{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1966-07-04","aktenzeichen":"2 StR 198/66","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zwischen versuchtem Raub und schwerem: Diebstahl ist\nTateinheit möglich (Ergänzung zu BGHSt 20, 235).\n\nws]\n2\nrZı\nRe\n&\n[9]\n[67]\n©\nNee\n»\nHS\n°\nEn\n4\n°\n>\nS\n4\nH\nI\n\\O\n[ex\nON\n\n‚ - 2 StR 198/66 - LG Düsseldorf","text_plain":"Nachschlagewerk: ja)\n\nAmtliche Sammlung: ja) nur zu 1lI\n\nStGB §§ 249 £f, 43, 242 ff, 75\n\nZwischen versuchtem Raub und schwerem: Diebstahl ist\nTateinheit möglich (Ergänzung zu BGHSt 20, 235).\n\nws]\n2\nrZı\nRe\n&\n[9]\n[67]\n©\nNee\n»\nHS\n°\nEn\n4\n°\n>\nS\n4\nH\nI\n\\O\n[ex\nON\n\n‚ - 2 StR 198/66 - LG Düsseldorf\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2_StR 198/66 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heizungsmonteur Jan Anton K EEE; ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am EEE 1322 in Om / Polen,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 4. Juli 1966 gemäß § 349 Abs.2\nbis 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\n5. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Düsseldorf vom\n8. Dezember 1965\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des versuchten schweren Raubes\nin Tateinheit mit schwerem Diebstahl im\nRückfall schuldig ist,\n\n2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen\n\n€\n\nhierzu aufgehoben.\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n2 Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten\nschweren Raubes und wegen schweren Diebstahls im Rückfall\nzu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt, Seine Revision\nhat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen und die sachlichrechtlichen\nEinzelangriffe sind offensichtlich unbegründet. Ob der\nAntrag auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigen\nbedenkenfrci abgelehnt worden ist, kann dahinstehen.\nDie Rüge, die sich hierauf bezieht, läuft in Wirklichkeit nur auf die Beanstandung hinaus, daß der Sachverständige nicht weiter befragt worden sei;-denn die\nRevision geht selbst davon aus, daß die i!rage der\nAlkoholverträglichkeit durch ergänzende Anhörung des\nbereits vernommenen Sachverständigen hätte geklärt\nwerden können, Auf eine solche Behauptung kann das\nRechtsmittel nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 4, 125).\n\nII. Die allgemeine Sachrüge führt zur Änderung des\nSchuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDer Angeklagte drang nachts nach Zertrümmern einer\nTürscheibe mit Diebstahlsvorsatz in eine fremde Wohnung\nein. Im Wohnzimmer fand er eine Damenuhr, ein Taschenmesser, einen Kugelschreiber sowie 5,- DM und steckte\nsie ein. Da ihm die Beute zu gering erschien, entschloß\ner sich, auch in das Schlafzimmer einzudringen, weil er\ndort Geld und Wertsachen vermutete, Dabei rechnete er\ndamit, daß die dort schlafenden Wohnungsinhaber - die\nEheleute Bi - aufvachen würden, und richtete\nsich darauf ein, die beabsichtigte Wegnahme zu erzwingen.\nAls er ein Nachtschränkchen durchsuchte, wurde zunächst\nder Ehemann Di EEE wach. Dieser glaubte, seine Frau\nsei an seinem Nachttisch, und fragte, was sie da mache.\nDer Angeklagte leuchtete ihn mit einer Taschenlampe an,\nrichtete den dunklen Griff eines Schraubenziehers\nzicelend auf ihn und sagte drohend: \"Kein Laut! Keine\nBewegung! Oder ich schieße! Ich will nur Geld!\" Wie er\nerwartet hatte, nahmen die Eheleute Bi diese\n\n4\n\nDrohung ernst und fürchteten um inr Leben. Gleichwohl\nschrie der Ehemann laut auf. Als daraufhin im Hause\nGeräusche zu hören waren und im Nachbarhaus ein Fenster\ngeöffnet wurde, flüchtete der Angeklagte, weil er\nfürchtete, gestellt zu werden.\n\nDieser Sachverhalt rechtfertigt die Annahme der\nStrafkammer, daß der Angeklagte die Tatbestände sowohl\ndes Einbruchsdiebstahls - nach den weiteren Feststellungen begangen unter den Voraussetzunfensdeststratschärfenden Rückfalls - als auch des versuchten schweren\nRaubes (§§ 249, 250 Abs.1 Nr.4, 43 StGB) verwirklicht\nhabe. Ihrer Auffassung, daß zwei selbständige Handlungen\nvorlägen, kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Da\nder ursprüngliche Wegnahmeentschluß bestehen blieb, die\nals schwerer Diebstahl zu beurteilende Handlung also\nnicht. abgebrochen wurde, der Angeklagte vielmehr nur\nhinsichtlich des Mittels, das gleichbleibende Ziel zu\nerreichen, einen neuen Entschluß faßte, stellt sich das\ngesamte Geschehen als eine einheitliche Handlung dar\n(vgl. BGH Urteil vom 6. Juli 1956 - 5 StR 201/56). Es\nkann somit nur Gesetzeseinheit oder Tateinheit gegeben\nsein.\n\nWie der Senat in BGHSt 20, 235 ausgesprochen hat,\nbesteht zwischen vollendetem Raub und Diebstahl, auch\nschwerem Diebstahl und Diebstahl im Rückfall, Gesetzeskonkurrenz. Dasselbe hat er für den Fall angenommen, daß\nsowohl der Raub als auch der Diebstahl nur versucht\nworden sind. Dagegen hat der Senat damals unter Hinweis\nauf die widersprechenden Urteile des Reichsgerichts in\nJW 1932, 2433 und DJ 1938, 831 offengelassen, welches\nVerhältnis zwischen vollendetem schwerem Diebstahl und\nversuchtem schwerem Raub besteht. In dem ersten Urteil\n\nhat das Reichsgericht die Ansicht vertreten, daß\nein schwerer Diebstahl, dem die von vornherein in\nAussicht genommene Gewaltanwendung sofort nachgefolgt sci, in dem Raubversuch“ rechtlich aufgehe,\nfalls dieser als solcher strafbar sci. Es hat sich\nhierfür u.a. aufs die Entscheidung RGSt 6, 243 bezogen, die aber das Verhältnis zwischen vollendetem\nDiebstahl und vollendetem Raub betrifft. Im zweiten\nUrteil hat hingegen ein anderer Strafsenat ausgesprochen, daß Tateinheit vorliege; denn ein versuchter Raub könne einen vollendeten Diebstahl nicht\naufzchren. Wolle man nämlich auch in einem solchen.\nFall eine \"Aufzehrung\" annehmen, so würde die Vollendung der Wegnahmehandlung in der ergehenden Entscheidung überhaupt keinen Ausdruck finden. Aufgezehrt werden könne nur ein Minderes. Gingen zwei\nTatbestände - wie schwerer Diebstahl und versuchter\nschwerer Raub - übereinander hinaus, so ständen sie\nin Tateinheit.\n\nDer erhennende Senat schließt sich dieser\nspäteren Entscheidung des Reichsgerichts und ihrer\nBegründung an. Die Vollendung der Wegnahmehandlung\nstellt sich in der Tat als ein Mehr gegenüber der\nnur versuchten Wegnahme beim Raubversuch dar und\nwird von diesem - anders als von einem vollendeten\nRaub - nicht miterfaßt. Das ist ersichtlich auch\nder Grund, der die Rechtsprechung veranlaßt hat,\ndie Möglichkeit von Tateinheit zwischen versushtenm\nschwerem Diebstahl und ilundraub zu bejahen (vgl.\nBGH IM Nr. 2 zu § 243 StGB = NJW 1958, 1243). Wird\naber nicht einmal die Übertretung nach § 370 Abs.1l\nNr. 5 StGB von dem versuchten Verbrechen des schweren\n\nBD\n\nA\n\nDichstahls aufgezchrt, so kann dies erst recht nicht\nder Fall scin, wenn die Verbrechen des schweren Diebstahls und des versuchten Raubes zusammentreffen. Der\nGedanke, daß die vollendete Wegnahme gegenüber dem\nbloßen Versuch stets selbständige strafrechtliche Bedeutung besitze, liegt im übrigen auch der Rechtsprechung zu der Frage zugrunde, welches Verhältnis\nim Falle natürlicher Handlungseinheit zwischen vollendetem einfachem und versuchtem schweren Diebstahl\nbesteht (vgl. BGHSt lo, 230 und die dort angeführten\nweiteren Entscheidungen).\n\nObwohl der Angeklagte nicht gemäß § 265 Abs.1 StPO\nauf die Bestimmung des § 73 StGB hingewiesen worden\nist, kann der Senat den Schuldspruch in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs.1 StPO sclbst ändern; denn ein\nsolcher Hinweis hätte kcine weiteren Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet. Der Strafausspruch muß jedoch\naufgchoben werden, da anstelle der bisherigen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe eine Strafe festzusetzen\n\nist,\n\nBaldus Willms Kirchhof\nMeyer Müller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-04/2-str-198-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-04/2-str-198-66","retrieved":"2026-08-21 23:16:24.507052+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-07-04/2-str-198-66","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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