{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1966-11-02","aktenzeichen":"2 StR 226/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"tan\nIt\nPs)\n\n\\\n\n136)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIN\n26/66\n\nu... —\n\nIn)\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heister im Bundesgrenzschutz Erich Ss EEE aus\nTE, zehoren ar ED 922 ir Te zur Zei:\n\nL\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Beihilfe zum Mord.\n\nDer 2. Strafscnat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. November 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSensatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nals beisitzende Richter;\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof up\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt u au: EB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter gun\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Sehwurgerichts bei\ndem Lanägericht in Fulda vom 15. Oktober 1965 wird\n\n1. das Verfahren in den Fällen III 2 b, soweit ein\n' ausgesonderter Häftling auf einem Dorffriedhof\nerschossen worden ist, und III 4 des Urteils\n- - Erschießung von zwei Häftlingen in einem Waldstück — auf Kosten der Staatskasse eingestellt,\n\n2. der Schuldspruch im übrigen dahin geändert, daß\nder Angeklagte in fünf Fällen der Beihilfe zun\nMord schuldig ist,\n\n3. der Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\nauigehoben.\n\nIl. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, soweit darüber nicht unter IT 1\nentschieden ist, an das Schwurgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nIll. Die weitergehenden Revisionen des Angeklagten und\nder Staatsanwaltschaft werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nren re\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Schwurgerichts beim\nLendgericht in Fulda vom 15. Oktober 1965 — unter Freispre-\n\n‚chung im übrigen - wegen Beihilfe zum Mord \"in mindestens\n\n14 Fällen\", begangen in gleichartiger Tateinheit, zu fünf\nJahren Zuchthaus verurteilt worden.\n\nGegen das Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Beide Rechtsmittel haben\nteilweise Erfolg.\n\nsetzungen.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten auf Grund Tolgender Sachverhalte wegen Beihilfe zum Mord verurteilt: Der Angeklagte führte su vierten Marschtage nach der Übernnehtung |\nin den Schweineställen der Heilanstalt TED zei an Durch-.\n\nJ\n\n3\n\nfell erkrankt yaftlinge vor den Abmarsch der Kelonne ZUI\n\nee)\n\n%\n\nErschließung zunächst auf einen na ‚hegelcegenen riedhof und\nvon dort in ein Waldstück, WO sie von anderen ers® hossen\nwurden ‘Fall III 4 des Urteils}. Am Tage der iirsehleßung\nvon zwei vorübergehend auf einen Leiterwagen nitgenomnenen\nHäftlingen führte der Angeklagte ferner einen einzelnen\nmarschunfähig gevordenen Häftling, den er ZU diesem Zweck\nwahrseheinlich aus der Marschkolonne susgesondert hatte\n\nauf einen Dorffriedicf; ersehoß ihn und ließ sieh von den\nFricdhofswärter einen Platz für die Beerdigung zuweisen\nFall III 2 5 2, Deil des Urteils)»\n\nBeide Fälle sind nicht Gegenstand des Kröffnungsder\nschlusses und durften daher nieht abgeurteilt werden. Dies\nvar, sbwohl der Angeklagte insoWon it nur die winbeziehung\ndes ersten Falles rügt;, allgemein zu prüfen, denn Anklage\nund kKröffnungsbeschluß gehören ZU cen Verfahrens svoraussntrnü=\ngen, deren Fehlen von Amts wegen zu besehten is% BEHst 5\n\n225, 227}:\n\nDie beiden Gesshehnisse werden nicht, wie (488 SchwurT\ngerieht für den ersten Fall annimmt, von dem allgemeineti Torwurf des Eröff nungsbeschlusses gegen den Angeklagten erfaßt;\nmindestens 54 Menschen vorsätzlich und aus niedrigen Beweggründen auf den Evakuierungsmarsch zwisehen dem 1. und 10»\nFebruar 1945 getötet zu haben. Diese Fingangsworte pi l1den\nmit der Fortsetzung der FO nel, in der die 34 Tötungen saeclı-\nverhaltsnäßig genau dargestellt sind, eine Einheäto Unter\nkoinen der aufgeführten Sachverhalte lassen sieh die beiden\nVorfülle bringen. Bei den in Anklagefoxrmel und Eröffaungs”\nbescehluß beschriebenen Erschießungen und ihren Opfern handelt\nes sieh, wie ein Vergleich nit den vom Schwurgerieht festgestellten Sachverhalten ergibt; offensichtlich nieht um dä\nselben, die Gegenstand des Urteils in den genannten potden\n\n»ällen sind. ES liegt nicht otiwa nur ein anderer Gesrhehensablauf pezüglich der Ermordung derselben Opier voOr>\n\nDas gilt aush von Nr. T'2b Abs. 2 des KRröffnungsbeschlusscs)\nder das Schwurgericht den zweiten Fall zugerechnet hat und\nden ersten Fall teventuell\" zugereähnet wissen will» D%®\nHoi.den Gesshehni5Se lassen sich aueh nieht im Wege der Er”\ngänzung aus der AnklagesehriTt unter den Eröffnungsbeschluß\nhringen. Angesichts seiner Fassung ist es insbesondere chne\nBelang, daß aygrt im tyfesentlächen Ergebnis der Ermittlungen\"\nZeugsnaussagen erwähnt sinds äie sieh auf den ersten Fall\n\nbezienen>\n\nBeide Vorgänge hätten daher. ohne Nachtragsanklase\nnur zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden dürfen,\nwenn sie mit allen, wie das Schwurger}cht annimmt, sder wer\nnigstens mit einzelnen Im Eröffnungsbeschluß aufgeführten\nBrszhießungen eine Pat im Sinne des § 264 StPO pildeten, Das\n\nist nicht der Fall»\n\nBortgetzungszusammenhang seheidet aUS> weil es sieh un\näie Verletzung höchstpersönlicher Reshtsgüter handelt, es ?\n\nübrigen auch an einen Gesamtvorsatz fehlt:\n\nDaß alle Erschießungen auf Grund ein und desselben Ber\nfehls ausgeführt wurden, verbindet die zeitlich und örtlieh\nsuseinsnderfallenden Ereignisse entgegen der Meinung des\n“chwurgerichts aush nicht ZU einer natürlichen Handlungs“\ncinheit. Die Frage, ob Mateinheit oder Natmehrheit vorliegt»\nist vielmehr für jeden Beteiligten nach seinem Tatpeitras ZU\n\nentscheiden»\n\nTatceinheit kann danach nur angenommen werden, sowel.%\nmehrere Häftling® gemeinsam ausgesöndert - teilweise aush\n\nsbgeführt - und !oder)} gemeinsam erschossen worden sind;\n\nnlulish in den Fällen III 2 a des Urteils\n2 np, 1, Teil [2\n\n(4 Häftlinge) und III 7b (2 Häftlinge). Untereinenser\n\n12H\npe\nrt\n\nIr)\n\nzu den beiden weiteren Erscehießungen von je einen Hzligs (Fälle III 1 a und III 2 b, 2. Teil} stehen diose Ya-\n\nen hingegen in Verhältnis der Tatmehrheit, se daß sieh\n\nix\nee =?)\n\nee ©\n\n=\nnn\n\nct\n\nsicben selbständige Fälle der Tötung von insgesamt 14 Hüfte\nlingen ergeben.\nDa der Fall IIl 4 und die krsalileßung des einzeinen\nHäftlings auf einen Dorffriedhof im Fall Ili 2 b somit von\nröffnungsbesehluß nieht erfaßt werden, muß das Verishrce\ninsoweit auf beide Revisionen gemäß § 260 Abs. 3 StPO ein“\ngestellt werden\n\nB. Die Revision des Angeklarten.\n1. Verfanrenszrügen,;\n\n1. Die Verfahrensrügen zu 2) vis 4}, die sich nur nui\nden ersten der unter En) behandelten Fülle bozichen, sinf ue-\n\nCi\n\nsenstanädsles, da das Verfahren insöwcit eingestellt uLrdo\n\n2. Dic Rüge, der Zeuge Dr: SED ci. zu Unrcsnt ver“\neidigt worden, er hätte gemäß § 60 Nr. 3 StPO unbceeidigt\nbleiben müssen, ist unbegründet.\n\nOb gemäß § 60 Nr. 3 StPO von der Beeidigung eincs Zeugen abzuschen ist oder nicht, hängt davon ab, ob der Tatrichter nach pflichtgenäßem Ermessen den Zeugen der veilnahme an der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Tat\n\nfür verdächtig hält. Das Revisionsgericht kann die Entscheldung des Tatrichters nur daraufhin naehprüfen, ob sic auf\neinem Reehtsirrtun beruht {BGHSt 4, 255). Dafür ist nichts\n\nersichtlich» Nach den Inhalt ädss Beschlusses über seine Be-\n\noidigung war TT- Sau ach der Überzeugung des Schwurgeichts weder an der Ausarbeitung noch en äser Übermittlung\n\nr\n\ndes üvakuierungsbeiehls für das Lager. Li > beteiligt»\n\nAuch die Urteilsgründe bespgen nichts anderes»\n\n», Die Rügen, die den sogenannten \"Defaitistenerlad\"\nbetreffen) sind offensichtlich unbegründet; insbesondere in\nHinblick auf die Erklärung es Verteidigers in der Verhand-\n\nlung vor den Revisionsgericht-\n\n4. Das Schwurgericht hat scine Aufklärungspflicht such\nnicht dadureh verletzt, daß es das vom Verteidiger während\nseines SchlußvortrasS auszugsweise überreichte Urteil des\nSehwurgerichts beim Landgericht in Freiburg/Brsg- vom 12.Julä\n1963 und dss darin verwertete Gutashten des Sachverstänälgen\nDr. Bu: ur Möglichkeit der Befehlsverweigerung im Rahnen des § 47 MStEB nicht zum Anlaß genommen hat, diesen\nSachverständigen ZU nören. Die von der Revision vermiste\nweitere Aufklärung brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzuäräüngenn äa der Angeklagte nicht aus einer Zuangslage her-\n\nz aus gehandelt hat, wie noch zu erörtern sein wird»\nil. Sachrüßen.\n\n1, Entgegen der Meinung der Revision ist die Verurtallung des Angeklagten vregen Beinilfe zum Mora statt wegen Belhilfe zum Totschlag rechtlich nieht ZU beanstanden:\n\nDer Erschießungsbefehl bezweekte nach den Feststellungen\ndcs Scehwurgerichts, die marscehunfähigen Häftlinge als überflüssig und lästig zu beseitigen: Dies allein reicht aus) die\nMat als Mord Zu kennzeichnen; weil ein solcher Beweggrund\nnach den sittlichen Anschauungen der Reehtsgemeinschaft als\nbesonders. gemein, verwerflich und verächtlieh zu werten ist\n\nSelbst wenn, wio die Revision behauptet, der Befehl gegcben\nscin würde, um etwa den schlechten Ernährungszustand der\nGefangenen vor den Alliierten geheim zu halten, beruhte er\nauf niedrigen Beweggründen. Aus einem solchen Grunde Nenhen erschießen zu lassen, ist ebenfalls besonders verärhtlich und verwerflich {BGH Urteil vom 10. Dezember 1963 -\n\n5 StR 432/63}. Ob die Opfer jüdische oder nichtjüdische HAft-\n\nSS\n\nlingoe waren, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung»\n\n2. Die Behauptung des Angeklagten, er sci der Beihilfe\nzum Mord deshalb nicht schuldig, weil ihn die Umstände nicht\nbekannt gewesen seien, die die Haupttat als Hord Kennzceichnen, entfernt sich in unzulässiger Weise von den Tatsncshenfeststellungen. Das Schwurgericht hat diese Kenntnis ausdrücklich bejaht‘iSeite 37 des Urteils). Das Handeln des Angeklagten trotz dieser Kenntnis reicht aus, seine Tatbeiträge als\nBeihilfe zum Mord anzusehen, otwohl ihm selbst niedrige Be-\n\n“\n\nweggründe nieht nachzuweisen waren (BGHSt i, 368, 371; 2,\n\n251, 255%.\n\n3. Bei ihren Ausführungen zur Frage des Not- und Nöt3-\ngungsstandes gemäß den §§ 52, 54 StGB verkennt die Revisien,\ndaß der Angeklagte: nach den Urteilsfeststellungen nieht aus\nciner - wirklichen oder vermeintlichen - Zwangslage heraus gehandelt hat. Dies ergeben die Gründe Seite 32 bis 34 dos Ur-\n_teils. Daß der Angeklagte, wie es auf Seite 33 heißt,kninen\nVersuch unternommen hat, dem Erschießungsbefehi auszutreichen,\nist vom Schwurgericht nur als weiteres Indiz dafür gewertet\nworden, daß er sich nicht dem Druck einer Lebensgefahr sussesctzt fühlte. Hiergegen ist nichts einzuwenden.\n\n4. Die von der Revision behaupteten sonstigen Unklarheiten läßt das Urteil ebenfalls nicht erkennen.\n\nSoweit kinlassungen des Angeklagten ohne weitere krläuterungen angeführt sind, hat das Schwurgericht jedenfalls\nnicht das Gegenteil gegen ihn verwertet. Insbesondere hat cs\n\ndas Unrechtsbenußtsein des Angeklagten pei der Befehls\n\nR>]\n\nNS-\nführung nur aus seiner von ihm zugestandenen Kußerung gelolgert: \"jetzt haben mich die Schweine jn das Erschießungskommando gesteckt\" ‚Seite 32 des Urteils}. Die Ausführungen\nunter III 7 € ‘Seite 24 des Urteils) deschveren den Anger\nklagten nicht, da das Gericht die dort behandelten Anklagepunkte nicht als bewiesen angesehen hat. Die beanstsnästs\nSormulierung: \"Zu Gunsten des Angeklagten war >»o>.+° von mindestens 2 Häftlingen auszugehen, die er wegen Marschunfähl.gr\nkoit erschossen hat\" ‘Seite 19 des Urteils); enthält nur eine\nsprachliche Ungenauigkeit- Ebensowenig kann den Ausführungen\nder Revision zur frage der Befehlsausführung geielgt werden.\nDie Erwägungen des Schwurgerichts beziehen sich auf einen\n\nBefehl, dessen Rechtsuidrigkeit dem Angeklagten bekannt war»\n\n5. Die Minderung äes Schuläunfang® duren die Einstellung\näes Verfahrens in zwei Fällen führt zur Aufhebung des Stralsusspruche® Der Senat hat ferner aueh auf die Revision des\nAngeklagten den Schuldspruch entsprechend Acn Ausführungen\nunter A richtiggestellt-»\n\nueun. rorı\n\n1. Entgegen der Rechtsansicht der Staatsanvaltschuft ist\ndie Verurtcilung des Angeklagten als Gehilfe statt als Täter\nnicht zu beanstanden. Die Revision wird insoweit von General\nbundesanwalt auch nieht vertreten\n\nWie bereits nehrfach entschieden worden ist, bilden die\nFälle von Ersshießungen auf militärischen Befehl (§ 47 MStER)\nAusnahmen von der Regel, wonach der eigenhändig Nötende grund\nsätzlich als Täter anzusehen ist (BEHSt 8, 393, 397; 18» 87;\nBGH NIW 1951, 323). Namentlich ist Beihilfe angenommen worden:\nwenn der an Gehorsam gewöhnte Untergebene einen militärischen\nBefehl, ohne ihn zu villigen; ausführte, dabei keinen besonät”\nren Fifer zeigte und kein eigenes InteresS® verfolgte\n\n(BSH Urteil vom 10. Dezember 1963 - 5 StR 432/63). Das\nSehvurgericht hat diese Grunäsätze weder verkannt noch\n\nfalsch angewendet. Nach seinen Feststellungen handelte\n\nder Angeklagte nur auf Grund des Befehls, dem er \"stur\" gehorchte, und fühlte sich nur als ausführendes Organ der Befehlsgeber, ohne mit dem Befehl einverstanden zu scin. Der\nvon ihm bei der Ausführung gezeigte Eifer beruhte weder auf\nYinverständnis noch auf eigenem Interesse an der Tat, sondern\nauf der seinen damaligen Alter entsprerhenden hinstellung:\nDer Angeklagte hat auch keine Eigeninitiative entwickelt, die\ncicsen Feststellungen des Schwurgerichts widerspricht. Sinnscmäßer Inhalt des Befehls, der ihn tätig werden 12.08, war,\nunterwegs marschunfähig werdende Häftlinge zu erschioßen\n‚Scite 29 des Urteils‘. Nur marsehunfähige Häftlinge hat er\nerschossen. Dabei ist es ohne Belang, ob die Getöteten wegen\nHersshunfähigkeit zurückblieben, sich selbst als marschunfänig meldeten oder vom Angeklagten vor oder während des ilarsches als marschunfähig ausgesondert wurden. In allen diesen\nFällen hiclt er sich noch im Rahmen des Befehls.\n\nLinfluß auf die Auswahl der Häftlinge und die näheren\nUmstände der Ersehießungen hatte der Angeklagte höchstens insowcoit, als die Marschunfähigkeit eines Häftlings sciner Beurteilung unterlag. Grundsätzlich war hingegen dursh den Befehl\nund den Gang der Ereignisse bestimmt, wer tötete, wann und wie\n\n_cs geschah.\n\n2. Die Revision ist jedoch insofern begründet, als die\nBoihilfehandlungen des Angeklagten keine einheitliehe Tat im\nRechtssinne bilden, sondern teilweise in Tatmehrheit zsuoinander stehen» | n=\n\nHierzu wird auf die Ausführungen unter A} verwiesen. aus.\ndenen sich ergibt, daß der Angeklagte nach der teilweisen Hinstellung des Verfahrens noch in fünf Fällen der Beihilfe zum |\nMord lan insgesamt 11 Menschen) schuldig ist. Dahin ist daher\n\nder Schuldspruch zu ändern.\n\nspruch\n\ndaß der Strafaus-\n\nzur Folgs;\naufgehoben\n\nDiese Anderung hat\nn des Angeklagten\n\n- hier ZU Ungunste\n\n3»\n\nyerden muß.\n\nY\n\nje neue Verhandlung auf folgen-\n\nststellungen nat der\nschießungsbefehls\n\nwird für d\nNach den Urteilsie\n4 des Fr\ngkeit erkannt hatt\n\nsicht der Staats-\n\nInsoweit\n\nhingewiesen:\ndie Terbindiichkeil\n\ndessen Inrechtmäßi\n\ncht entgegen der An\nch insoweit von Generalbun-\n\ncht einen Yerhotsirt-\n\ndes\nAngeklagte an\ngeglaubt, obvonl er\ndas Schwurgeri\nderen Revision a4\nrtreten wird;\n\ngung der Strafe\nchmals nach Versuchsgrund-\n\nn nicht ZU besnstanden-\n\n[a\nvs\n\nDarin hat\nanwaltschaft;\ndesanwalt nicht ve\ntum gesehen. Die Ermäßi\n8 49 Abs. 2 StGB, sondern NO\nr aus Rechtsgründe\n\nzu Re\nnieht nur nach\n\nsätzen ist dehe\n\nBaldus wWillms\n\nHenning Müller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-02/2-str-226-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-02/2-str-226-66","retrieved":"2026-08-21 23:16:27.178375+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-11-02/2-str-226-66","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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