{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-10-04","aktenzeichen":"5 StR 416/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 416/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nl. den Kaufmann Theodor J CB aus Hi En ,\nSeboren am mm 1910 in Cm (Polen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. die Hausfrau Feliksa J Ge m zeborene Kg\n\naus Hmmm,\nSeboren om u 1911 in zum (Polen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4.Oktober 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Särstedt\n| eis Vorsitzender, u\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer,\n‚Bundesrichter Schmitt\nBundesrichter. Dr.Börker.\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt en aus Hamburg\n. als Verteidiger der Angeklagten Feliksa Tamm,\nJustizangestellte m _ .\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Theodor und Feliksa\nTa | gegen das Urteil des Landgerichts in\nHamburg von 17. März 1966 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n., Ihnen wird die nach dem 17. März 1966 in dieser\n. Sache. erlittene Untersuchungshaft, saweit sie\n= drei Monate übersteigt, auf. die Strafe. ‚angerechnet,\n\na“\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revisionen beider Angeklagter, die sowohl\nVerfahrensbeschwerden erheben, als auch die Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts rügen,sind unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden\n\n1. Entgegen der Ansicht beider Beschwerdeführer war\ndie Vernehmung des Kriminaloberkommissärs I 7 vom\nBundeskriminalamt als Zeugen zulässig. Seine Bekundungen\nhatten Wahrnehmungen zum Inhalt, die er gemacht hatte,\nund zwar: in Bezug auf Mitteilungen ausländischer Behörden\nüber dortige frühere: Verurteilungen der Angeklagten und\ndie Umstände, aus denen sich die Identität der Verurteilten\nmit den Angeklagten ergibt, soweit sie unter‘ falschen\nNamen verurteilt worden sind.\n\nDaß dem Zeugen TEE> die Unterlagen, aus. denen\nsich diese Tatsachen ergaben, nur als Beanten des Bundeskriminalamts zugänglich waren, ist in diesem Zusammenhange\n\"bedeutungslos- Auch kommt es nicht darauf an, .ob die Unterlagen als Urkunden hätten verlesen werden dürfen.. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist das nicht geschehen.\n\nDie Revision der Angeklagten Feliksa Jaster behauptet\nallerdings, der über die Angeklagten vom Zeugen 0\nverfaßte: Bericht sei verlesen worden. Dem steht aber\n§ 274 StPO entgegen. Hiernach gilt als nicht ‚geschehen,\n„was nicht: in der Sitzungsniederschrift deurkundet worden\nist (vgl: BGH IM StPO § 274 Nr.10).\n\nNicht auszuschließen wäre allerdings, aaß der Zeuge\nFriedrichs an Hand seines Berichts als Gedächtnisstütze\nausgesagt hat. Das wäre aber nicht zu beanstanden. Dadurch\nwürde der Bericht nicht als Urkunde zu Beweiszwecken |\nverwendet worden sein.\n\n-A-\n\nOb, wie die Revision der Ehefrau meint, die Verlesung\n\n“öder der Vortrag des Berichts der Vernehmung eines Zeugen\nvom Hörensagen gleichkommt, braucht nicht erörtert zu\n.. werden. Die Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen ist\nnicht unzulässig.\n\n‚2. Die Strafkamner hat in der Hauptverhandlung das\nUrteil der II.Strafkammer des Obergerichts Bern gegen die\nAngeklagten’ vom '17.Mai 1963, \"das sich als Fotokopie in\nder Beiäkte des Amtsgerichts Hannover ..... befindet\",\nverlesen. Zu Unrecht vermißt die Revision der angeklagten\nEhefrau die ausdrückliche Feststellung, daß die Ablichtung\nmit dem Original übereinstimnt. ‚Hierbei handelt es sich\nnicht um eine 'Förmlichkeit, ‚die nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden kann. Im übrigen ergab sich\ndie Vollständigkeit der Fotokopie und ihre Übereinstimmung\nmit dem Original ohne weiteres aus den Umständen der Entstehung.\n\nII. Die Sachrüge\n\nAuf die von beiden Angeklagten erhobene Sachrüge hat\nder Senat das Urteil, soweit es sich auf die Verurteilung\nder Angeklagten bezieht, geprüft. Hierbei haben sich keine\nFehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Sie werden .\nauch durch das Einzelvorbringen des Verteidigers der An-\n\nBeklagten, Feliksa Ja nicht aufgezeigt.\n\nl. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß der\nDiebstahlsversuch im Textilkaufhaus C. & A. Brenninkmeyer\nund der vollendete Diebstahl im: Kaufhaus Kepa nur Teile\neiner fortgesetzten Handlung sind. Das’ bestreitet die\nRevision der Angeklagten Feliksa Teil. Ihr ist zuzugeben;\ndaß es jedenfalls zweifelhaft.ist,'ob das Landgericht von\neinem zutreffenden Begriff. (des Gesamtvorsatzes ausgegangen\nist und diesen nicht zu weit gefaßt hat. Das braucht aber.\nauf die Revision der Angeklagten nicht abschließend beurteilt\n\n-5 -\n\nzu werden. Denn die Beschwerdeführer sind durch die Annahme\nnur einer Straftat nicht beschwert.\n\n2. Im Gegensatz zur Ansicht der Revision schließt die\nAnnahme einer fortgesetzten Handlung auch nicht die\nVerurteilung wegen Bandendiebstahls nach § 243 Abs.1 Nr.6 StGB\naus.\n\na) Zwar ist es richtig, daß ein Bandendiebstahl nicht\nvorliegt, wenn sich die Täter nur zur Begehung mehrerer\nEinzelakte einer fortgesetzten Handlung zusammengeschlossen\nhaben. Nach den Feststellungen des Tatrichters 'haben die\nAngeklägten jedoch nicht nur die Taten vom 11.Juni 1965\n\"geplant, sondern. sie haben sieh.entschlossen, \"\"ihre‘ Fähigkeiten als Taschendiebe. ».0.. jeweils dann einzusetzen, wenn\nihnen die Gelegenheit‘ günstig erschien oder sie dringend\n\"Geld ‚brauchten\".. Bestand aber diese Absicht, so genügte\n\"schon die Begehung eines Diebstahls, mochte es sich um eine\nEinzeltat oder eine fortgesetzte Straftat handeln. |\n\nb) Daß die Angeklagten Ehegatten sind, steht der Annahme von Bandendiebstahl nicht entgegen. Denn im Gegensatz zur Auffassung der Revision bilden eine Bande im. Sinne\ndes. 8 243 Abs. ı Nr.6 StGB auch diejenigen, die sich: zunächst\nzu anderen Zwecken zusammengeschlossen haben, wenn sie später\ndann: übereinkommen, mehrere Diebstähle gemeinsam auszuführen\n(vel. \"Jagusch in IK 8. Auflage, StGB § 243 Anmerkung II 7).\n\nc) Diese Übereinkunft, kann auch stillschweigend getroffen werden (RGSt 56, 90). Daß sich die Beschwerdeführer\n\"mindestens\" stillschweigend. hierzu entschlossen haben,\nwollte das Landgericht ersichtlich mit der Wendung zum Ausdruck bringen, wonach die Angeklagten \"Ihren. Entschluß-\n'vielleich et\" nur ‚stillschweigend faßten; Hieraus\nkann nicht mit der Revision geschlossen werden, die Strafkammer sei zum Nachteil der ‚Angeklagten von nicht er-\n\nwiesenen Tatsachen ausgegangen.\n\n3. Schließlich hat das Landgericht auch beide Ehegatten ohne Rechtsirrtum als Mittäter angesehen. Beide\nwaren zugleich am Tatort und arbeiteten bei der Ausführung\nzusammen. Da dies bei beiden Teilakten des als fortgesetzte\nHandlung angesehenen Geschehens der Fall war, beruft sich\ndie Revision ohne Erfolg auf RGSt 67,392.\n\n4. Was die Revision darüber hinaus zum Schuldspruch\nvorträgt, ist entweder offensichtlich unbegründet oder\nnicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Art und daher\nim Revisionsverfahren unzulässig (§ 337 StPO).\n\n5. Ebenfalls unzulässig sind die Einzelangriffe, die\nsich gegen das Strafzumessungs-Ermessen der Strafkammer\nrichten, das diese fehlerfrei ausgeübt hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-04/5-str-416-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-04/5-str-416-66","retrieved":"2026-08-21 23:16:26.462102+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-10-04/5-str-416-66","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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