{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-04-27","aktenzeichen":"4 StR 94/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2094 01\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n(N\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_94/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Gerhard H EB :%: ,)\ngeboren am EEE 1954 ir TEEN\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge.\n\nmr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. April 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpensecl\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr, Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt ge\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanveltgge> EEE:\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter ww\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchvurgerichts Bielefeld vom 12. November 1965 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückvervwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge\nzu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.\n\n- 3 -\n\nScinc Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.\n\nMit Recht sieht die Revision § 244 Abs. 2 StPO als verletzt\nan, wcil das Schwurgericht die Voraussetzungen für die Anvrendung des § 51 Abs. 1 StGB ohne Anhörung eines medizinischen\nSachverständigen verneint hat. Ob es dessen Anhörung allein\nim Hinblick auf die Alkoholmenge, die der Angeklagte nach\nseiner unwiderlegten Einlassung in der Zeit vom späten Nachmittag bis um 3 Uhr nachts zu sich genommen hat, bedurft\nhätte, kann unerörtert bleiben. Denn nach den Urteilsfeststellungen lagen weitere Umstände vor, die im Zusammenhang\nmit dem nicht unerheblichen Alkoholgenuß die Anhörung eines\nSachverständigen geboten erscheinen ließen:\n\nDer Angeklagte hatte im Jahre 1953 einen doppelten Schädelbruch erlitten, der eine nervenärztliche Behandlung erforderlich machte. In späteren Jahren zog er sich zwei Gehirnerschütterungen zu. Am Tage vor der Tat bis zum Anbruch der\nWacht hatte er mit Ausnahmc eines Frühstücks und eines leichten\nImbisses nichts gegessen. Zudem hatte er sich vor 2 Uhr cerbrochen, was dafür spricht, daß er auch nach Anbruch der Nacht\nnichts gegessen hatte. Möglicherweise war der Angeklagte zur\nTatzeit ermüdet und nicht unbeträchtlich erregt.\n\nBei dieser Sachlage reichte die Sachkunde des Schwurgerichts nicht aus, um die Frage der Anwendbarkeit des § 51\nAbs. 1 StGB ohne Zuzichung eines Sachverständigen mit der\nnotwerdigen Sicherheit beantworten zu können. Hieran ändert\nauch nichts, daß sich der Angeklagte jetzt nicht mehr in\nnervenärztlicher Behandlung befindet. Dies schließt\"nicht\nohne weiteres aus, daß zur Tatzeit noch Unfallfolgen vorhanden\nwaren, die, jedenfalls in Verbindung mit der vom Angeklagten\ngenossenen Alkoholmenge, dessen Zurechnungsunfähigkeit zur\nTatzcit zur Folge haben konnten, Da der Beschwerdeführer dies\nsclbst nicht zu beurteilen vermag, besagt es auch nichts,\n\n-4-\n\ndaß er das Vorhandensein solcher Folgen nicht geltend gemacht\nhst.\n\nMuß danach das Urteil schon auf die Aufklärungsrüge in\nvollem Unmfange aufgehoben werden, so bedarf es in sachlichrechtlicher Hinsicht keiner näheren Stellungnahme. Bemerkt\nsci jedoch:\n\na) Dice Unterstellung, der Angeklagte sei infolge Alkoholgenusses in erheblichem Umfange beschränkt gewesen, das Unrecht seines Tuns einzusehen und gemäß dieser Einsicht zu\nhandeln, spricht dafür, daß das Schwurgericht einem Rechtsirrtum erlegen ist. Offenbar nimmt es an, daß in den Fällen\nder ersten Alternative des § 51 Abs. 2 StGB die Einsicht in\ndas Unrecht der Tat tatsächlich gegeben sei. In Wirklichkeit\nfehlt es bei Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit aber daran. Auch hier hat die durch äußere und innere\nUmstände herbeigeführte Minderung der Einsichtsfähigkeit cin\nFehlen der Einsicht, der Sache nach also einen Verbotsirrtun, zur Folge (vgl. Schönke-Schröder, Komm. zum StGB, 12.\nAufl. Randziff. 20 und 21 zu § 51). Der Unterschied zwischen\nden beiden Absätzen des § 51 StGB besteht, wie der Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 13. Mai 1964 - 2 StR 528/63 -\nund vom 4. März 1966 - 4 StR 569/65 - ausgeführt hat, nicht\netwa darin, daß bci Absatz 1 die Einsicht nicht gegeben, bci\nAbsatz 2 aber vorhanden ist. Vielmehr fehlt die Einsicht in\nbeiden Fällen; der Unterschied liegt in der Frage der Zurechenbarkeit. Es bestünde auch kcin Anlaß, die Strafe des\nTäters zu mildern, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit tatsächlich doch die Einsicht in das Unrecht\nder Tat gewonnen hat. Andererseits kann man von ihm das\nEinschalten von Hemmungen nur verlangen und erwarten, wenn\ndie Einsicht vorhanden ist. Das zeigt, daß eine gleichzeitige Anwendung beider Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB auf\ncine konkrete Tat nicht möglich ist.\n\n-5.-\n\nb} Zurechnungsunfähigkeit kann, wie das Schwurgericht\nverkannt hat, auch vorliegen, wenn das Erinnerungsvermögen\nnicht beeinträchtigt ist.\n\nc) Sollte das Schwurgericht bei erneuter Verhandlung und\nEntscheidung zu dem Ergebnis gelangen, daß die Voraussetzungen\nfür die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 St6EB sich mindestens\nnicht ausschließen lassen, so wird es Stellung dazu nehmen\nnüssen, ob der Angeklagte bei seiner geistigen Beschaffenheit\nzur Tatzeit die Todesfolge voraussehen konnte.\n\nScharpenseel Flitner Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-27/4-str-94-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-27/4-str-94-66","retrieved":"2026-08-21 23:16:22.418324+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-04-27/4-str-94-66","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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