{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-06-21","aktenzeichen":"1 StR 179/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"m.\nI US\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nnn mem -\n\n. URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\näcn Rentner Karl ED zu: Va dort ecboren am EB 3:5;\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21, Juni 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE ir ser Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (Es\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt BD 2.:\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Mainz vom 21. Dezember 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn nn nr\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgcesctzter Unzucht mit eincr Abhängigen in Tateinheit mit Unzuchi\nmit cinem Kinde und mit Gewaltunzucht (88 174 Nr. 1, 176\nAbs. 1 Nr. 1 und 3 StGB) zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit sciner Revision rügt er die Verletzung des fürnlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum\nStrafausspruch Erfolg.\n\nnn u mn mn nn nn m nn a an mn en\n\n1. Ein Strafantrag ist zur Verfolgung der den Gegenstand des Urteils bildenden Straftaten nicht erforderlich.\n\n2. Die Revision rügt als Verfahrensfehler, daß die\nStrafkammer das von der Verteidigung beantragte \"psychologische Gutachten!\" nicht erholt habe. Die Beanstandung ist\nals Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 und 4 StEFO unzulässig, da die Revision nicht angibt, mit welcher Begründung der Antrag abgelehnt wurde. Als Aufklärungsrüge (8 244\nAbs. 2 StPO) ist sie unbegründet; denn den Beweiswert der\nEinlassung des Angeklagten zu beurteilen, ist Sache des Tatrichters, der hierzu regelmäßig keinen Sachverständigen benötigt. Das gilt auch bei vorhandenen Widersprüchen mit oder\nin Zeugenaussagen. Ob die Einlassung des Angeklagten glaubhaft oder widerlegt ist, hat das Gericht auf Grund der gesamten Beveisaufnahme zu prüfen. Die Entscheidung hierüber\nkann ihm kein Psychologe abnehmen. Ein Ausnahmefall, in dem\nfür dic Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Beteiligten\ndic Zuzichung eines Psychologen als Sachverständigen erforderlich gewesen wäre, lag hier nicht vor.\n\n3; Zur Vernehmung der Mutter der Zeugin OB ar\ndas Landgericht nicht gedrängt. Es hat der Frage, ob dic\n\n- A -\n\nVerfehlung des Angeklagten gegenüber dieser Zeugin scincerzcit bei amtlichen Stellen gemeldet wurde, keine Bedeutung\nbeigemessen, auch nicht für die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\nun m ame zur dem ame am men mu Be en\n\nEntgegen dem Vorbringen der Revision weist das Urteil\nkeine wesentlichen Widersprüche oder sonstigen Verstöße\ngegen die Denkgesetze auf, die seinen Bestand in Frage stcelicn würden. Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung können\ndeshalb der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.\n\nDie Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch. Im\neinzelnen bedarf jedoch der Schuldumfang der Klarstellung\nund Einschränkung.\n\nDie zehn Fälle unzüchtiger Handlungen, die der Angcklagte an sciner Tochter vornahm, als er jeweils angetrunken nach Hause kam (S. 7 UA), müssen nicht nur bei der\nStrafzumessung unberücksichtigt bleiben, sic dürfen auch\nnicht in den Schuldspruch einbezogen werden, wie zur Klarstellung hier bemerkt wird. Denn die Strafkammer kann in\ndiesen Fällen nicht ausschließen, daß der Angeklagte infolge der Alkoholbeeinflussung zurechnungsunfähig war\n(§ 51 Abs. 1 StGB). Am Wortlaut des Schuldspruchs ändert\nsich durch den Wegfall allerdings nichts.\n\nDas Landgericht hat anscheinend in allen Einzelfüllen\njeweils eine vollendete Tat angenommen, ohne dies näher\nzu erörtern. Das versteht sich nach den Feststellungen\naber nicht von selbst. Keine Bedenken bestchen allerdings;\nsoweit der Angeklagte scine Tochter unzüchtig berührtc,\nnämlich im Falle des Greifens unter die Hose auf der Eckbank und in all den Einzelfällen, in denen der Angeklagte\n\n-5-\n\nihr an die Brust oder unter den Rock griff oder sich in\ngeschlechtlicher Erregung an sie drückte oder auch ihrc\nRegel \"kontrollierte\". Hier hat er, soweit dic Tochter noch\nnicht 14 Jahre alt war, mit ihr unzüchtige Handlungen vorgenommen (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB 1. Alternative). Es liegt\naber auch je ein vollendetes Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB\nvor, Der Angeklagte hat hier seine Tochter zur Unzucht mißbraucht, indem er unmittelbar ihren Körper zur Befriedigung\nseiner Wollust benutzte. Beides gilt auch, soweit er dic\nHand seiner Tochter mit Gewalt an sein Glied führte. In dicsen Fällen und bei dem Vorfall auf der Eckbank hat cr auch,\nweil er Gewalt anwendete, je cin vollendetes Verbrechen\n\nnach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen (vgl. BGH Urt. v.\n\n2. März 1965 - 1 StR 566/64 = NIIT 1965, 1087).\n\nAnders zu beurteilen sind jedoch die Einzelfälle, in\ndenen der Angeklagte das Mädchen aufforderte, seinen Gceschlechtsteil zu betrachten oder anzufassen. Nach den Teststellungen hat sich Inge jeweils geweigert, dieser Auffordcrung nachzukommen. Es kam ihm aber gerade darauf an, daß die\nTochter wenigstens mit Interesse hinsah, Da sie es nicht\ngetan hat, ist es beim Versuch - § 43 StGB - geblicben,\nsclbst weun der Angeklagte anschließend in Gegenwart des\nMädchens onanierte (vgl. BGHSt 7, 48, 52). Für die Fälle,\nin denen der Angeklagte sich vor der Toilette entblößte,\nworin das Landgericht die stillschweigende Aufforderung\nsicht, scinen Geschlechtsteil zu betrachten, gilt nichts\nanderes,\n\nIn allen diesen Fällen ist es auch — soweit die Tochter noch nicht 14 Jahre alt war - zu einem versuchten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB 2. Alternative gcekommen, da die Tochter seinem Ansinnen zur Berührung oder\nzum gcflissentlichen Betrachten nicht nachkam.\n\n-6-\n\nNur zu einem Versuch kam es auch, als der Angeklagte\ndas Mädchen bestimmen wollte, ihren Schlüpfer auszuziehen,\ndamit er mit ihr verkehren könne.\n\nDer Schuldumfang wird hiermit entsprochend beschränlt.\nDen Schuldspruch zu ändern, besteht kcin Anlaß, da die fortgesctztce Tat auch vollendete Einzelhandlungen enthält und\ndaher nur wegen ciner einzigen fortgesetzten -— vollendeten -\nTat zu verurteilen ist (RG JW 1936, 2232; BGH NJW 1957,\n1288) und im übrigen gegen den Schuldspruch keine rechtlichen\n\nBedenken bestehen.\n\nDer Strafausspruch muß hingegen aufgehoben werden, weil\ndas Landgericht möglicherweise angenommen hat, daß sämtliche\nEinzelfälle vollendete Taten sind, und daher von ceincm zu\nweiten Schuldumfang ausgegangen ist.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nFikart Dr. Pfeiffer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-21/1-str-179-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-21/1-str-179-66","retrieved":"2026-10-24 16:42:46.720445+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-06-21/1-str-179-66","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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