{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1966-11-23","aktenzeichen":"2 StR 384/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2078 102\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEII\n2_StR_384/66\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauschlosser Wolfgong 2 GERD :u: FE\ngeboren an 1944 in EEE. ur zeit in anderer\n\nSache in Strafhaft,\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern u.2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. November 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Dotterweich\nKirchhof\n\nHenning\n\nDr. Müller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. gr\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 3.Juni 1966\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 4.Juni 1966\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Verbrechens nach § 175 a Nr.1l StGB\nin Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung, wegen eines versuchten Verbrechens nach\n§ 175 a Nr.1 StGB in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, und\nwegen leichter vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtistrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt\nund die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des\nAngeklagten hat keinen Erfolg.\n\n|\n\nDer Beschwerdeführer rügt ausdrücklich nur die Verletzung materiellen Rechts. Den Ausführungen der Revisionsbegründung im einzelnen ist jedoch zu entnehnen, daß er auch\ndas Verfahren der Strafkammer beanstanden will. Keine: seiner\nRügen ist begründet.\n\nun nn m nn en nn nn rn En Tu u\n\nDie Revision macht geltend, daß \"die Strafkammer bei der\nAnordnung der Sicherungsverwahrung entgegen dem ausdrücklichen\nAntrage der Verteidigung eine eingehende klinische Untersuchung unä Begutachtung des Angeklagten zu den Fragen seiner\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit sowie zu den Möglichkeiten\nmedizinischer Maßnahmen zur Behebung seiner Triebabweichungen\nnicht vorgenommen hat\"; sie habe sich zu Unrecht mit der Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen begenügt, \"welcher nur durch kurze Untersuchung und Besprechung\nmit dem Angeklagten\" Gelegenheit gehabt habe, sein Gutachten\nauszuarbeiten.\n\nDamit soll ersichtlich gerügt werden, daß die Strafkammer ihrer aus § 244 Abs.2 StPO folgenden Aufklärungspllicht\nnicht genügt habe. Die Rüge ist unbegründet.\n\nDie Strafkammer hat zur Frage der strafrechtlichen\nVerantwortlichkeit des Angeklagten als Sachverständigen einen\nFacharzt für Psychiatrie und Neurologie {Medizinaldirektor\nDr. Lechler) gehört, der den Angeklagten nicht nur während\nder Hauptverhandlung kurze Zeit gesprochen und untersucht\nhat, sondern ihn seit Jahren kennt UA. S. 14). Ssine Auffassung, daß der Angeklagte voll zurechnungsfähig sei, stimnt\nmit den Gutachten anderer Sachverständiger Dr. Redhard und\nDr. Munkwitz) überein, die zu der gleichen Frage schon in\nfrüheren Verfahren Stellung genommen und ebenfalls die volle\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht\nhaben (UA. S. 6,7). Es sind keine Umstände ersichtlich, die\nbei dieser Sachlage die Strafkammer hätten veranlassen müssen,\naußer Dr. Lechler noch einen weiteren medizinischen Sachverständigen zuzuziehen oder einc klinische Untersuchung des\nAngeklagten anzuoränen. Die Kinderlähmung, an der der Angeklagte früher erkrankt war, gab hierzu schon deshalp keinen\nAnlaß, weil sie ohne Gehirnschädigung abgeklungen ist\n[UA. S. 14).\n\nEbensowenig mußte sich die Strafkammer gedrängt sehen,\nzu den Möglichkeiten medizinischer Behandlung des Angeklagten weitere Sachverständige zu hören. Sie war auf der Grundlage des von Dr. Lechler erstatteten Gutachtens davon überzeugt, daß der Angeklagte auf lange Zeit als gefährlich anzusehen sei und daß eine Wandlung seiner Persönlichkeit,\nauch durch psychotherapeutische Methoden, auf absehbare Zeit\nnicht erwartet werden könne. Wenn ihr das Gutachten\nDr. Lechlers für die Entscheidung ausreichte, so bestehen\n\ndagegen angesichts der besonderen Sachkunde Dr. Lechlers\nund seiner langjährigen ärztlichen Erfahrungen mit dem\nAngeklagten keine rechtlichen Bedenken.\n\n2. Die Sachbeschwerde.\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler\nergeben. Schuldspruch und Verurteilung des Angeklagten als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a Abs. 2 StGB\nsind nicht zu beanstanden !|vgl. BGHSt 21, 11).\n\nAuch die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist frei\nvon Rechtsirrtum. Ihr steht nicht entgegen, daß die Strafkammer von der Möglichkeit der Strafschärfung nach\n§ 20 a Abs. 2 StGB keinen Gebrauch gemacht hat .RGSt 70, 129;\nBGH 4 StR 153/55 vom 26. Mai 1955). Entscheidend ist nicht\ndic Höhe der ausgesprochenen Strafe, sondern die Notwendigkeit, die Öffentlichkeit vor weiteren erheblichen Rechtsbrüchen des als gefährlicher ®ctevohnheitsverbrecher erkannten und verurteilten Täters zu schützen. Dies hat die Strafkammer nicht verkannt. Sie hat die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung mit der rechtlich bedenkenfreien Begründung\nbejaht, daß ein Rückfall des Angeklagten auch nach Verbüßung von zwei Jahren Zuchthaus nicht nur möglich, sondern\nwahrscheinlich sei, daß bei ihm die Rückfallgefahr \"weit über\ndie Zeit der jetzt verhängten Zuchthausstrafe hinaus! gegeben\nsei und daß eine Wandlung seiner Persönlichkeit auf absehbare\nZeit nicht erwartet werden könne, Die Auffassung der Strafkammer, daß die öffentliche Sicherheit die Anordnung der\nSicherungsverwahrung erfordere, findet ihre besondere Rechtfertigung darin, daß der Angeklagte wie schon bei früheren\nTaten auch in den jetzt abgeurteilten Fällen Rp und oc\ndie deutliche Neigung gezeigt hat, seine jugendlichen Opfer\nnicht nur zu überlisten, sondern sie sich notfalls auch durch\n\n= m nam 1 Murten. mare\n\n„4\n\nAnwendung von Gewalt gefügig zu machen: Den 17 jährigen Zeugen\nRumpf legte cr mit einem Griff von rückwärts auf den Boden,\nlegte ihm wiederholt drohend den Unterarm an den Hals und\nschlug ihn später, um ihn am Hilferufen zu hindern, mindestens\nviermal mit der Faust auf den Hinterkopf; den 15jährigen Lehrling Oberth würgte er, nachdem er ihn ebenfalls zu Boden gcworfen hatte, wiederholt am Hals, wobei er ihm einmal die\nLuftröhre fest zudrückte. Ein Rückfall des Angeklagten wäre\nhiernach mit besonderer Gefahr auch für die Gesundheit oder\ndas Leben weiterer Opfer verbunden.\n\nDafür, daß die Öffentlichkeit auch durch eine weniger\neinschneidende Maßnahmc als die Sicherungsvervwahrung wirksan\nvor dem Angeklagten geschützt werden könnte, ist nichts ersichtlich. Auch die Revision macht dies nicht geltend.\n\nBrldus Dotterweich Kirchhof\n\nHenning Müller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-23/2-str-384-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-23/2-str-384-66","retrieved":"2026-08-21 23:16:27.833393+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-11-23/2-str-384-66","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1966-11-23","dockets":["2 StR 384/66"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 23.11.1966 – 2 StR 384/66","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-23/2-str-384-66","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 3.Juni 1966\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 4.Juni 1966\nauf die Strafe angerechnet.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:16:27.833393+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}