{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1966-11-09","aktenzeichen":"2 StR 272/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIN\n2_StR_272/66\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fabrikanten Gustay deko De aus\n> EEE) : EEE, gchoren am EB 1914 in\nREED : EEE\n\nwegen Blutschande u.a.\n\nler\nder\nvon\n\nfür\n\n2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nVerhandlung vom 9. November 1966 in der Sitzung\nlo. November 1966, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt beim Bundesgerichtshof nn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nb) Rechtsanwalt Dr. GEREBB: :: ED\n\nals Verteidiger in der Verhandlung,\n\nJustizangestellter a)\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nRecht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Drrmstadt vom 2.NOvember 1965\nwird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragens\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nm mn mn mn mn mn m mr rue\n\nDas .Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte übernachtete im Juni 1963 mit seiner an\nEB 3:5 geborenen Tochter Ingrid anläßlich einer Geschäfts.\nreise in einem Doppelbettzimmer eines Hotels, da ein anderes\nZimmer nicht zur Verfügung stand. Der Angeklagte und Ingrid\nhatten vor dem Übernachten zusammen 4 Flaschen Sckt und 4 Gläser Scharlachberg getrunken. Ingrid war durch die Beendigung\neines Liebesverhältnisses mit einem französischen Freund de-\n\nprimiert. Sie kam \"weinend und in nacktem Zustand zu ihren\nVater ins Bett und schmiegte sich an ihn. Dieser geriet dadurch in geschlechtliche Erregung, drückte seine Tochter an\nsich und gab ihr Zungenküsse und Küsse auf die nackten Brüste,\nAußerdem griff er ihr an den nackten Geschlechtsteil. Ingrid,\ndie ebenfalls in Erregung geraten war, nahm das erregte Glicd\nihres Vaters in die Hand, so daß dieser schließlich die Beherrschung verlor und mit ihr den Geschlechtsverkehr ausführte.\"\n\nDie Strafkamnmer hat den Angeklagten - unter Freisprechung\nim übrigen - wegen Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit\neiner Abhängigen zu einer Gefängrisstrafe von einem Jahr verurteilt. Dagegen wendet der Angeklagte sich mit Verfahrensund Sachrügen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg:\n\nI, Die Verfahrensrügen.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet in mehrfacher Hinsicht\ndie Behandlung der Beweisamträge durch den Tatrichter.\n\nDie Strafkammer legt ihrer Beweiswürdigung unter anderen\ndie Aussagen zugrunde, die der Angeklagte bei seiner polizei”\n\nlichen und richterlichen Vernehmung am 5. August 1964 gemacht\nhat.\n\na) Die polizeiliche Vernehmung hatte der Kriminalbeante\nBoD iurchgeführt. Dieser ist in der Hauptverhandlung vernommen worden. Die Rüge, dabei sei gegen § 253 StPO verstoßen\nworden, dringt nicht durch. § 253 StPO findet keine Anwendung.\nBon ist nicht ein Protokoll über seine frühere Vernehmung,\nsondern die Niederschrift über die von ihm am 5.8.1964 durchgeführte:. Vernehmung des Angeklagten vorgehalten worden. Dabei\nund bei der Würdigung seiner Aussagen sind die in der Ent- |\nscheidung BGHSt 14, 31o, 312 ff dargelegten Grundsätze beachtet worden.\n\nb} Im Hilfsbeweisamtrag vom 26.10.1965, datiert von\n22.10.1965, hatte der Verteidiger behauptet,\n\n1. daß die Kriminalbeamten bei ihrem Erscheinen am\n5. August 1964 - entgegen ihrer Aussage und Erinnerung - den Pförtner in Bickenbach durch Handauflegen auf das Telefon hinderten, sie bei dem\nAngeklasien anzumelden, und mit den Worten die\nfreppe hinaufstürmten - \"wir sind nicht so ängstlich, wir werden Herrn D aus dem Bett\nholen\",\n\n2. daß die Beamten trotz des Hinweises der Putzfrau,\nder Angeklagte fühle sich nicht wohl, sei krank\nund schlafe, in sein Schlafzimmer eindrangen.\n\nDie Strafkammer hat die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt, \\.UA».S. 19) nicht jedoch die vom Angeklagten gewünschten Schlüsse daraus gezogen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Davon, daß die Strafkammer, wie die Revision meint,\ndie als wahr unterstellten Tatsachen zu Lasten des Angeklagten gewürdigt hat, kann keine Rede sein.\n\nc) Die Revision ist weiter der Ansicht, die polizeilichen\nund richterlichen Aussagen vom 5. August 1964 hätten gemäß\n§ 136 a StPO nicht verwertet werden dürfen, da die Vernehmung\n\"überfallartig\" erfolgt und der Angeklagte so krank gevcesen\nsci, daß er nicht einmal einfache Dinge habe erledize:. Niunen:,\n\nWas die bereits erwähnten unter Nr.i und .Z des Beweisamtrages genannten Vorgänge angeht, so sind diese nicht geeignet,\ndie Anvendbarkeit des § 136 a StPO zu begründen. Sie betreffen\nnur Vorfälle, die einige Zeit vor der Vernehmung gewesen sein\nsollen, keinen Zwang gegen den Angeklagten darstellen und desse\nFreiheit zur Willensentscheidung und Willensbetätigung nicht\n\nbeeinträchtigt haben.\n\nIn dem Hilfsbeweisamtrag vom 26.10.1965 war unter Nr. 3\nbeantragt worden, Fräulein Dr. u] dazu zu hören, daß\nsich der Angeklagte am Tage seiner Vernehmung durch die Kripo\nund Vorführung zum Richter in einem derart schlechten Gesundheitszustand befand, daß er nicht einmal-in der Lage war, ein\nfache Post zu unterschreiben und zu verstehen. Die Revision\nträgt vor, wegen des genannten Gesundheitszustandes sei der\nAngeklagte vernehmungsunfähig gewesen und seine trotzden\nherbeigeführte Aussage sei gemäß § 136 a StPO anverwertbar.\nDas Vorbringen ist unbegründet.\n\nOb -— und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen -\ndie bewußte oder unbewußte Ausnutzung einer durch einen krank\nhaften Zustand herbeigeführten Willensbeeinträchtigung gemäß\n§ 136 a StPO verboten ist und eine während dieses Zustandes\naufgenommene Niederschrift unverwertbar macht, kann hier\ndahingestellt bleiben. Auch der 1, Strafsenat hat die Frage\nim Urteil vom 17. Januar 1961 - 1 StR 411/60 - nicht entschie\nden. Denn hier liegt eine solche Willensbeeinträchtigung nich!\n\nvor>\n\nDie Tatsachen, von denen die Verwertbarkeii abhängt, kann\ndas Revisionsgericht im Wege des Freibeveises selbst ermitteln.\nEs ist weder auf die vom Tatrichter hierüber getroffenen Feststellungen beschränkt noch an dessen Beweiswürdigung oder an\ndie Vorschriften der §§ 243 ff StPO gebunden. Vielmehr hat\nes nacn pflichtgemäßem Ermessen selbst festzustellen, wie die\nVernehmung zustande gekommen und durchgeführt worden ist\n'vel. 3GHSt 16, 164). Der Senat hat die Vernehmungsniederschriften sowie die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme überprüft und die Überzeugung gewonnen, daß am 5.8.1964\ndie Wwillensbildung des Angeklagten nicht im Sinne des\n§ 136 a StPO beeinträchtigt var.\n\nGegen eine solche Beeinträchtigung spricht entscheidend,\ndaß der Angeklagte zu Beginn der volizeilichen Vernehmung erklärt nat, er könne der Vernehmung folgen, in der Vernehmung\n“ genaue Angaben gemacht, unzüchtige Handlungen mit seiner Tochter\nIngrid zugegeben, Geschlechtsverkehr und andere Vorwürfe\n‘Zeigen unzüchtiger Bilder und Übergabe eines Buches) bestrit-:\nten, Teile der Vernehmungsniederschrift selbst diktiert und «m\nSchluß erklärt hat, er habe der Vernehnung gut folgen xönnen\nund sci mit der Formulierung einverstanden vgl. Niederschrifi\nvom 5.8.1964 /Bd.I Bl. 21 - 25 d.A,/ und Aussagen der Zeugen\nBorger /Bd.I Bl. 148 f£f/ und Reutzel /Bd.I B1.162 d.A:7):\n\nBei der richterlichen Vernehmung am Nachmittag des\n5.8.1964 hat der Angeklagte auf den vernehmenden Richter Antsgerichtsrat Egg zwar einen - durch die Vorführung zu crklärenden - niedergedrückten kindruck gemacht, jedoch nichts\nvon einer körperlichen Beeinflussung gesagt {Bd.I Bl.161 d.A.);,\nvielmehr seine polizeiliche Aussage bestätigt. Daß der Ange-\n\nklagte dies jet2t bestreitet, ist zwar verständlich, jedoch\n\nnach der Überzeugung des Senats eine widerlegte Schutzbehaurtung. Auch der Bekundung des sachverständigen Zeugen Dr.Zlinke\nvermag der Senat eine solche Willensbeeinträchtigung nicht zu\nentnchmen. Dieser hat den Angeklagten Ende Juli/Anfang August Eu\nbis 4.8.1964 wegen trockener Rippenfellentzündung, Herzkranpt..\nbeschwerden, Lufthunger und Atemnot behandelt, ihn aber nicht\nnchr an 5.8, geschen. Nach seiner Aussage hätte der Angeklagte\nam 4,8, ohne zusätzliche Belastung bei ruhigen Sitzen einer\nVernehriung folgen können !Bd.I Bl. 167 d.A.): Daß der Gesundheitszustand sich bis zum folgenden Tage verschlechtert habe,\nbehauptet die Revision selbst nicht; ein Anhalt dafür ist\n\nauch nicht vorhanden. Auch der Sachverständige Prof.Dr.Gerchov\nhat nur ein gewisses Gleichgültigsein durch Einnahme von Tabletten, dies aber auch nicht gegenüber den schweren Vorwürien,\nwelche dem Angeklagten gemacht wurden, bestätigen können. Bei |\näicser Beweislage hält der Senat die Vernehmung der Zeugin |\nDr. Strentzsch über ihre Wahrnehmungen nicht mehr für erforderlich, dies umso weniger, da sie ais Nichtärztin möglicherweise den Zustand des Angeklagten nicht richtig beurteilt, sich ı\n‚außerdem getäuscht haben könnte.\n\nd) Die Revision beanstandet auch, daß die Stralkammer das\nBeveisthema zu Nr. 3 im Urteil zwar als wahr unterstellt, zugleich aber bei der Bevreiswürdigung gegen den Angeklagten gevertet habe, Im Urteil wird dazu ausgeführt, es sei ohne Bedeutung, welchen Eindruck Frl. Dr. Still an frühen tiorsen des\nVernehrnungstages über die Fähigkeit des Angeklagten, einfache |\nPost zu unterschreiben und zu verstehen,gehabt habe. Drmit\nwird die Strafkammer dem Sinn des Beweisamtrages nicht i;crecht»\nDenn nicht der Eindruck der Zeugin, sondern der körperliche\nund gcistige Zustand des Angeklagten war unter Beveis gestellt:\nEs sollte die Unzuverlässigkeit der späteren Einlassung des\nAngeklagten vor der Polizei und dem Richter bewiesen werden»\n\nJedoch hat die Strafkammer hilfsweise das Beveisthema als\nwahr unterstellt, aber dargelegt, daß der Angeklagte trotzden\nspäter bei der Vernehmung angesichts der massiven Vorwürfe\n\"hell wach!\" geworden und zutreffend reagiert habe. Das Kann\nrechtlich nicht beanstandet werden.\n\nc! Die Rüge, der Hilfsbeweisamtrag zu Nr.7 sei ni.ht beschieden worden, ist gegenstandslos; die benannte Zeugin ist\n\nzu dem Beveisthema gehört worden.\n\n£f} Der Beschwerdeführer bestreitet die Glaubwürdigkeit\ndes Belastungszeugen IgB: ir hat behauptet,\n\n1.) daß dem Zeugen ! - entgegen seiner Aussage -\nnicht von cinem M EC Rechtsanwalt erklärt\n\nworden sci, er sei zur Anzeige verpflichtet,\nwenn er sich nicht wegen 'Begünstigung\" strafbar machen wolle;\n\n2.) daß IB entgegen seiner Aussage über den Fortgang des Prozesses der Konkurrenz Mitteilung gemacht habe,\n\nIn der Verhandlung an 2.11.1965 hat er die Vernehmung\neiner Zeugin zu 2.) beantragt; sein Antrag wurde abgelehnt,\n\"da er — gemeint sind ersichtlich die behaupteten Tatsachen -\nfür die Entscheidung ohne Bedeutung\" sei .Bd:I B1:.194/195 ds, >»\nHilfsveise beantragte der Angeklagte die Vernehmung der xzhefrau LI und des nicht namentlich genannten Rechtsanvalts\nzu 1.) sowie des Norbert Sci uni des Kaufmanns S c > -\nDie Strafkammer hat im Urteil die zu l.Yund 2) behaupteten\nTatsachen als wahr unterstellt, trotzdem jedoch nicht dic ganze\nAussage Lemkes als (alsch angesehen. Vielnchr hat sie die entseneidenden, den Angeklagten belastenden Teile der Aussagen\ns für richtig gehalten, da sie {mit Ausnahme des von An\nscklagten bestrittenen Geschlechtsverkehrs) mit der eigenen\nDarstellung des Angeklagten vor der Polizei übereinstimmten\n:UA. Bl. 17). Das ist rechtlich zulässig. Sie hat dabei nicht,\n\nwic die Revision meint, aus unterstellten Tatsachen Schlüsse\nzum Nachteil des Angeklagten gezogen. Eine wei“ere Aufklärung\nin dieser Hinsicht brauchte der Strafkammer sich nicht aufzu-\n\ndrängen:\n\ng) Das Vorbringen, die Ablehnung des Beweisamtrages von\n26.10.1965 zu Nr.9 also bedeutungslos sei rechtlich fehlerhaft, ist unbeachtlich, da es nicht die Tatsachen angibt, die\nden Mangel enthalten .§ 344 Abs.2 StPO).\n\nh) Ob die zu Nr.lo des Beweisamtrages vom 26.10.1965 behauptete Äußerung der Tochter Ingrid ohne Bedeutung war, wie\ndas Landgericht /UA. S. 21} meint, mag dahinstehen. Denn das\nLendgericht geht hilfsweise davon aus, daß Ingrid diese Aussagc gcmacht hat; es hat also insoweit das Beweistihema als\nwahr unterstellt. Darin liegt keine unzulässig vorteggenommene\n\nBeveiswürdigung:\n\ni} Ingrid hat als Zeugin am 4.8.1964 zunächst vor der\nKriminalpolizei {Bd.I Bl.14-16}, dann, nachdem der Richier sie\nüber das Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hatte, vor dem\nAmtsgericht /Bd.I Bl:.17 d.A.) ausgesagt. In der Hauptverhandlung vom 4.10.1965 hat sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch gemacht und dazu\nergänzend erklärt: \"Ich will lediglich noch folgendes sagen:\nBei der Trennung meiner Eltern wollte ich nicht in Bickenbach\nbleiben, obgleich ich cinen Gescellschaftsvertrag hatte. \\las\nich damais in meiner Aussage gesagt habe, weiß ich nicht mehr.\nVicllcicht habe ich damals nus der Situation heraus bei meiner\nVernehmung bzw. dem Richter und meiner Mutter etwas falsch ge‘\nsehen oder zu viel gesagt. Ich möchte von der Sache nichts\nmehr wissen\" iBd. I Bl. 152 d.A.). Am 22.10.1965 hat sie\ndann ausgesagt und dabei ihre Aussage vom 4.8.1964 im\nwesentlichen widerrufen i Bad. I. Bl. 174 ff. d& Ae)-\n\n- 10 -\n\nAls sie am 2.11;1965 zusätzlich über das Zustandekommen eines\nvon ihr an den Angeklagten gerichteten Briefes vom 2.8.1964\nvernommen werden sollte, verweigerte sie nach Belehrung\n\"wlederum ihre Aussage. Daraufhin stellte der Verteidiger den\nBeweisamtrag, Ingrid darüber zu hören, daß sie nur in Bezug\nauf den Brief die Aussage verweigere, im übrigen aber nach\n\nwie vor über den gesamten Komplex zum Beweise der Tatsache\naussagen werde, daß zwischen ihr und dem Angeklagten keine\nverbotenen Beziehungen bestanden hätten. Die Strafkamner hat\ndie nochmalize Vernehmung abgelehnt, da die Zeugin die Aussage\nvervcigert habe .Bd.I Bl. 196 d.A.). Die Revision beanstandet\ndieses Verfahren. Sie meint, der Beweisamtrag habe weder nach\n§ 245 StPO noch nach § 244 Abs.3 StPO abgelehnt werden dürfen.\nAußerdem hätte die Strafkammer im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht\nInhalt und Umfang der Aussageverweigerung klarstellen müssen.\n\nOb die Zeugin schon nach § 245 StPO hätte gehört werden\nnüssen, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls durfte\ndie Stralkammer den Beweisamtrag nicht so, wie geschehen, abiehnen. Die Ausführungen der Strafkammer dazu ’UA-S.11) sind\nabwegig. Zwar ist ein Beweisamtrag abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist '§ 244 Abs.3 Satz 1 StPO).\nUnzulässig ist die Vernehmung eines Zeugen über ein Bevcisthena,\nzu dem er die Aussage verweigert hat. Hier aber sollte durch\nden ersten Teil des Beweisamtrages gerade geklärt werden, daß\n. die Zeugin nur zu einem bestimmten Punkt, nämlich zu dem Brief\nvom 2.8.1964 die Aussage verweigere, daß also nur insoweit die\nBeveiserhebung unzulässig sei. Das zu klären, war die Straf-Kammer sogar ohne Beweisamtrag verpflichtet. Darin liegt nicht,\nwie die Straikammer meint UA.5.11), der unzulässige Beginn einer\n\nneuen Vernehnmung zur Sache.\n\n- 11 -\n\nDie Straikommer geht f[chlerhaft davon aus, daß eine tejı_\nweise Aussageverweigerung nicht zulässig ist ‚vgl. UA. S.11)},\nEin Angehöriger kann die Aussage nach § 52 Abs.1 StPO inege-\n‚samt verweigern. Er kann aber auch zum Tcil aussagen und für\neinen Weil die Aussage verweigern .vgl. RGSt 48, 269 ff;\n\nRG JW 1896, 551 Nr.2;5 RG HRR 1935 Nr.706; BGH Urteil von\n28.11.1357 - 4 StR 180/57; Müller-Sax § 52 Anm. 2 b;\nLöwe-Rosenberg 21. Aufl. Vorbem,. II 1 a vor §§ 52 - 55 $tPo;\nSchwarz-Kleinknecht 25. Aufl. 8 52 Anm.3). Jedoch beruht das\nUrteil auf diesem Fehler nicht. Die Verteidigung hat das erreicht, was nie mit ihren Beweisamtrag erlangen konnte, weil\ndic Strafkammer bei ihren Hilfserwägungen die letzten Aussagen Ingrids berücksichtigt und gewürdigt hat. Der Brief\nvom 2.8.1964, der im übrigen im Wege des Urkundenbevcises\nhätte herangezogen werden können, ist bei der Beweiswürdigung nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet worden, so\ndaß dessen Zustandekommen hier ohne Bedeutung bleikt.\nIngrid, die bei ihrer Vernehmung von ?2. Oktober 1965 ausgesagt hatte, sie Könne keine unzüchtigen Handlungen ihres\nVaters mit ihr bekunden, erneut zu diesem Beveisthera zu\nvernehnen, lag kein Anlaß vor, zumal nicht einmal von der\nRevision mitgeteilt wird, was noch an Neuem von der Zeugin\nhätte ausgesagt werden sollen. Die bisherigen Aussagen\nIngrids, welche den Angeklagten entlasten, hat die Strafkammer - hilfsweise - im einzelnen gewürdigt, sie allerdings\nauf Grund des sonstigen Beweisergebnisses als unglaubwürdig\nbezeichnet {iUA. S. 12 ff).\n\nj) Darauf, daß der Antrag der Staatsanwaltschaft. den\nBrief vom 2.8.1964 auszugsweise zu verlesen, abgelehnt +A\nworden ist, weil die behauptete Trtsache bereits erwiesen\nsei, kann der Angeklagte seine Revision nicht stützen. Der\nAntrag war zur Belastung des Angeklagten gestellt. Obwohl\n„ngcklagter und Verteidiger durch den Ablehnungspeschluß\nauf die Ansicht der Strafkamner hingewiesen worden waren,\nhaben sic keine Anträge in dieser Hinsicht gestellt.\n\nru\n\nk) Da die geschiedene Ehefrau des Angeklagten in der\nHauptverhandlung von 4.10.1965 nach Belehrung die Aussage verveigert hatte und nicht vorgetragen wurde, daß sie nachträgiich bereit sei auszusagen, lag für die Strafkammer kein Anlaß\nvor, die Ehefrau erneut vorzuladen. Aus dem Brief an die\nstaatsanvaltschaft brauchte sich das nicht zu ergeben. Dieser\nhätte sich allenfalls zu Ungunsten des Angeklagten auswirken\nkönnen.\n\n1} Soweit sich die Revision gegen die Verwertung der Aussage des Amtsgerichtsrats Rp richtet, handelt es sich um\nunzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer.\nDarüber, daß Ingrid die Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht richtig verstanden hat, bestand für die Stralkammer nach\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich kein Zweifel:\n\nnn nn\n\nDie Urteilsfeststellungen rechtfertigen die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Blutschande in Tateinheit mit Verbrechen\nnach § 174 Nr.1l StGB. Daß der Angeklagte mit Ingrid den Geschlechtsverkchr ausführte, ist eindeutig festgestellt. Damit\nist der äußere Tatbestand der Blutschande nachgewiesen. Die\nAusführungen des Verteidigers Dr. Wow in der Revisions.-\nrechtfertigungsschrift entfernen sich zum Teil von den Feststellungen und richten sich zum Teil gegen die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters.\n\nAch die innere Tatseite ist gegeben. Die Revision vermißt\neine Prüfung in der Hinsicht, ob der Angeklagte überhaupt noch\nin der Lage gewesen sci, seinem Handlungswillen Ziel und Kichtung in Bezug auf den Tatvorsatz zu geben. Das Landgericht\nlegt dazu nur ausdrücklich dar, daß der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt habe, die Einsichtsfähigkeit vor-\n\nhanden und nur das Hemmungsvermögen auf Grund des vorangegangcnen Alkoholgenusses erheblich vermindert gewesen sei. Daß\nder Angeklagte die unzüchtigen Handlungen einschließlich des\nGeschlechtsverkehrs wollte, bedarf angesichts des Sachverhalts\nkeiner weiteren Darlegung. Die Ausführungen im Urteil, dal er\näie Beherrschung verlor und den Geschlechtsverkehr ausführtce\nUA. 3, 4, 14), stehen dem nicht entgegen. Nach dem Zusamnenhang der Urteilsgründe kann damit nur gemeint sein, daß der\nAngeklagte schr wohl die richtige Vorstellung von seinen Tun\nhatte, seinem Trieb aber nachgab und sich über die bestehenden\nHemmungen hinvegsetzte. {\"Der Angeklagte war auf Grund seiner\nPersönlichkeit der Situation nicht gewachsen\"; UA. Bl: 23).\nVorsätzliches Handeln wird dadurch nicht ausgeschlossen.\n\nDa die Nachprüfung auch sonst keine Rechtsfehler zun Nachteil des Angeklagten ergeben hat, war die Revision zu vericrfen,\n\nBaldus Dotterweich Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-09/2-str-272-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-09/2-str-272-66","retrieved":"2026-08-21 23:16:27.509413+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-11-09/2-str-272-66","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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