{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1966-06-15","aktenzeichen":"2 StR 31/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_31/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz Wilhelm Moritz von E EEE -\nCE, ohne festen Wohnsitz, geboren. am\nGE :9:: : > (we unänien,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nDer 2. Straisenat des Bundeszerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Juni 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baläus\nels Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. willms\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter br. Müller\nals beisitzende Richter;\nBundesanwalt Dr. BB tei der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE vei ser erkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstellg\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 15, Juli 1965\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des RKechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 16. Juli 1965,\nsoveit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\n\nangerocehnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte hat von 1957 bis 1962 als Kraftfahrzeughändler zahlreiche vorwiegend in Frankfurt an Main\nund Umgebung gestohlene Kraftwagen in Österreich abgesetzt. ur ist deshalb wegen teilweise in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung begangener gewerbsmäßiger Hehlerei zu\neiner Gesamtstrafe von sechs Jahren und acht Monaten\nZuchthaus verurteilt worden,\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzuns TfOrnmlichen\nund sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos,\n\nI. Verfahrensbeschwerden.\n\n1.) Unter Berufung auf das Schweigen des Protokolls,\nin dem für den zweimaligen Beginn der fortgesetzten Hauptverhanälung am 1b. März 1965 und am 23. März 1965 nici:ts\nAusdrückliches über die Anwesenneit des Angeklagten und\ndes Verteidigers gesagt ist, sieht die kevision die\n88 145, 226 und 2530 StPO als verletzt an unä macht demgemaß den Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend, weil\ndie Hauptverhanälung ohne Personen stattgeiunden habe,\nderen Anwesenheit das Gesetz vorschreibt.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die gerichtliche Niederschrift über den Verlauf der Hauptverhandlung bildet, auch\nwenn die Verhandlung sich über mehrere Tage erstreckt hat»\neine Einheit und kann daher nur als Ganzes behandelt und\nbeurteilt werden (BGHSt 16, 306). Wird die Hauptverhandlun\nnach Unterbrechung (§ 229 StPO) fortgesetzt, so ist deshalb auch dann, wenn die Fortsetzung auf einen anderen\nTag fällt, keine Wiederholung der in § 272 Nr. 2 und 4\nin Verbindung mit § 275 StPO vorgeschriebenen Angaben üb\n\ndie Namen der dort im einzelnen bezeichneten Personen,\nalso auch des Angeklasten und des Verteidigers, erforderlich, wenn diese weiter anwesend sinc. Ks gilt vielmehr\ndas insoweit früher Gesagte fort, sofern nicht ausdrücklich\ndas Ausbleiben oder Sichentfernen einer vorher als anwesend bezeichneten Person vermerkt ist. Das Schweigen des\nProtokoils begründet unter diesen Umständen auch dann\nkeinen Beweis im Sinne einer Abwesenheit solcher Personen,\nwenn es überflüssigerweise die weitere Antiosenheit anderer\nVerfahrensbeteiligter ausdrücklich hervorhebt. Auf die\nübereinstimmenden Erklärungen aller dienstlich gehörten\nVerfahrensbeteiligten, daß der Angeklagte und sein Verteidiger an den genannten Tagen der Heuptverhandlung anwesend wären, kann es hiesrnaeh - nicht mehr ankommen.\n\n2.) Zu Unrecht beanstandet die Revision als Verstoß\ngegen § 250 StPO, daß die Niederschriit der Vernehmung des\nZeugen Johann He durch die Polizeidirektion in\nWien vom 26. September 1962 trotz des Widerspruchs dert Verteiaigung verlesen worden sei. Der Zeuge Hp var nach\nder vom Vorsitzenden vor der Erhebung des Urkundenbeweises verlesenen Mitteilung des Landgerichts für Stralsachen in wien am 4. April 1964 verstorben. Die Verlesung\nseiner Aussage war deshalb gemäß § 251 Abs. 2 StPO zulässig (vel. BGHSt 19, 354). Einer Zustimmung des Verteidigers bedurite es dazu nicht,\n\n3.) Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, da die\nStrafkammer durch die Verlesung der Auskunft der Kriminalpolizei Friedberg vom 11. Mai 1955 gegen § 256 StPO verstoßen abs:\n\n4.) Die Rüge, mit der sich der Beschwerdefünrer\ngegen die Ablehnung von Beweisamträgen weudet, die von\nAngeklagten persönlich in der Hauptverhandlung gestellt\nwurden, ist nicht zulässig erhoben. Die Revision bemängelt hier nur, daß die Anträge zu Unrecht wegen\nProzessverschlepzung abzelehnt worden sein, ohne die\nausserdem noch im Bescnluä des Landgericats angeführten\nAblennungsgründe anzugreifen. Sie meint, auf diese koume\nes nicht mehr an, weil der Hauptablennungsgrund fehlerhaft\nsei. Las ist unrichtig. Denn Gas Nebeneinander zweier Ablehnungsgründe könnte nur dann rechtlich bedenklich sein,\nwenn diese sicnh gegenseitig ausschliie3en. Das ist im Verhältnis des Ablehrun.sgrundes der Verschleppung zu anderen\nAblehnungsgründen nicht unbedingt der Fall (vgl. Eb. Schmik,\nLehrkomn. StPO § 244 Rdz 38).\n\nSE.) Der Angeklagte hatte behauptet, er habe der von\n‚ihm mit Kraitwagen belieterten Firma Lei in ien\nauf deren Wunsch zu Jedem Wagen auch menrere slankorechnungen gegeben, Diese habe Genn sein Vertragspartner\nzuxcemtzt, Iinm in Wahrheit garnicnt von ihm gelieferten gestohlene Wagen zu unterschieben. Auf diese Einlassung beg sich sein Beweisamtrag, nach dem sich aus dem Zeugnis\nsämtlicher zeitlich in Betracht kommender Angestellter\nder Firma Lo :::even sollte, daß der Angeklagte\nentgegen der Aussage des Zeugen Lo vei der £rstellung von kechnungen weder selbst eine Schreibrmaschine\nIc; benutzt noch sicn der Hilfe einer Schreibkraft jener Firma bedient habe.\n\nLas Lanäügericht hat den Bevr« isamtrax, der nacheinander von oriden Verteidigern des Angeklagten gestellt \"ib\nabgelehnt, weil er zum Zwecke der Prozessversuenleppung 8%\n\nstellt sei; es nat zur 3egrünaung dieser Entscheidung an”\n\n &k\n\ngeführt, daß die Verteidiger in der Lage gewesen seien,\nden Antrag wesentlich früher zu stellen, und dies trotz\nwiederholter Aufforderung des Gerichts, etwaige Beweisamträge beizeiten bekanntzugeben, nicht getan hätten, unä\ndaß die beantragte Beweiserhebung den Abschluß der Hauptverhanälung erheblich verzögern, wenn nicht überhaupt zu\n\neiner Vertagung zwingen weräe,\n\nDiese Begründung wirä von der kevision zutreifend\nals unzureichend angesehen, Wesentliche Voraussetzung der\nAblennung eines Beweisamtrags:wegen Prozessverschleppung\nist, daß der Antragsteller nicht mit einer sachlichen\nFörderung seines Prozessziels durch die Beweiserhebung\nrechnet und es ihm hiernach ganz allein auf eine (erhebix:rliche) Verzögerung den Verfahrens ankosınt. Las hat das\nLandgericht nicht dargetan. Es übersieht, daß selbst das\nbewußte Hinauszögern eines Beweisamtrages, dessen Verwirklichung mit bedeutendem Zeitverlust verbunden ist,\nnicht die Annahme einer Verschleppungsabsicht im Sinne\nder !§ 244 Abs. 3, 245 StPO rechtfertigen kann, solange\nder Antragsteller selbst die beantragte Beweiserhebung\nnoch für sachlich sinnvoll ansieht oder ihm das Gegenteil\nnicht nachzuweisen ist.\n\nIndessen xann das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel nicht beruhen, weil das Landgericht der\nAussage des Zeugen Lei keine entscheidende Bedeutung beigemessen und damit zugleich die tatsächliche\n£rheblichzeit der Beweisbehauptung verneint hat.\n\nSchon bei der zusammenfassenden Anführung der Beweisnmnittel auf S. 21 f UA hebt es aervor, daß es insbe-\n\nsondere uugesichts der erhobenen Urkundenbeweise kein\n\"entscheidundes Gewicht auf die Aussagen der Kraitfahr-\n\nzeughändler und sonstigen Abnehmer in Wien zu legen\nbraucnte, deren Bekundungen naturgemäß mit einigem\nVorbehalt zu werten waren\". Nach umfassender Würdigung\nder Beweise betont es auf S. 44 UA nochmals, daß hiernach \"den belastenden Aussagen der Wiener Abnehmer für\ndie Überführung’des Angeklagten nur noch bestärkende\nund bestätigende, aber keine entscheidende Bedeutung\nzukomme\". Wenn andererseits auf S. 26 gesagt ist, daß\n\"Blankorechnungen nach den übereinstimmenden, unter Eid\nerstatteten Aussagen der Zeugen LED un: >\nweder verlangt noch mitübergeben worden seien\", so ist\ndas nach dem Zusammenhang nur referierend zu verstchen,\nDenn ausschlaggebend war für das Landgericht insofern,\nwie es auf S. 27 UA a. k. darlegt, daß bereits die kinlassung des Angeklagten widerlegt war, die nach Wien verkauften Kraftwagen seien ihm nebst Papieren von dem verstorvenen BB zelierert voräen. Für diese Feststellung hatten die Aussagen der \\iiener Abnenmer, insbesondere Le >. nicht die entfernteste 3edeutung.\n\nDas Landgericht war auch nicht gehindert, die in\ndas \\iissen der Angestellten der Firma Ic :cstellten vatsachen als für die Entscheidung unerheblich\nzu bewerten. Darin hätte nur dann eine unzulässige Vorwegnahrze der Beweiswürcigung liegen können, wenn es sich\ndabei um Vorgänie handelte, die für den in Betracht\nkommenaen strafrechtlichen Tatbestand unmittelbar bedeutsam waren. Indessen sollten die vom Antragsteller in Aus\nsicht gestellten Bekundungen der Zeugen ihrerseits erst\neinen Schluß auf unmittelbar ernevbliche Umstände ermöglichen, nämlich darauf, daß Laubichler Blankoüberstücke\nder Rechnungen selbst fälschlich ausgefüllt habe, Diesen\nmöglichen zber nicht zwingenden Schluß durfte das Landge\nrient auf Grunc der bereits gewonnenen Beveisergeonisse\n\nkraft der ihm obliegenden freien Beweiswärcigung ablehnen. Denn mit dem Verbot der Vorwegnuhme eines beweisergebnisses ist dem Richter nur untersagt, auf Grund\nschon erhobener Beweise oder gar onne solche anzunehmen,\ndaß die beantragte Beweiserhebung ihr mit dem Beweis-\n\nthema bezeichnetes Ziel nicht erreichen werde. kr ist\n\naber nicht gehalten, aus Eeweisbehauptungen, mögen sie\n\nnun iür sich schon bewiesen sein oder nicht, die vom\nAntragsteller gewünschten Schlüsse zu ziehen. \"vgl. RGSt 29,\n5368; 63, 329; BGH Urt. vom 23. August 1963 - 2 StR 266/63);\n\nLie Meinung des Verteidigers, daß mit solcher Feststellung, das Urteil beruhe nicnt auf dem gerüzten Ver-Ta.rensmangel, in unzulässiger:ilesse. ein Ablehnungsgrund\ndes § 244 Abs. 3 StPO durch einen anderen ersetzt werde,\nläßt außer Betracht, daß der Ablehnungsgrund der Verschleppung den Ablennungsgrund der Bedeutungslosigkeit\ndes Beweisthemas immer einschließt, wenn die sachliche\nUnergieligkeit der erstrebten veweiserhebung wie hier aus\nder mangelnden kignung des 3eweisthemas abgeleitet wird,\nOb und unter welchen Voraussttzungen die Verschleppungsabsicht bei Erhevlichkeit des Beweissatzes auf die mangelnde Eignung des Beweismittels gestützt werden könnte,\nkann unerörtert bleiben. Dem Antragsteller kan es mit\nseinem Beweisamtrag darauf an, die belastende Aussage\ndes Zeugen Lo iurch Erschütterung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen auszuschalten. ia das Landgericht der\nAussage Los keine entscheidenie Bedeutung beimaß, hat er dieses Ziel auch ohne die kirhebung des Beveises erreicht und ist deshalb nicht beschwert,\n\nII. Zur Sachrüge.\n\nDie Sachrüge ist unbegründet. Laß die Kraitfahrzeuge,\ndie der Angeklagte zur Weiterveräußerung nach Österreich\nerwarb, gestohlen waren und dal der Angeklagte dies Wüste,\nnat das Landgericht auf 5. 7 UA ausdrücklich festgestellt,\nEn brauchte diese umfassend festgestellte Kenntnis des Angeklagten von der strafbaren Vortat danach nicht in jeden\nEinzelfall zu wiederholen. Andererseits hätte man angesicht,\nder Tatsache, daß die Diebstähle durchweg nicht aufgeklärt\nwerder konnten, in den Urteilsgründen ein Wort dazu erwarten können, daß der Angeklagte als möglicher Täter oder\nHittäter des Diebstahls ausschied. Jeäoch war dies mit Rücksicht darauf, daß der Anzekiagte den Ankauf der <Xrattfahrzeuge ja einräumte und daß es auch nicht in das Bild des\ngehcbenen Kraltiahrzeugkaufmanns nineingepaßt hätte, wenn\ncr sich selbst mit der diebischen Beschaifung der Fahrzeuge abgab, für das Landgericht offenbar so selbstverständälich, daß es einen ausdrücklichen Hinweis aul die von\nvorn herein als feststenend angesehene Tatsache garnicht\n\nfür erforderlich hielt. La aie Nachprüfung des angefochtenen Urteils auch im übrigen keinen sachlichen\nMangel ergeben hat, war das Rechtsmittel zu verwerten.\n\nBaldus Wwillms Meyer\nHenning Müller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-15/2-str-31-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-15/2-str-31-66","retrieved":"2026-08-21 23:16:24.081411+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-06-15/2-str-31-66","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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