{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1966-04-27","aktenzeichen":"2 StR 36/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Je es re\n\nStGB § 222\n\nFür die Entscheidung, ob cine Pflichtwidrigkeit deshalb\n\n- für den Tod ursächlich gewesen ist, weil der Betroffene\nsonst erst später gestorben wäre, kommt cs auf den Zeitpunkt ihrer Begehung und nicht auf den Zeitpunkt an,\n\nzu dem sich der Täter nach Herbeiführung vorher fehlender\nVoraussctzungen, also nunmehr pflichtgemäß, ebenso hätte\nverhalten dürfen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nJe es re\n\nStGB § 222\n\nFür die Entscheidung, ob cine Pflichtwidrigkeit deshalb\n\n- für den Tod ursächlich gewesen ist, weil der Betroffene\nsonst erst später gestorben wäre, kommt cs auf den Zeitpunkt ihrer Begehung und nicht auf den Zeitpunkt an,\n\nzu dem sich der Täter nach Herbeiführung vorher fehlender\nVoraussctzungen, also nunmehr pflichtgemäß, ebenso hätte\nverhalten dürfen.\n\nBGH, Urt. v. 27. April 1966 - 2 StR 36/66 -— LG Aachen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 36/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zahnarzt Dr. med. dent. Walter M (EEEEEEEEEED\n\naus AB, zctoren ar 1902 ir Se,\n\nwegen fahrlässiger Tötung:\n\nDer 2. Strafsenat dcs Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. April 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEE :.: ED\nals Verteidiger,\nustizangestellter iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Aachen vom 13. Juli 1965 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDice Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht in Köln zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie ötrafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung anstelle einer Gefängnisstrafe zu einer Geldstrafe\nverurteilt. Dice Revision hat Erfolg. ''\n\nDer Angeklagte zog am Morgen des 5. Dezember 1965 der\nan starker Fettsucht und, wie die Obduktion ergab, an einer\nchronischen Entzündung des Herzmuskels, einer sog. isolierten Myokarditis, leidenden 17 Jahre alten Frau (WW unter\nChloracthyl-Vollnarkose zwei Backenzähne. Nach Abschluß der\nBehandlung, die 3 1/2 bis 4 Minuten dauerte, verfärbte\nFrau WB sich im Gesicht; Puls, Atemtätigkeit und Pupillenreaktion ließen nach. Der Angeklagte begann sofort\nmit künstlicher Saucrstoffbeatmung und benachrichtigte\ndie chirurgische Abteilung der Städtischen Krankenanstalten,\ndenen scine Zahnpraxis angeschlossen ist. Zwei herbeigeeilte Chirurgen stellten keine Herztätigkeit, keine Atmung\nund keinen Fuls mehr fest. Einer von ihnen öffnete den\nBrustkorb und nahm eine Herzmassage vor. Nach 30 bis 45\nWinuten setzte wieder ein Herzschlag ein, der nach einer\nStunde kräftig wurde. Trotz Fortsetzung einer geeigneten\nTherapie starb Frau Vßen 18°° Uhr. Todesursache war\nein akuter Herzstillstand als Folge des am Morgen eingetretenen Zwischenfalles, für den wieder die Vollnarkose\n\nursächlich war.\n\nDie Strafkammer nimmt zwar an, daß einc Allgemeinbetäubung aus zahnmedizinischen Gründen nicht geboten gewesen\nsei, billigt dem Angeklagten jedoch zu, daß er eine Vollnarkose aus psychogenen Gründen als indiziert habe anschen\ndürfen. Sie wirft ihn vor, daß er angesichts des äußeren\nErscheinungsbildes der Freu WWW und ihrer Mitteilung,\ndaß sic \"etwas am Herzen\" habe, sowie trotz Verwendung\nvon Chloraethyl statt des ungefährlicheren Lachgases es\nunterlassen habe, zunächst eine eingehende Untersuchung\ndurch einen Internisten zu veranlassen. Wenn auch nicht zu\nerwarten gevresen sci, daß dabei die Ilyokarditis als solche\ndiagnostiziert worden wäre, so hätte aber jedenfalls die\nMöglichkeit bestanden, daß sich Hinweise auf eine erhebliche\nSchädigung des Herzens ergeben hätten, Außerdem habe der\n\n- 4A -\n\nAngeklagte angesichts der besonderen Umstände des Falles\neinen Anaesthesiefachmann hinzuziehen müssen. Zur Frasc,\n\nob dies pflichtwidrige Verhalten für den Tod der Frau\nVD ursächlich war, führt die Strafkammer folgendes aus:\n\nOb der Tod der Patientin bei Anwendung der oben geforderten Maßnahmen endgültig vermieden worden wäre,\nmuß allerdings offen bleiben. Abgesehen von der Frage,\nwelche Folgen dic Myokarditis allein in naher oder\nferner Zukunft gehabt hätte, bleibt die Möglichkeit\nbestehen, daß die Patientin wegen ihres geschwächten\nHerzens auch eino später unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vorgenommene Behandlung nicht überstanden hätte. Jedenfalls wäre aber diese Behandlung\nnicht mehr am Norgen des 5. Dezember 1963 vorgenommen\nworden, da die fachärztliche Untersuchung durch einen\nInternisten zunächst hätte vorbereitet werden müssen\nund auch diese Untersuchung selbst eine gewisse Zeit\nin Anspruch genomnen. hätte. Auch der hinzuzuziehende\nAnaesthesist hätte sich zunächst mit den dann vorhandenen Unterlagen beschäftigen müssen, Abgesehen\n\nvon den Überlebenschancen, die die Patientin dann eher\ngehabt hätte, wäre auch bei negativem Ausgang der Behandlung ihr Tod mit Sicherheit später eingetreten,\nals er durch das pflichtwidrige Vorgehen des Angeklagten tatsächlich eingetreten ist. Wie es aber allgemein\nzur Begründung der Kausalität ausreicht, daß ein ohnehin drohender Erfolg durch die Handlung des Täters in\neinen zeitlich früheren Stadium herbeigeführt wird,\nnuß dies auch für die spezielle Frage der Kausalität\npflichtwidrigen Handelns gelten. Es kann demnach festgestellt werden, daß der Angeklagte jedenfalls insoweit den Tod seiner Patientin durch pflichtwidriges\nVerhalten verursacht hat, als durch scin Handeln ihr\nTod vorverlegt worden ist.\n\nDiese Erwägungen sind nicht geeignet, einen ursächlichen\nZusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des\nAngeklagten und dem Tod der Frau WWW darzutun.\n\nAllerdings genügt es zur Annahme eines solchen Zusammenharges, daß infolge des pflichtwidrigen Verhaltens der\nTod früher eintritt, als er sonst eingetreten wäre. Dieser\nin der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz bezieht sich\nauf Fälle, in denen zu einer bereits vorhandenen, zum Tode\n\nführenden Kausalrcihce ein pflichtwidriges Verhalten hinzutritt, durch das der Tod früher herbceigeführt wird. Dabei\nkonnt es jedoch für die Frage, ob die Pflichtwidrigkeit in\ndiesen Sinne ursächlich war, allein auf den Zeitpunkt\nihrer Begehung und nicht auf den - hypothetischen - Zeitpunkt an, zu dem sich der Täter nach Herbeiführung vorher\nfehlender Voraussetzungen, also nunmehr pflichtgemäß, ebenso hätte verhalten dürfen. Nichts anderes würde gelten,\nwenn dann zwar ein anderes Vorgehen geboten gewesen, hicr-Aurch der Erfolg aber ebenfalls nicht vermieden worden wäre,\nDie Pflichtwidrigkeit des Angeklagten wird hier nicht in\nder Betäubung der Patientin mit Chloracthyl, sondern nur\nin der Verabreichung dieses Narkosemittels ohne vorherige\nUntersuchung durch einen Internisten und ohne Hinzuzichung\neines Anaesthesisten gesehen. Die Strafkammer hätte daher\nden ursächlichen Zusammenhang nur bejahen dürfen, wenn\n\nsie festgestellt hätte, daß eine im gleichen Zeitpunkt\nnach Durchführung der von ihr für erforderlich gehaltenen\nMaßnahmen vorgenommene Behandlung erst später zum Tode\n\nder Frau WW :cführt hätte. Dafür ergibt sich aus dem\nUrteil nichts,\n\n-6-\n\nDas Urteil muß daher aufgehoben werden. Für eine abschlicßende Entscheidung ist jedoch noch kein Raum; denn\nes 1äßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer zu\nanderen, den Schuldspruch tragenden Feststellungen gekommen\nwärc, wenn sie sich bewußt gewesen wäre, daß die bisherigen\n\nzur Verurteilung nicht ausreichen.\nBaldus Dotterweich “Willns\n\nMeyer Henning","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-27/2-str-36-66","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-27/2-str-36-66","retrieved":"2026-08-21 23:16:22.310549+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-04-27/2-str-36-66","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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