{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1966-07-04","aktenzeichen":"2 StR 197/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 197/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Ernst B GW , ohne festen Wohnsitz, geboren\n\nam ED 1936 in DEE, zur Zeit in anderer\n\nSache in Strafhaft,\n\nwegen versuchten Mordes.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Juli 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Dr. Müller\n\"als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter DR\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts beim Landgericht in Düsseldorf vom\n\n20. Dezember 1965 wirä verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt und\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von acht\nJahren aberkannt. Die Revision des Angeklagten hat keinen\n\nErfolg.\n\n1.) Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbe-\n\ngründet,\n\n2.) Auch die Sachbeschwerde bleibt erfolglos.\n\nDer Angeklagte, nach dem damals auf Grund zweier\nHaftbefehle gefahndet wurde, schoß am 11. Mai 1965 mit\neiner Pistole mehrmals auf zwei ihn festhaltende Polizeibeamte, um sich seiner Testnahme zu entziehen. Er nahm\ndabei auch den Tod der Beamten billigend in Kauf. Einer\nder Beamten erlitt einen Lungendurchschuß, kam jedoch\nmit dem Leben davon.\n\nDas Schwurgericht sieht in dem Verhalten des Angeklagten versuchten Mord, Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zutreffend hat das Schwurgericht insbesondere angenommen, daß der Angeklagte aus niedrigen\nBeweggründen gehandelt habe. Ihm kam es, als er auf die\nBeamten schoß, nach den Feststellungen allein darauf an,\nseine gerechtfertigte Festnahme zu verhindern und dann zu\nentkommen. Ein derartiger, ausschließlich von hemmungsloser\nSelbstsucht getragener Beweggrund für die Tötung eines Menschen zeugt von besonders verwerflicher Gesinnung und\nsteht nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster\nStufe (vgl. BGHSt 3, 132; BGH IM Nr. 25 zu § 211 StGB).\n\nEr muß in aller Regel ebenso beurteilt werden wie der in\n§ 211 StGB ausdrücklich hervorgehobene Beweggrund eines\nTäters, der einen Menschen tötet, um eine Straftat zu verdecken: In beiden Fällen handelt der Täter, um sich eigensüchtig der Verantwortung für begangenes Unrecht zu ent-\n\nziehen.\n\nAuch im übrigen, insbesondere bei der Strafzumessung,\nläßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDie von der Revision erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit die Revision\ngeltend macht, daß der Angeklagte die ihn festhaltenden\nMänner für feindlich gesinnte Verbrecher, nicht aber für\nPolizeibeamte gehalten und daß er von der Schußwafife ohne\nklaren Gedanken Gebrauch gemacht habe, sind ihre Ausführungen unbeachtiich, da sie lediglich Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts enthalten und der rechtlichen Beurteilung einen anderen als den festgestellten\nSachverhalt zugrunde legen wollen. Die Rüge, daß der Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" verletzt sei, ist\noffensichtlich unbegründet.\n\nBaldus Willms Kirchhof\n\nMeyer Müller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-04/2-str-197-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-04/2-str-197-66","retrieved":"2026-08-21 23:16:24.488649+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-07-04/2-str-197-66","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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