{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1966-07-20","aktenzeichen":"2 StR 188/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Legt der Mieter eines Kraftfahrzeugs bei Abschluß des\nWictvertrages den trotz Entziehung der Fahrerlaubnis\nversehentlich in seinem Besitz verbliebenen Führerschein\nvor, so ist ein etwaiges Risiko, nach einem Unfall un den\nVersicherungsschutz prozessieren zu müssen, in der Regel\nxkcin Vermögensschaden des Vermieters, weil es an einer\nkonkreten Vermögensgefährdung fchlt.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: ja nur zu II 1a) und b)\n\nStGB § 263\n\nLegt der Mieter eines Kraftfahrzeugs bei Abschluß des\nWictvertrages den trotz Entziehung der Fahrerlaubnis\nversehentlich in seinem Besitz verbliebenen Führerschein\nvor, so ist ein etwaiges Risiko, nach einem Unfall un den\nVersicherungsschutz prozessieren zu müssen, in der Regel\nxkcin Vermögensschaden des Vermieters, weil es an einer\nkonkreten Vermögensgefährdung fchlt.\n\nBGH, Urt. v. 20. Juli 1966 - 2 StR 188/66 - LG Wuppertal\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEII\n/\n\nm\n\\c2\n\ntR_18\n\no\n\na\nIa\\\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Arno Robert K EEE, ohne festen\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Entführung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Juli 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstclle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 21.Dezenber 1965\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\nl.) soweit der Angeklagte wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit\nmit Fahren ohne Führerschein, verurteilt\nworden ist,\n\n2.) im Gesamtstrafausspruch.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer dcs\n\nLandgerichts zurückvervwiesen.\n\nIII. Dic weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Entführung in Tateinheit mit\nUnzucht mit Kindern und Fahren ohne Führerschein sowie\nwegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren und zu zwei Geldstrafen verurteilt. Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für\nfünf Jahre aberkannt, dic Sicherungsverwahrung angeordnet\nund der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm jemals eine ncuc\n\nFahrerlaubnis zu ertcilen.\n\nDice Revision des Angeklagten ist unzulässig, soweit\nsie im Falle CB !'rcisprechung wegen erwiescener Unschuld anstelle des ergangenen Frceispruches mangels Bewcises erstrebt (BGHSt 7, 153; 16, 374). Im übrigen hat\nsic teilweise Erfolg..\n\nI. Verfahrensrügen:\n\nl.) Die Gründe, mit denen die Strafkammer den Antrag\ndcs Angeklagten abgelehnt hat, ein weiteres psychologisches\nGutachten über die Glaubwürdigkeit der Kinder Petra Bg>-\n\naD ni Insric Vo sinzunolen, lassen keine\n\nRechtsfehler erkennen.\n\nDie Strafkammer hat über die Glaubwürdigkeit der zur\nTatzeit zwöll und elf Jahre alten Kinder einen Sachverständigen gehört und ist in Übereinstimmung mit diesen\nvon der Glaubwürdigkeit der Kinder überzeugt, hält also\ndas Gegenteil der vom Beschwerdeführer mit seinem Bewcisamtrag behaupteten Tatsache für erwiesen. Hiergegen ist\n\nnichts einzuwenden. Insbesondere konnte die Strafkamner\n\ndic Sachkunde des Gutachters bejahen, obwohl dieser in\neinen weiteren Gutachten auch zwei andere Kinder für glaubwürdig gehalten hatte, die beide bei ihrer Vernehmung in der\nHauptverhandlung von ihren früheren Aussagen abrückten.\nSclbst wenn er die Glaubwürdigkeit dieser Kinder unrichtig\nbeurtcilt haben sollte - die Strafkammer läßt diese Frage\noffen -, macht dies die Sachkunde des Gutachters, der sich\nnach den Angaben der Strafkammer bei jahrelanger gleichnartiger Gutachtertätigkeit bewährt hat, nicht ohne weiteres\nzweifelhaft. Im übrigen erschöpfte sich seine Aufgabe darin,\nauf Grund seines Fachwissens dem Gericht die Umstände darzulegen, die für oder gegen die Glaubwürdigkeit der Kinder\nsprachen. Die endgültige Beurteilung war der Strafkanner\nvorbehalten (EGHSt 21, 82).\n\n2.) Die Ablehnung des Antrages, ein weiteres Gutachten\nüber den Geisteszustand des Angeklagten einzuholen und ihn\nzur Vorbereitung für die Daucr von sechs Wochen in cin\nLandeskrankenhaus einzuwceisen, ist ebenfalls nicht zu be-\n\nanstanden.\n\nDie Strafkammer hat cinen Facharzt für Neurologic und\nPsychiatric gehört und die Zurechnungsfähigkeit auf Grund\nscincs Gutachtens für erwiesen erachtet. Zweifel gegen die\nSachkunde des Gutachters kann die Revision nicht daraus herleiten, daß er die Zurechnungsfähigkeit bejaht hat,: obwohl\nder Angeklagte in einem früheren Gutachten und auch von\ndem vernonmenen Sachverständigen als Psychopath bezeichnet\nworden ist, Psychopathien sind von den cigentlichen Geistes-I:rankheiten (Psychosen) abzugrenzen. Sie führen nur unter\nbesonderen Umständen zu einer Becinträchtigung der Zurcch-\n\nnungsfiähigkcit.\n\n£s ist daher auch kein Widerspruch zwischem dem jetzt\nerstatteten und dem früheren Gutachten ersichtlich.\n\nDen nicht näher begründeten Antrag auf Anstaltsbeobachtung brauchte die Strafkammer nicht stattzugeben; denn\ndie Anstaltsbeobachtung stellt für sich allcin kein überlcegenes Forschungsmittel gegenüber den Erkenntnismitteln\ndes vernommenen Sachverständigen dar (BGHSt 8, 76).\n\nII. Sachrüge:\n\n1.) Die Sachrüge ist begründet, soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Verurteilung wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen wendet.\n\nDer Angeklagte mietete bei zwei Autovermietern Kraftfahrzeuge zum Selbstfahren. Beide Male lcgte er bei Vertragsabschluß seinen Führerschein vor, den er trotz rcechtskräftigen Entzuges seiner Fahrerlaubnis aus ungeklärten Gründen\nnoch in Besitz hatte. Die Strafkammer hat jeweils einen DBctrug angenommen. Dabei hat sie die Vermögensbeschädigung im\nAnschluß an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in\nJMBINRY 1959, 158 darin gesehen, daß die Vermieter durch dic\nÜberlassung eines Wagens an den Angeklagten dem Risiko aussesctzt wurden, nach § 2 Abs.2 c) der Allgemeinen Bedingungen\nfür die Kraftverkehrsversicherung (AKB) ihren Versicherungsschutz zu verlieren, nach den §§ 823 ff BGB auf Schadenssrsatz in Anspruch genommen und auf Grund des § 24 StVG vovwic\nder §§ 222, 230 StGB strafrechtlich verfolgt zu werden. Diese\nRisiken seien durch den vereinbarten Mietzins nicht gedeckt\ngewesen.\n\na) Gegen diese Auffassung bestehen schon in objektiven\n\nHinsicht Bedenken,\n\nEin Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB kann\nallerdings darin liegen, daß die Geltendmachung oder Verteidigung von Vermögensrechten erschwert oder verhindert\nwird. Daher kann die Gefahr, wegen Überlassung eines Kraft.\nfahrzeugs an eine Person ohne vorgeschriebene Fahrerlaubnis\nden Versicherungsschutz zu verlieren oder auch nur ein entsprechendes Prozeßrisiko infolge der dem Versicherungsnehmer ungünstigen Beweislastregelung in § 2 Abs. 2 c)\n\nSatz 2 AKB zu laufen, einc dem Vermögensschaden gleichzusetzende Vermögensgefährdung sein. Versicherungsschutz\nist als Vermögenswert anerkannt (RGSt 77, 4ol, 402).\n\nDie abstrakte Vermögensgefährdung, mit deren Feststellung sich die Strafkamnmer in Übereinstimmung mit den\nOberlandesgericht in Hamm begnügt hat, reicht indessen\nfür die Anwendung des § 263 StGB nicht aus. Vielmehr ist\nunter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der\nVertragsparteien und der besonderen Umstände des Falles\nfestzustellen, ob die Vermieter zur Zeit der Vertragsabschlüsse mit einem Verlust des Versicherungsschutzcs oder\nanderen wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen\nhatten. Der Nachweis einer solchen konkreten Gefährdung\nist von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anerkennung der Verrögensgefährdung als Vermügensschaden stets\nselordert worden (RGSt 73, 61, 64; BGHSt 3, 370, 372;\ni5, 83; BGH Urteil vom 17. Februar 1965 - 2 StR 561/64).\n\nZvuar würde beide Vermieter im Falle eines Rechtsstreits mit den Versicherungsgescllschaften die Beweislast\ndafür treffen, daß sie unverschuldet annahmen, der Angeklagte sci im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis\n(Sticfel-Wussow, Kraftfahrversicherung 6. Aufl. 1966\n\n—\n\nAnm. 13 und 22 zu § 2 AKB; OLG München Verst 1962, 465;\nEGH IM § 2 AVB für Krafitfahrversicherung, Ann. Haidinger\nzu Nr. %). Zum Nachweis mangelnden Verschuldens wird jedoch grundsätzlich nur verlangt, daß sich der Versicherungsnehmer den Führerschein dessen, dem er das Fahrzcug\nübergab, vorzeigen ließ (Prülss, VYG 15. Aufl. 1965\n\nAnn. 4. zu 8 2 AKB mit Vachweisen; Stiefel-Wussow aaO.\nAnm. 71 zu § 2 AKB; BGH JZ 1966, 481). Der Versicherer\nhaftet, wenn ein rechtswidrig erlangter oder behaltencer\nFührerschein einen Gutgläubigen vorgezeigt wurde, wie es\nhier ersichtlich der Fall war.\n\nVon einer konkreten Vermögensgefährdung kann daher\nkeine Rede scin, wenn dic Vermieter ohne Schwierigkeiten\nden Beweis erbringen können, daß ihnen der Führerschein\nvorgelegt wurde. Das wird z. B. der rall sein, wenn ihnen\nzuverlässige Zeugen zur Verfügung stehen oder wenn sie,\nwie es einer weit verbreiteten Übung entspricht, Nummer,\nAusstellungsort und -datum des Führerscheins des llieters\ncines Fahrzcugs bei Vertragsabschluß in ihren Unterlagen\nvermerken. Soweit ein Prozeßrisiko dann noch vorhanden\nwärc, könnte es sie nicht wirklich berühren. Prozeßrisiko\nim Sinne einer als Vermögensschädigung anzuerkennenden\nVermögensgcefährdung setzt voraus, daß ein Bestreiten des\nVersicherungsschutzes den Versicherungsnehmern gegenüber\nirgenäiclche Aussicht auf ärfolg hat (vgl. BGH Urteile\nvon 22. Februar 1963 - 4 StR 503/62 - und 9. Oktober 1964\n- 2 StR 300/64; IGHSt 15, 83, 87 f). Das Risiko, überhaupt\neinen Prozeß führen zu müssen, genügt nicht.\n\nSchon aus diesen Erwägungen ist auch mit den weiteren\nvon der Strafkamner angeführten Risiken ein Vermögensschaden nicht dargetan, so daß dahinstehen kann, ob insoveit\n\"Substanzgleichheit\" mit dem erstrebten Vermögensvorteil\n\nbestände.\n\nZinen Vernögensschaden der Vermieter in Gestalt ciner\nGefährdung des Hietfahrzeugs durch dessen Überlassung an\naen nicht in Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis be-\n£findlichen Angeklagten hat die Strafkammer selbst nicht\nangenommen. Das ist jedenfalls im vorliegenden Fall richtig,\n\nb) Auch die Feststellungen zur inneren Tatscite reichen\nnicht aus; denn es ist nicht dargetan, daß der Angeklagte,\nwas übrigens Kaum anzunchnen ist, sich der von der Strafkammer als Vermögensschaden gekennzeichneten Umstände bcewußt war. Aus der Teststellung, der Angeklagte sei davon\nausgegangen, daß beide Vermicter keinen Mietvertrag über\nein Kraftfaehrzeug mit ihm abgeschlossen hätten, wenn ihnen\nacr Entzug scincr Fahrerlaubnis bekannt gewesen würe, ergibt sich nur scine Kenntnis von der Ursächlichkeit dcr\nTäuschungshandlungen für die Vermögensverfügungen.\n\nc) Die Strafkammer wird die Frage des Betruges erneut\nzu prüfen haben, also auch in der Richtung, ob der Angcklagte von vornherein beabsichtigte, die gemieteten Wagen\nohne weitere Mictzahlungen lünger als vercinbart und länger\nals durch die Anzahlungen gedeckt zu behalten. Sollte sie\nzu einer Verurteilung wegen Betruges nicht mehr gelangen,\nkomnt im Falle Vi intcerschiasung in Betracht.\n\n2.) Weitere Rechtsfehler, durch die der Angeklagte\nbeschwert scin könnte, läßt das Urteil nicht erkennen, Er\nist insbesondere nicht dadurch benachtciligt, daß die Strafkammer auch für die Unzucht mit Kindern Tateinheit mit Entführung und Fahren ohne Führerschein angenommen hat und daß\nsic nur von cinem statt von zwei Tillen der Unzucht ausge-\n\n3.) Hit der Aufhebung der Verurteilung wegen Betruges\nentfällt der Gesamtstrafausspruch. Die im Falle der Entführung in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und Unzucht\nmit Kindern ausgesprochene Einzelstrafc bleibt hingegen bestehen. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen für die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher für diesen Fall besonders geprüft und bedenkenfrci\nbejaht, ohne dabei auf die Betrugstaten Bezug zu nchnen.\nDaraus ergibt sich, daß sie unabhängig von diesen weiteren\nTaten die Vorschrift des § 20 a Abs. 1 StGB angewandt hat.\nIn ihrer Höhe ist diese Einzelstrafe durch den aufgehobenen\nTeil des Urteils ebenfalls nicht becinflußt.\n\nDie Aufhebung des Gesamtstrafausspruches erfaßt aber\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung und das Verbot der\nleuertceilung einer Fahrerlaubnis auf Lebenszeit (§ 76 StER).\n\nRaldus Die Bundesrichter Dr. Willms und Meyer\nDr. Müller sind im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu\nunterschreiben.\nBaldus\n\nHenning","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-20/2-str-188-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-20/2-str-188-66","retrieved":"2026-08-21 23:16:25.018398+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-07-20/2-str-188-66","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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