{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1966-07-13","aktenzeichen":"2 StR 157/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Befangenheit eines Geschworenen kann nicht daraus abgeleitet werden, daß er gegenüber einem Dritten der vollständigen Abwertung bisher erhobener Beweise mit einer\nBemerkung entgegentritt, die seine endgültige Stellungnahme zur Schuldfrage offen läßt. j\n\nGC Art. 103 Abs. 15:83PO §§ 8 25, 28\n\nDie auf ein Ablehnungsgesuch eingeholte dienstliche\nÄußerung ist vor der Entscheidung über das Gesuch dem Antragsteller bekanntzugeben. Doch kann das Urteil auf der\nNichtbeachtung dieser Verpflichtung regelmäßig nicht beruhen, weil das Ablehnungsgesuch erneuert werden kann.\n\nStPO §§ 25, 26 Abs. 2, 28\n\nDie Tlaubhaftmachung der in dem Gesuch auf Ablehnung\neines Richters der Tatsacheninstanz angeführten Umstände\nkann im Revisionsrechtszug nicht durch Einführung neuer\nBeweismittel ergänzt werden.\n\nStPO §§ 227, 338 Nr. 5\n\nDer Sitzungsstaatsanwalt darf, wenn er als Zeuge in der\nHauptverhandlung vernommen worden ist, die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben noch insoweit wahrnehmen, als sie\nsich von der Erörterung und Bewertung seiner Zeugenaussage trennen lassen (im Anschluß an BGHSt 14, 265).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja 707§ 075 StPO §§ 24, 31\n\nDie Befangenheit eines Geschworenen kann nicht daraus abgeleitet werden, daß er gegenüber einem Dritten der vollständigen Abwertung bisher erhobener Beweise mit einer\nBemerkung entgegentritt, die seine endgültige Stellungnahme zur Schuldfrage offen läßt. j\n\nGC Art. 103 Abs. 15:83PO §§ 8 25, 28\n\nDie auf ein Ablehnungsgesuch eingeholte dienstliche\nÄußerung ist vor der Entscheidung über das Gesuch dem Antragsteller bekanntzugeben. Doch kann das Urteil auf der\nNichtbeachtung dieser Verpflichtung regelmäßig nicht beruhen, weil das Ablehnungsgesuch erneuert werden kann.\n\nStPO §§ 25, 26 Abs. 2, 28\n\nDie Tlaubhaftmachung der in dem Gesuch auf Ablehnung\neines Richters der Tatsacheninstanz angeführten Umstände\nkann im Revisionsrechtszug nicht durch Einführung neuer\nBeweismittel ergänzt werden.\n\nStPO §§ 227, 338 Nr. 5\n\nDer Sitzungsstaatsanwalt darf, wenn er als Zeuge in der\nHauptverhandlung vernommen worden ist, die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben noch insoweit wahrnehmen, als sie\nsich von der Erörterung und Bewertung seiner Zeugenaussage trennen lassen (im Anschluß an BGHSt 14, 265).\n\nBGH, Urt. v. 13. Juli 1966 - 2 StR 157/66 - SchwG Fulda\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 157/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Metzger Erraii 6m eus MD, Kreis TED,\ndort geboren am 1943, .\n\n2. den Metzger und Gastwirt cr aus Ma.\nKreis F ‚ dort geboren am 1932,\n\n3. den Bergmann ag aus SEE, Kreis Fe,\ndort geboren am 1920,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.8.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 4. Juli 1966 in der Sitzung von\n13. Juli 1966, woran teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Müller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Burdesgerichtshof gggy\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwsltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GEHE aus EEE\n\nals Verteidiger in der Verhandlung,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht in Fulda vor\n\n14. Dezember 1965 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten waren daran beteiligt, in der Nacht\nvom 30. auf 31. Januar 1965 zwei betrunkene fremde Gäste\ngewaltsam und unter Schlägen aus einer Schankwirtschaft\nin MED (Kreis FEW) zu entfernen. Dabei wurde einer\ndieser Gäste durch einen gegen das linke Auge geführten\nFaustschlag des Angeklagten Ag getötet. Das Schwurgericht\nhat die Angeklagten wegen Raufhandels, GEB und Te\naußerdem wegen leichter Körperverletzung und MB wegen\nKörperverletzung mit Todesfolge zu Gefängnisstrafen verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts; sie bleiben erfolglos.\n\nI. Prozeßvoraussetzungen\n\nDie Beschwerdeführer halten den Eröffnungsbeschluß\nfür unwirksam. Sie meinen, die von der Strafkammer unverändert zugelassene Anklage (§ 207 StPO) \"lasse nicht erkennen, worin für die einzelnen Angeklagten die Begehungsform nach § 227 StGB bestehen solle\".\n\nDer Senat vermag dem nicht zu folgen. Die Anklage\nhat ausdrücklich die Begehungsform der Beteiligung an\neinem von mehreren gemachten Angriff angenommen und das\ntatsächliche Geschehen unter Hervorhebung der von den\neinzelnen Angeklagten geleisteten Tatbeiträge beschrieben.\nDas genügt. Besonderer Anführungen zur inneren Tatseite\nbedurfte es nicht. Es lassen sich angesichts der Einheitlichkeit des ganzen Vorgangs auch keine Bedenken daraus\n\nherleiten, daß die letzten vom Angeklagten a] gegen H8B-J begangenen Körperverletzungshandlungen nicht erwähnt\nsind. Was der Beschwerdeführer zu dem in der Hauptverhandlung gemäß § 265 StPO gegebenen Hinweis vorbringt,\ndaß u.U. auch die Begehungsform der Schlägerei in Betracht\nkomme, liegt neben der Sache, weil das Schwurgericht nicht\nunter diesem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt hat.\n\nII. Verfahrensteschwerden\n\n1.) Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, daß\ndas Schwurgericht die Ablehnung des Geschworenen Ho\nwegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet erachtet\nhat. Die Rüge bleibt erfolglos.\n\na) HolB wurde kurz vor Abschluß der Beweisaufnahme beim Besuch eines Ladengeschäfts im Beisein mehrerer\nPersonen auf den mutmaßlichen Ausgang des Verfahrens angesprochen. Man stellte ihm vor, den Angeklagten sei bis\njetzt noch nichts bewiesen; sie könnten deshalb nach\ndeutschem Recht nicht verurteilt werden. Nach der Darstellung der Angeklagten entgegnete Hofßb darauf: \"Zweifeln\nSie noch daran?\" Nach der dem Beweisangebot der Beschwerdeführer entsprechend eingeholten dienstlichen Äußerung\ndes Geschworenen selbst lautete seine Antwort nur: \"Das\nglauben Sie\", worauf er, um weiteren lästigen Fragen auszuweichen, sogleich den Ladenraum verließ.\n\nGeht man hiervon als dem allein glaubhaft gemachten\nSachverhalt aus, so bestand für die Angeklagten kein vernünftiger Grund, Zweifel in die Unparteilichkeit des Geschworenen zu setzen (§§ 24, 3.1 StPO). Dieser hatte zwar\n\nnicht, was alle Schwierigkeiten von vornherein ausgeräumt\nhaben würde, auf die sachlich ungehörige Bemerkung einfach\ngeschwiegen oder sie sich mit Rücksicht auf sein Geschworenenamt verbeten. Er ging vielmehr auf den Vorhalt der\nSache nach ein. Aber dieses Eingehen beschränkte sich doch,\nwie immer man die ärei Worte betonen mag, darauf, einer\nvöllig einseitigen Abwertung der bisher erhobenen Beweise\ndurch einen Außenstehenden entgegenzutreten, ohne daß zugleich in bestimmter Weise eine eigene Auffassung zur Frage\nder Schuld oder Unschuld der Angeklagten geäußert wurde.\nDabei kann nicht unbeachtet bleiben, daß der Vorgang sich\ngegen Schluß der Beweisaufnahme abspielte, die keineswegs\nunergiebig gewesen war. In einer solchen Situation, in die\ner ohne eigene Veranlassung geraten ist, kann einem beteiligten Geschworenen ein in dem gekennzeichneten begrenzten Sinne klärendes Wort nicht versagt sein. Daß in der\nVerhandlung Hinweise auf das mögliche Gewicht erhobener\nBeweise vwegeben werden, ist nicht ungewöhnlich. Niemand\nwird etwas dabei finden, daß der Vorsitzende einem leugnenden Angeklagten entsprechende Vorhalte macht. Der Sache\nnach geschah hier gegenüber einer Person, die sich zum\nSprecher der Angeklagten machte, nicht mehr. Den Unterschied macht aus, daß die Bemerkung außerhalb der Verhandlung und gegenüber einem Dritten fiel. Dies mag als Stilwidrigkeit empfunden werden können, hat jedoch für sich\ngenommen mit der Frage der Befangenheit nichts zu tun.\nAnders verhielte es sich erst, wenn die Antwort des Geschworenen nach Form und Inhalt nicht das Bestreben nach\nRichtigstellung, sondern Voreingenommenheit verraten oder\nwenn dieser in einer bereitwilligen Aussprache über das\nVerfahren einen den Angeklagten ungünstigen Ausgang mit\nÜberzeugung vertreten hätte. Eine solche Lage war hier, wo\n\n....\n\nes dem gegen seinen Willen mit Fragen zum Verfahren behelligten Geschworenen ersichtlich nur darauf ankam, sich\nsolchen Zumutungen rasch zu entziehen, jedenfalls nicht\ngegeben.\n\nb) Mit Recht beanstanden die Beschwerdeführer allerdings, daß ihnen und ihrem Verteidiger die von der Darstellung im Ablehnungsgesuch abweichende dienstliche\nÄußerung des Geschworenen nicht vor der Entscheidung über\ndas Ablehnungsgesuch inhaltlich zur Kenntnis gebracht\nworden sei. Indessen sind die Angeklagten durch diesen\nVerstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen\nGehörs (Art. 103 Abs. 1.66) nicht beschwert. Denn sie konnten nach der Bekanntgabe des ihr Gesuch zurückweisenden\nBeschlusses und damit auch des wesentlichen Inhalts der\ndienstlichen Äußerung unter Bezeichnung etwaiger weiterer\nMittel der Glaubhaftmachung ihr Ablehnungsgesuch erneuern\n(vgl. RGSt 24, 12, 14). Sie hätten dazu, falls sie weiter\nauf der Ablehnung des Geschworenen beharren wollten, 80-\ngar besonderen Anlaß gehabt, nachdem der Verteidiger im\nGegensatz zu der im § 25 nF StPO besonders betonten Förderungspflicht des Gesuchstellers die Vorlage angeblich in\nseinem Besitz befindlicher schriftlicher Zeugenerklärungen\nund die namentliche Benennung seiner Zeugen bei Aufforderung durch den Vorsitzenden ausdrücklich verweigert hatte.\nInsofern wäre überdies zu erwägen, ob die im Falle des\n§ 25 Abs. 2 StPO vorgeschriebene unverzügliche Geltendmachung der Ablehnung im Rahmen der Pflicht zur Glaukbhaftmachung des Ablehnungsgrundes nicht von vornherein die\nUnterbreitung aller bekannten und verfügbaren Beweise einschließt (so wie § 25 Abs. 2 Satz 2 nF StPO das gleichzeitige Vorbringen aller Ablehnungsgründe verlangt), zum\nmindesten aber dem Gesuchsteller die Möglichkeit nimmt,\n\ndem Gericht Beweise vorzuenthalten, deren er sich vorher\nberühmt hat. Doch braucht das unter dem Gesichtspunkt des\nBeruhens nicht näher und abschließend erörtert zu werden,\n\nc) Auch soweit der Senat über die Vernehmung der in\nder Revisionsbegründungsschrift nachträglich benannten\nZeugen zu befinden hat, kann die Frage dahingestellt bleiben,\nEine Anhörung dieser Zeugen muß nämlich schon daran scheitern, daß das Nachbringen von Beweismitteln zur Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes im Revisionsrechtszuge\nüberhaupt nicht mehr statthaft sein kann, weil dies auf\neine Zulassung der Richterablehnung über die in § 25 StPO\nverbindlich bestimmten zeitlichen Grenzen hinausliefe. Nur\n.”” in den Schranken, ‘die diese Vorschrift absteckt, ist die\nEntscheidung des ersten Rechtszuges nach den im Tatsächlichen freieren Grundsätzen des Beschwerdeverfahrens überprüfbar (vgl. BGHSt 1, 34, 36; 2, 4, 11).\n\n2.) Den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers auf Anhörung eines weiteren ärztlichen Sachverständigen hat\ndas Schwurgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt.\nDer Senat tritt dem Schwurgericht insbesondere darin bei,\ndaß es die Frage der Tötung TEE üurch eine von den\nFausthieb des Angeklagten A herbeigeführte Hirnschleuderverletzung im Gegensatz zur Meinung des Verteidigers\nals einen auf pathologischem und nicht auf neurologischen\nFachgebiet liegenden Vorgang beurteilt hat.\n\n3.) Unbegründet ist auch die Rüge, das Schwurgericht\nhabe durch die Nichtvereidigung der Zeugen Hab und\n\nLe wegen Veräachts der Begünstigung gegen die\n§§ 59, 60 Nr. 3, 64 StPO verstoßen. Für eine gleichzeitige\n\n.__l..\n\nSelbstbegünstigung ist bei keinem der beiden Zeugen ein\nAnhalt ersichtlich. Das Schwurgericht war deshalb nicht\ngehalten, sich hierzu besonders zu äußern. Im übrigen\nhandelt es sich um eine Frage, über die ebenso wie über\n\ngen Begünstigungsverdacht selbst vom Tatrichter in tatsächlicher Hinsicht mit für das Revisionsgericht bindender Wirkung zu entscheiden ist.\n\nSoweit die Beschwerdeführer das Unterbleiben einer\nzweiten Beschlußfassung über die Vereidigung bemängeln,\nist folgendes zu sagen:\n\nUnmittelbar nachdem der Vorsitzende den Beschluß über\ndie Nichtvereidigung der beiden Zeugen bekanntgegeben hatte,\nwurde den Zeugen, wie es im Protokoll heißt, nochmals Gelegenheit gegeben, eine Aussage zu machen. Sie gaben jedoch, wie die Niederschrift weiter besagt, keine Erklärungen mehr ab und wurden darauf im allseitigen Einverständnis entlassen.\n\nDie Revision wertet diese ergebnislose Aufforderung zu\neiner weiteren Aussage als nochmalige Vernehmung unä sieht\neinen Verfahrensfehler darin, dsß nunmehr nichtnoch einmal über die Vereidigung entschieden wurde. Nun ist es\nsicher richtig, daß ein Zeuge, dessen Vernehnmung mit der\nVereidigung oder einer Entscheidung über die Nichtvereidigung abgeschlossen wurde, bei wiederholter Vernehmung im\nlaufenden Verfahren erneut entweder entsprechend der Vorschrift des § 59 und gegebenenfalls des § 67 StPO zu vereidigen oder nach einem der gesetzlichen Gründe von der\nEidesleistung freizustellen ist und daß andernfalls ein\n\nVerstoß gegen § 59 StPO vorliegt. Denn diese Vorschrift\n\nr\n\nordnet ausdrücklich die Vereidigung nach dem Abschluß der\nVernehmung an und verlegt damit zwangsläufig auch die\nEntscheidungen des Gerichts, die eine Abnahme des Eides\nausschließen, auf denselben Zeitpunkt (vgl. BGHSt 1,\n\n346, 348). Indessen erscheint es fraglich, ob der im\nProtokoll geschilderte Vorgang überhaupt als nochmalige\nVernehmung anzusehen ist, und selbst wenn man dies bejahen\nwollte, könnte die Notwendigkeit einer erneuten Entscheidung über die Vereidigung bezweifelt werden, weil diese\nangesichts der Tatsache, daß das Schweigen der Zeugen auf\ndie Eröffnung der Gelegenheit zu ergänzenden Bekundungen\nkeinen abweichenden sachlichen Gesichtspunkt zur Frage der\nVereidigung liefern und allenfalls die der. gerade ver-\n\n‘: kündeten Entscheidung über das Absehen von der Vereidigung\nzugrunde liegenden Erwägungen bestärken konnte, als übertriebener Formalismus erscheinen müßte. Im Ergebnis kann\nbeides dahinstehen, weil das Schwurgericht aus den angeführten Gründen mit Sicherheit bei seiner Entscheidung nach\n8 60 Nr. 3 StPO geblieben wäre und somit ein Beruhen des\nUrteils auf dem angeblichen Mangel auszuschließen ist.\n\n4.) Nach Vernehmung der Zeugen und vor Beginn der\nAnhörung der Sachverständigen beantragte der Verteidiger,\nden bereits im Ermittlungsverfahren mit der Sache befaßten\nSitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt\nMeg, als Zeugen darüber zu vernehmen, daß der Polizeimeister Eckhardt dem Angeklagten GP an 8. Februar 1965\nanläßlich einer Vernehmung durch den Staatsanwalt Na\n>: bei der er anwesend war, erklärt habe, \"wenn Sie\nden Stenoblock nicht unterschreiben, wird Ihr Betrieb geschlossen\". Staatsanwalt Mo begegnete diesem Antrag\nsogleich durch Benennung der Justizangestellten, welche\n\n- 10 -\n\nihm damals das Protokoll geführt hatte, als Zeugin dafür,\ndaß eine solche Äußerung nicht gefallen sei. Gleichwohl\nhielt der Verteidiger seinen Antrag aufrecht und ordnete\n\ndas Gericht schiießlich die Vernehmung 'deS Staatsanwalts\nMe 21: Zeugen an. Während seiner Vernehmung, die\nsachlich keine Bestätigung der Beweisbehauptung des Verteidigers brachte, nahm Staatsanwalt MW die Aufgaben\nder Staatsanwaltschaft wahr. Neben diesem nahm dann in\n\nder Folge auch Staatsanwalt Marenbach wieder als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung\nteil. Entsprechend einer im Protokoll festgehaltenen Ankündigung des Staatsanwalts MO teilten sodann die beiden\nStaatsanwälte ihre Schlußvorträge in der Weise auf, daß\nStaatsanwalt Mei das Beweisergebnis der Hauptverhandlung unter Ausschluß seiner eigenen Vernehmung würdigte,\n\n. während Staatsanwalt MilBauf die Vernehmung des Staats-\n\nanwalts Mo einging und als Ergebnis der Gesamtwürdigung Aie' Anträge stellte.\n\nDie auf diesen Vorgang bezüglichen Revisionsrügen\nsind unbegründet.\n\na) Die Auffassung der Beschwerdeführer, der Sitzungsdienst in einer Hauptverhandlung könne nicht nacheinander\nvon zwei verschiedenen Beamten der Staatsanwaltschaft\nwahrgenommen werden, ist abwegig. Der Gesetzgeber hat in\n§ 226 StPO mit Bedacht zwischen den zur Urteilsfindung\nberufenen Personen und der Staatsanwaltschaft (sowie\neinem Urkundsbeamten der Geschättsstelle) unterschieden\nund damit zum Ausdruck gebracht, daß er nur für die\nRichter eine ununterbrochene persönliche Gegenwart vorschreiben wollte, während er im übrigen die Möglichkeit\noffen ließ, daß die Geschäfte der Staatsanwaltschaft\n\n- 11 -\n\nebenso wie die des Urkundsbeamten auch durch verschiedene\neinander ablösende Personen wahrgenommen würden. Das ist\nseit jeher in der Rechtsprechung anerkannt (s. RGSt 16,\n180).\n\nb) Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß Staatsanwalt Ma nach seiner Vernehmung\nal9 Zeuge weiterhin neben Staatsanwalt Min der\noben angeführten Weise für die Staatsanwaltschaft auftrat. Zwar ist an der Rechtsprechung des Reichsgerichts\nfestzuhalten, daß ein Sitzungsstaatsanwalt, der in der\nHauptverhandlung ‚als Zeuge vernommen wird, nicht nur während dieser seiner Vernehmüng en der Ausübung der Funktionen des Sitzungsvertreters gehindert und deshalb durch\neinen anderen Beanten der Staatsanwaltschaft zu ersetzen\nist, sondern daß diese Behinderung auch für den Rest der\nHauptverhandlung fortbesteht (s. hierzu BGHSt 14, 265\nund die dort angeführte Rechtsprechung). Indessen hat das\nletztere nicht ausnahmslos als starre Regel zu gelten.\nHat etwa die Zeugenvernehmung des Sitzungsstaatsanwalts\nnur auf einen von mehreren Angeklagten und auf eine Tat\nBezug, die nur diesem einen Angeklagten zur Last liegt, so\nist nicht einzusehen, warum dieser Staatsanwalt nicht\nweiterhin die Anklage gegen die übrigen Angeklagten vertreten sollte. In ähnlicher Weise kommt eine Teilung\nder staatsanwaltschaftlichen Aufgaben unter mehrere\nSitzungsvertreter auch in Bezug auf einen Angeklagten in\nBetracht, wenn die Zeugenvernehmung des Sitzungsstaatsanwalts sich auf Wahrnehmungen bezogen hat, die nicht in\nunlösbarem Zusammenhang mit dem im übrigen zu erörternden Sachverhalt stehen und Gegenstand einer abgesonderten\nBetrach“ung und Würdigung sein können. Das trirts in der\n\nun...\n\n- 12 -\n\nRegel für Vorgänge zu, die sich erst aus der dienstlichen\nBefassung des Staatsanwalts mit der Sache ergeben haben\nund die Gestaltung des Verfahrens betrafen. So hat es der\nBundesgerichtshof in einem bei ihm im ersten und letzten\nRechtszuge anhängigen Verfahren für zulässig erachtet,\n\ndaß der über die Registrierung und Verwahrung einer beschlagnahmten Urkunde vernommene Staatsanwalt weiterhin in\nder Sitzung auftrat und sich nur der Würdigung seiner eigenen Aussage zu enthalten hatte (Verfahren StE 1/52).\nWollte man diese Ausnahme, zu der die gesetzliche Regelung\ndes § 227 StPO die Hand bietet, nicht zulassen, so wäre\ndas im Interesse einer raschen, und orientierten Verfahrensgestaltung liegenden Übung, tunlichst den mit den\nErmittlungen befaßten Staatsanwalt auch mit den staatsanwaltschaftlichen Geschäften in der Hauptverhandlung zu\nbetreuen, durchaus entgegengesetzt. Überdies besteht, solange eine sichere Grenzziehung möglich ist, kein Grund,\ndie Wirkungen des Ausschlusses von den staatsanwaltschaftlichen Funktionen in der Hauptverhandlung für den als\nZeugen beanspruchten Sitzungsstaatsanwalt weiter zu spannen, als es die sachlichen Erwägungen, welche der Rechtsprechung über den Ausschluß zugrunde liegen, unbedingt\ngebieten. In diesem Sinne läßt sich sagen, daß ein teilweiser Ausschluß des als Zeugen vernommenen Sitzungsvertreters, wie er im vorliegenden Fall gehanähabt wurde,\nimmer genügt, wenn die für den Schlußvortrag unentbehrliche Sachlichkeit und Objektivität nicht gefährdet erscheinen kann.\n\nc) Die Beanstandung der Nichtzulassung einer Frage\ndes Verteidigers an den Zeugen Me geht ins Leere,\nweil sich diese Frage auf einen Vorwurf der Anklage. beg, der nicht zur Verurteilung geführt hat. Eben diese\n\n- 13 -\n\nReichweite wurde der Frage, vom Verteidiger erkennbar,\nauch seitens des Schwurgerichts beigemessen, als es sie\nzurückwies. Wenn der Verteiäiger mit ihr zugleich einen\nanderen, weiter reichenden Sinn verband, so hätte er\ndarauf in einer Gegenvorstellung hinweisen müssen.\n\nIII. Sachrüge\n\nWeder die dem Vortrag des Verteidigers folgende noch\ndie vom Amts wegen gebotene Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils hat einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen\nMangel erkennen lassen. Die vom Verteidiger behaupteten\nWidersprüche bestehen nicht. Das Schwurgericht hat das\nVorgehen der Angeklagten gegen die beiden betrunkenen\nFremdlinge mit dem Ziel, sie beide zugleich gewaltsam auf\ndie Straße zu setzen, mit Recht als Angriff mehrerer im\nSinne des § 227 StGB bewertet und im Übrigen die erforderlichen Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite\nsetroffen. Bedenklich könnte nur sein, daß es für den\nAngeklagten ER] das Bewußtsein, an einem Angriff mehrerer beteiligt zu sein, auch aus dem Eingreifen Ns\nabgeleitet hat, obwohl sich GEB sogleich gegen dieses\nEingreifen wandte und | sich darauf zurückzog. Indessen ist hier das Tatbestandsmerkmal des Angriffs\nmehrerer nach der äußeren und inneren Tatseite auf jeden\nFall dadurch gegeben, daß Ge den Angriff gegen Hin\ngleichzeitg mit dem von ihm inzwischen wahrgenommenen An-\n\ngriff As gegen PB fortsetzte.\n\nDaß die Angeklagten GP und AB, um ihre Geständnisse im Ermittlungsverfahren auszuräumen, gegen die\nvernehmenden Polizeibeamten, auch gegen einen Beamten\n\n= 14 -\n\nder Haftanstalt, bewußt unwahre Vorwürfe erhoben haben,\ndurfte das Schwurgericht bei der Strafzumessung zu ihren\nUngunsten berücksichtigen, da es die mangelnde Schuldeinsicht dieser Angeklagten kennzeichnet.\n\nBaldus Willms Kirchhof\n\nMeyer Müller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-13/2-str-157-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-13/2-str-157-66","retrieved":"2026-08-21 23:16:24.463475+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-07-13/2-str-157-66","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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