{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-10-28","aktenzeichen":"4 StR 372/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"RUNDESGERICHTSHOF 7 > 016\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_372/66 URTEIN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsmonteur Udo Erwin TED zus + ei.\ngeboren ar ED 930 ir AU /Ostpreusen,\n\nwegen versuchter Gewaltunzucht u.a.\n\n- 2. f\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nDr. Flitner\n\nMayr\n\nDr. Sanders\nDr.Dr. Spiegel\n\n‚als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 22. April 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine anderc\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n_\n\nVon Rechts wegen\n\nu me man mn wur Wie rn er dl Mae rn dr mn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Gewaitunzucht an einem noch nicht 14 Jahre alten Mädchen in Tateinhceit\nmit gefährlicher Körperverletzung (§§ 176 Abs. 1 Nr. 1 und 3,\n43, 223, 223 a, 73 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\n- 3 -\n\nDie Strafkammer hat zum Nachweis der dem Kind Renate\nID von Angeklagten zugefügten leichten Körperverletzungen\ndas ärztliche Zeugnis des Dr. med. Gabriel vom 2. Dezember 1%\nverlesen. Der Beschwerdeführer beanstandet die Verlesung mit\nRecht. Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben\nstets die Auffassung vertreten, daß ärztliche Atteste über\nleichte Körperverletzungen nicht nach § 256 StPO verlesen\nwerden dürfen, wenn das Strafverfahren nicht ausschließlich\nden Vorwurf einer solchen Körperverletzung zum Gegenstand hat\n(RGSt 26, 38; RG JW 1934, 3209 Nr. 23; BGHSt 4, 155). Diese\nBechtsprechung, an der festzuhalten ist, beruht auf der Erwägung, daß die schriftliche Erklärung des Arztes nur dann\nausnahmsweise eine ausreichende Urteilsgrundlage bilden kann,\nwenn es für die Feststellung des gesetzlichen Straftatbestandes im Rahmen der §§ 223, 223 a, 230 StGB auf nichts\nweiter ankommt als auf das bloße Vorhandensein der bescheinie\nten Körperverletzung selbst (BGH a.a.0.}. Die Gründe, die\ngegen dic Verlesbarkeit sprechen, wenn nicht eine Körperverletzung, sondern ein, Verbrechen der Notzucht oder der Gewaltunzucht in Frage steht, gelten auch, wenn mit einem solchen\neine leichte Körperverletzung rechtlich zusammentrifft (RG\nJW 1935, 542 Nr. 49). Das ärztliche Zeugnis des Dr. Gabriel\ndurfte somit nicht zum Zwecke des Beweises verlesen werden.\n\nAuf dem Verstoß beruht das Urteil; denn die Überzeugung\nder Strafkammer, daß der Angeklagte das Kind nicht nur\nzüchtigen, es vielmehr zur Unzucht mißbrauchen wollte, gründ\nsich auch auf die Art der ihm vom Angeklagten zugefügten Ver\nletzungen, wie sie durch das Attest bescheinigt werden.\n\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden, so daß es einer\nnäheren Erörterung der Sachbeschwerde nicht bedarf. Es sei\nJedoch bemerkt, daß in der neuen Hauptverhandlung gegebenenfalls auch zu klären sein wird, ob der Angeklagte, der nach\nden Feststellungen ziemlich angetrunken war, erkannt hat, d:\n\net\n\n-4-\n\nBenate ME noch nicht 14 Jahre alt war. Da sic kurz vor der\nVollendung des 12. Lebensjahres stand, versteht sich dies\nnicht von selbst.\n\nZuden hat die Strafkammer nicht ausschließen können, daß\ndie Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich\nvermindert war, und hat ihm unter anderem aus diesem Grunde\nmildernde Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB zugebilligt. Abechließend erwähnt sie, daß sic die erkannte Strafe auch bei\nBeachtung der Strafmilderungsmöglichkeit des § 44 Abs. 1 und\n3 StGB für schuldangemessen und erforderlich gehalten habe.\nHieraus ergibt sich indessen nicht, ob sie sich bewußt gewesen\nist, daß die den § 176 Abs. 2 StGB entnommene Strafe zweimal\nnach § 44 StGB gemildert werden konnte, einmal, weil cs bein\nVersuch geblieben ist, und zum anderen, weil die Bejahung der\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB die Anwendung jener Vorschrift gestattete.\n\nScharpenscel Flitner Mayr\nSanders Spiegel\n\n14","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-28/4-str-372-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-28/4-str-372-66","retrieved":"2026-08-21 23:16:27.125944+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-10-28/4-str-372-66","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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