{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-05-06","aktenzeichen":"4 StR 96/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"6A\n\n| a 008\nBUNDESGERICHTSHOR\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_96/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Luis G EEEEEEED - :: GENE\naus Egg geboren am ED 92: in SEE TE Spanien,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u.2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Mai 1966, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt ww\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt (> :.: GEEEEED\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts Essen vom 21. Oktober 1965 im Strufausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcels,\n\nan das Schwurgcricht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n|\n\n-5;-\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nin Tateinheit mit unbefugtem Waffenführen zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Tatwaffc, cine\nPistole, hat es eingezogen. Die Revision des Angeklagten,\ndie nur allgemein Verletzung formellen und materiellen\nRechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nDie nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig. (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO}.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung\ndes Urteils ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler.\nDie Verneinung der Notwehr wird von der Feststellung getragen, daß der Angeklagte keinen Verteidigungswillen gehabt,\nsondern den Gastwirt Egp-NW aus Ärger und Wut darüber\nniedergeschossen hat, weil er sich durch ihn ausgenutzt und\nsceprellt und durch den Schlag mit dem Stock auch noch gedcmütigt fühlte. Daher braucht nicht dazu Stellung genommen zu\nwerden, ob der Angeklagte sich auch deshalb nicht auf Iotwehr berufen konnte, weil Ep-NW; wie das Schwurgcericht\nannimmt, ihn nicht rechtswidrig angegriffen habe, vielnchr\nberechtigt gewesen sei, mit Stockschlägen gegen ihn vorzuschen, nachdem er der Aufforderung, das Lokal zu verlassen,\nnicht nachgekommen war,\n\nDer Strafausspruch hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Schwurgericht hat den Strafmilderungsgrund der\n\"Reizung zum Zorn\" (§ 213 StGB 1. Halbs.) mit folgender\nBegründung verneint:\n\nDer Angeklagte ist nicht ohne eigene Schuld durch cine\nihm von Egp-! zugefügte Mißhandlung oder schwere\nBeleidigung zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stel,\nzur Tat hingerissen worden. Auf die Aufforderung des\nGastwirts, das Lokal zu verlassen, war er verpflichtet,\nsich zu entfernen. Indem er dieser Verpflichtung nicht\nnachkan, hat er zu dem leichten Schlag des Gastwirts\nmit den Stock in dem Augenblick schuldhaft genügende\nVeranlassung gegeben.\n\nDiese Begründung gibt nicht die Gewähr, daß das Schwurgericht bei der Beurteilung des Merkmals \"ohne eigene Schuld\"\nvon rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Für\ndie Frage, ob der Totschläger zu der Provokation des später\nGetöteten in vorwerfbarer Weise selbst genügenden Anlaß\ngegeben und somit nicht in \"gerechtem Zorn\" gehandelt hat,\nkonnt es nicht allein auf die Vorgänge an, die sich in\nunmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit “em Tatgeschehen\nercignet haben. Es kann auch eine Unbill bedeutsam sein, die\ndas Opfer dem Täter in der Vergangenheit zugefügt hat und\ndie dann durch sein gegenwärtiges Verhalten wiederum angcrührt wird und diesem Verhalten die besondere verletzende\nNote gibt (BGH MDR 1961, 1027; vgl. auch Urt. v. 26. März\n1954 - 5 StR 50/54 - und vom 7. Juli 1965 - 2 StR 210/65 -).\nEs läßt sich nicht ausschließen, daß das Schwurgericht dics\nübersehen hat. Es mißt die Schuld des Angeklagten ausschließ\nlich an dem ihm von Ep-N EEE zugefügten leichten Schlag\nmit dem Stock. Dagegen erörtert es nicht, ob der Angeklagte\ndurch dessen gesamte vorausgegangene Behandlung nicht schon;\nbevor er des Lokals verwiesen wurde, ohne seine Schuld so\nerzürnt und verbittert war, daß der Stockschlag ‘ihn besondc\ntief verletzen und seinen Zorn maßlos steigern mußte und\naus diesem Grunde bei vernünftiger Betrachtung nicht als\nvon ihm verschuldet angesehen werden konnte. Damit hättc\nes sich aber angesichts der von ihm festgestellten Verhalten.\n\nweise ip: auscinandersetzen müssen. Daß es das\nspäter bei der Prüfung, ob \"andere milderndo Umstände\"\nvorhanden sind (§ 213 StGB 2. Halbs.}, getan und - ohne\nRechtsfchler - gleichwohl diesen Strafmilderungsgrund verncint hat, beseitigt den Mangel nicht.\n\nDieser zwingt daher zur Aufhebung des Urteils im\nStrafausspruch; der Schuldspruch bleibt davon unberührt\n(RG JW 1930, 919 Nr. 23).\n\n§ 354 Abs. 2 StPO n.F. steht der Zurückverweisung an\ndas Schwurgericht beim Landgericht Essen nicht entgegen\n(BGH NJW 1965, 1871).\n\nSanders Flitner Mayr\n\nSpiegel Hürxthal\n\nx\n\nba","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-06/4-str-96-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-06/4-str-96-66","retrieved":"2026-08-21 23:16:22.699711+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-05-06/4-str-96-66","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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