{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-05-10","aktenzeichen":"1 StR 118/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Nur zu Nr. 1 der Urteilsgründe -\nStGB § 237\n\nZur Entführung mit Willen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\n- Nur zu Nr. 1 der Urteilsgründe -\nStGB § 237\n\nZur Entführung mit Willen.\n\nBGH, Urt. v. 10, Mai 1966 - 1 StR 118/66 - LG Trier\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nun nun un mn un ch\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzgergesellen Horst EB zu: R@EB-EB 1:75. TE: Sort geboren an ED 33:5;\n\nwegen Entführung mit Willen u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 10. Mai 1966, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nEundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftnstcelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 13. Dezember 1965 im\nSchuldspruch dahin geändert, daß dic tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung entfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDe Tu\n\nr\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Entführung mit Willen in Tateinheit mit Belcidigung (88 237\nAbs. 1, 185, 73 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von vier\nMonaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt worden ist.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat im wesentlichen keinen Erfolg.\n\n1. Die Verurtcilung des Angeklagten wegen Entführung nach § 237 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand.\n\nZum Begriff der Entführung gehört das Verbringen der\nMinderjährigen von ihrem bisherigen an einen anderen\nAufenthaltsort. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die\nMinderjährige in eine andere politische Gemeinde verbracht wird. Allerdings kann auch nicht jede geringfügige Ortsveränderung ohne weiteres als Entführung verstanden werden (RGSt 29, 404, 407). Der Tatbestand des\n§ 237 StGB erfordert außerden, daß der Täter die Minder-Jährige an einen Ort bringt, an dem sie seinem Einfluß\nausgesetzt ist und an dem es gerade für die Eltern (oder\ngesetzlichen Vertreter) unmöglich oder wesentlich erschvert ist, durch Ausübung ihres Schutz- und Aufsichtsrechts die Absicht des Täters zu verceiteln (vgl. RGSt\n29, 407; Schönke-Schzöder, StGB 12. Aufl. 8 237 Ann. 3;\nMaurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil !. Aufl.\n\n§ 16 IV; vgl. auch dic Begründung zu § 196 des Entwurfls\neines StGB 1962). Ob diese Voraussetzungen vorliegen,\nhängt von den Umständen des cinzelnen Falles ab.\n\nDer Angeklagte hatte die (14 1/2 jährige, wie 18\nJahre alt ausschende) Minderjährige zunächst noch ohne\ngeschlechtliche Absichten auf der Straße angesprochen\nund in die Küche seines eiterlichen Hauses gebracht.\n\nVon dort aus hatte er sic, als sie beide allcin waren,\nnunmehr zu geschlechtlichen Zwecken,zu später Stunde in\ncin abgelegenes, unbenutztces Zimmer des Nebengebäudes\n(Schlachthaus) geführt. Danit war sic seinem Einfluß\nausgesetzt (vgl. auch BGHSt i, 202). Das bereits durch\ndas Mitnchmen in die Küche gefährdete Aufsichts- und\nErzicehungsrecht der Eltern des Mädchens -— die angenommen\nhatten, die Tochter sei allein in eine Filmvorstellung\ngegangen - wurde durch das Verbringen in jenes Zimmer\ndes Ncebenhauses weiter und wesentlich beeinträchtigt.\nDie räumliche Entfernung zwischen diesen beiden Gebäuden\nbeträgt zwar nur einige Meter. Aber das Nebenhaus mit\nscinem Schlachtraum und sonstigen Wirtschaftsgelassen\ndiente vornehmlich betrieblichen Zwecken und enthielt\naußerdem nur das eine schon erwähnte abgelegene Zimmer.\nBei dieser Zweckbestimmung des Nebengebäudes, angesichts\nder Nachtzeit und der sonstigen Umstände war diese Aufenthaltsveränderung der Minderjährigen, ungeachtet der geringen Entfernung zwischen den beiden Häusern, im Sinne\ndes § 237 StGB von entscheidender Bedeutung. Selbst die\nMutter des Angeklagten hat später trotz entsprechender\ntelefonischer Anfragen der besorgten Eltern nach den\nVerbleib der Minderjährigen nicht an dieses Nebengebäude\ngedacht und diesen negative Auskünfte gegeben. Diese\n\nStelle war daher für die - ohnehin orts{remden - Eltern\ndes Kindes nicht belicbig erreichbar. ES war ihnen damit praktisch die Möglichkeit genommen, rechtzeitig ihr\nAufsichts- und Erziehungsrecht auszuüben. Das Mädchen\n\nm un un nn.\n\n.— u u u.\n\nA UA). - Dice Feststellungen ergeben ferner, daß das\nMädchen mit den vom Angeklagten verfolgten geschlechtlichen Zwecken einverstanden war (vgl. BGHSt 1, 199). -\nDer innere Tatbestand des § 237 StGB ergibt sich aus dem\nZusammenhang der Urtceilsgründe.\n\nDer Angeklagte ist demnach zu Recht wegen Entführung verurteilt worden.\n\n2. Die Verurteilung wegen Beleidigung (§ 1§ 5 StGB)\nhat jedoch keinen Bestand.\n\nDer Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen,\ndaß cin Täter durch scin Verhalten auch einen anderen\n\nPeegPi agree\n\nnn\n\nauf die Ehre des Dritten deutlich erkennen lassen, und\n\ndem Täter dies bewußt ist. Hierbei hat es sich regelnäßig um Fälle gehandelt, in denen der Täter an oder mit\neinem Kind, dessen Eltern er zumeist kannte, unzüchtige\nHandlungen vornahnm, wobei er wegen der besonderen Gestaltung der Tatumstände gleichzeitig das Ansehen der\nEltern mißachtete (BGHSt 16, 58 ff. mit weiteren Hinweisen). Derartige besondere Umstände sind von der Rechtsprechung z.B. darin geschen worden, daß der fäter verheiratet war und unter Ausnutzung seiner sozialen Stellung\n\ngeschlechtliche Beziehungen anknüpfte (BGH NJW 1951, 531),\nder Geschlechtsverkehr in der Wohnung der Eltern stattfand (BGH Urt. v. 10. Oktober 1958 - 5 Stk 359/58 -) oder\nder Täter mit den Eltern freundschaftlich verkehrte (BGH\nUrt. v. 24. September 1953 - 3 StR 56/53 -).\n\nDas Landgericht hat insoweit keine besondere Gestaltung der Tatumstände festgestellt. Es sieht die ehrverletzende Handlung des Angeklagten allein in dem schweren\nEingriff in die elterlichen Aufsichts- und Erziehungsbefugnisse. Das reicht für die Annahme von besonderen Umständen nicht aus, zumal der unverheiratete Angeklagte\naas Mädchen unwiderlegt für 17 bis 19 Jahre alt gehalten\nhat (S. 10 UA), und zwischen ihm und den Eltern dee “Mädchens auf Grund deren nur. vorübergehenden Aufenthalts\n(cinige Wochen)ir Wlersichtlich keinerlei engere Beziehungen bestanden haben. Es ist also schon zweifelhaft,\nob in dem Verhalten des Angeklagten eine Kundgebung der\nMißachtung lag (vgl. auch Kern, JZ 1958, 618 f\\}.\n\nAuf jeden Fall fehlt, wie auch der Generalbundesanwalt ausführte, die einwandfreie Feststellung, daß dem\nDas Landgericht beschränkt sich auf die formelhafte, nicht\nausreichende Wenduns, der Angeklagte habe gewußt, sich\ndurch seine Tat einer schweren Mißachtung der Eltern\nschuldig zu machen. Da nach fast drei Jahren weitere\nFeststellungen zum Tatbestand der Beleidigung mit Sicherheit nicht mehr zu erwarten sind, ist die tateinheitliche\nVerurteilung insoweit von hier aus in Wegfall zu bringen\n(8 354 Abs. 1 StPO).\n\n3. Die Verurteilung wegen Beleidigung hat ersichtlich\n\nauf das Strafmaß keinen Einfluß gchabt. Der Strafausspruch, der auch im übrigen keinen Rechtsfehler aufweist,\nkonnte daher bestehen bleiben.\n\nNach alledem war die Revision im übrigen zu verwerfen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1\nsatz 1 StPO. Zur Ermäßigung der Gebühr und zur Verteilung der entstandenen Auslagen gemäß 8 4753 Abs. 1 Satz 3\nStPO bestand kein Anlaß.\n\nSeibert Loesdau Mai\n\nPikart Dr. Pfeiffer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-10/1-str-118-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-10/1-str-118-66","retrieved":"2026-10-24 16:42:45.981301+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-05-10/1-str-118-66","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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