\nSpiegel Hürxthal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-17/4-str-523-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-17/4-str-523-66","retrieved":"2026-10-24 16:33:50.176465+00:00"},"card":{"id":"bgh/1967-02-17/4-str-523-66","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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