{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1966-06-22","aktenzeichen":"2 StR 160/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2_SER_160/66\n\n- \n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauunternehmer Peter Joseph B ] aus\ni8 , geboren am EEE 305 in\n\n“\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges»\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Juni 1966,an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident br. Baldus\nals Vorsitzender,\nBuncesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter ir. Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwältschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkunäüsbeamter der Geschäftsstelle,\nzür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt a.M. vom 28, September 1965\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte hat in den Jahren 1955 und 1956 in\nerheblichem Umfeng mit einem Geschäftsfreund Finanzwechsel\nausgetauscht, die zur Beschaffung von Barmitteln bei XKreditinstituten untergebracht wurden. Lie Straikammer hat ihn\ndeshalb wegen fortgescetzten gemeinschaftlichen Betruges\n\nzu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Kevision\nrügt die Verletzung fTörmlichen und sachlichen Rechts;\nsie bleibt erfolglos.\n\nI. Verfanrensbescnwerden.\n\n1.) Lie Aufklärungsrüge, mit der die Nichtvernehnmung\ndes Zeugen Ba >eanstanäaot wird, ist nicht ordnungsgemäß erhoben, weil der Beschwerdeführer nicht Jie Tatsachen bezeichnet, die er in das Wissen dieses Zeugen stellt,\n\n2.) Die Rügen, mit denen die Revision Verstöße in der\nAnvendung der §§ 55 und 60 Nr. 3 StPO behauptet, gehen fenl.,\n\nu mr Br wenn ur rn\n\n§ 55 StPO ist immer zulässig. Laß die Jelehrung hinsichtlich\neiner bestimmten Frage fälschlich stattgefunden habe, hat\n\nGie Revision nicht vorgetragen.\n\nIm Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers steht\ndie Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO der Vereiäigung. eines\nteilnahmeverdächtigen Zeugen auch dann noch entgegen, wenn\ndie Strafverfolgung verjährt ist. Das ist in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt (R6GSt 22, 99; BGH HJW 1952,\n11, 46).\n\n3,) Abwegig ist auch die Ansicht des 3eschwerdeführers;\nein {rüheres Vrteil dürfe nur aus der Urschrift und nicht\naus einer Abschrift zum Zwecke des Urkundenbeweises verlesen werden. bas Gesetz - § 249 StPO - verlangt dies nicht:\naß die verlesene Abschritt inhaltlich nicht mit der Ur-\n\nschrift übereinstinamt, was dann Gegenstand einer Aufklärune®”\nrüze sein “önnte, behauptet der Beschwerdeführer nicht.\n\n4.) Unter Berufung auf das Schweigen der Sitzungsniederschritt beanstandet die Revision zutreffend, duß\nder Vorsitzende § 243 Abs. 4 StPO nicht boachtet, den\nAngeklagten also nicht darauf hingewiesen habe, daß es\nihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht\n\nzur Sache auszusagen.\n\nIndessen kann das Urteil auf diesem Mangel nicht beruhen. Der Senat hat keine Zweifel, daß der Angeklagte\nauch so über sein Recht zu schweigen unterrichtet war und\nsich bewußt dafür entschieden hat, zur Sache auszusagen.\nEr gründet diese Überzeugung in erster Linie darauf, daß\ndie Frage des zu wählenden Prozeßverhaltens eine der ersten\nund wichtigsten Fragen ist, welche der Verteidiger mit\nseinem Mandanten zu erörtern hat, und daß dem Schreiben\ndes Verteidigers vom 19. August 1965 (Bl. 446 d.A.) entnommen werden Kann, daß dicser mit dem Angeklagten cine\nBesprechung zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung\nhatte. Außerdem ist, wie das Protokoll ausweist, der Mitangeklagte KW in seisein des Beschwerdeführers aus-\n\ndrücklich nach § 245 Abs. 4 StPO belehrt worden, ehe es\nzur Äußerung des Angeklagten zur Sache kam (vgl. im\n\nübrigen die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung\nBGH Urt. v. 5. April 1966 - 1 StR 26/66 -).\n\nII. Lie Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nBaläus Dotterweich willns\nKirchhof Henning","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-22/2-str-160-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-22/2-str-160-66","retrieved":"2026-08-21 23:16:24.227365+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-06-22/2-str-160-66","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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