{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-04-22","aktenzeichen":"4 StR 66/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":",,\n2094 018°\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 66/66 URTEIL\n\nin der Strafsaclto\n\ngegen\nden Handelsvertreter Gerhard aus\nSE: geboren EEE \"3: in F Schlesien,\n\nwegen fahrlässigen Falscheides.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. April 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dcs\nLandgerichts Essen vom 9. November 1965 mit den Foststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an einc anderc\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen\nFalscheides zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat aus sachlichen\nGründen Erfolg. j\n\nEntgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist das\nUrteil allerdings insoweit nicht zu beanstanden, .als cs\nfoststellt, daß die Bekundungen, die der Angeklagte bci\nsciner eidlichen Vernehmung als Zeuge in dem Rechtsstreit\nKB gegen PB vor dem Amtsgericht Essen-Bergeborbeck\ngemacht hat, in zwei Punkten unrichtig.waren, nämlich einmal die Angabe, er sei von Wilhelm MB selbst zu ciner\nlangfristigen Anmietung des Ladenlokals bevollmächtigt worden, obwohl sich die Vollmacht nur auf den Abschluß cines\nsog. Sicherungs- oder Vorvertrages erstreckte, und zum\nanderen die Bekundung, er habe bei der Unterzeichnung des\n‘ Mietvertrages. erklärt, es handele sich nur um cine vorläufige Vereinbarung, der endgültige Abschluß hänge von der\nPrüfung’ der technischen Voraussetzungen für die beabsichtigte Einrichtung dcs Gewerbebetriebes ab, während in Wahrheit\nsolche Vorbehalte nur vor und nach Vertragsschluß gemacht\nworden sind. Insoweit hält die Beweiswürdigung des Landgerichts.dor rechtlichen Nachprüfung stand. Im Widerspruch\nzur festgestellten Beschränkung der Vollmacht könnte allerdings die Erwägung stehen, der Angeklagte:und Wilheln Pe»\nscien damals noch nicht verfeindet gewesen, es könnc sein,\ndaß dic Aussicht auf nicht unerheblichen Gewinn und Provision\naus dem Geschäft mit Raukuttis sie das Sicherungsintceresse\neinen. Augenblick habe etwas gering einschätzen lassen. Indessen hat das Landgericht sich hier nur unklar ausgedrückt.\nWie sich aus dem Zusammenhang ergibt, hat es damit sagen\nwollen, daß der angenommene Irrtum des Angeklagten über\nden Umfang der Vollmacht auch aus diesem Gesichtspunkt\nerklärt werden könne. i\n\nRechtliche Bedenken ergeben sich jedoch dahin, daß\ndas Landgericht den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt\nhat.\n\nNN\n\n1. Zur Bekundung des Angeklagten über den Umfang der\nVollmacht führt es aus:\n\nNach dem Ausspruch Wilhelm PR: \"Zugreifen, zugreifen!\nDas dürfen wir uns nicht entgehen lassen!\" habe der Angeklagte glauben können, daß er freie Hand gehabt habe. Dice\ndemit erteilte Vollmacht habe sich zwar nach den Gepflogenheiten der Firma Pgg@ KG objektiv nicht auf cine feste langfristige Anmietung, sondern mur auf eine kurzfristige\nSicherung des lLadenlokals mittels eines der üblichen Vorverträge mit bürgerlich-rechtlich fragwürdiger Verbindlichkeit erstrockt. Möglich sci jedoch, daß der Angeklagte damals den Umfang der Vollmacht irrig über Gebühr weit ausgelegt und wegen der - im einzelnen angeführten - Besonderheiten des Falles gemeint habe, hier ausnahmsweise zum Abschluß eines Mietvertrages berechtigt gewesen zu scin. Zu\nseinen Gunsten sei anzunehmen, daß er das auch noch bei\nseiner Aussage vor Gericht geglaubt habe. Daß er sich diese\nMeinung gebildet und deshalb falsch geschworen habe, sci\nindessen in hohem Maße fahrlässig gewesen. Trotz seiner\nerst etwa halbjährigen Zugehörigkeit zur Firma 1 1 habe\ner erkennen können, wie dort die 308. Sicherungsvertrüge\ngehandhabt würden. Er habe deshalb aus dem Ausspruch FB\nnicht auf eine Bevollmächtigung zum Abschluß eines langfristigen Mietvertrages schließen dürfen. Auf keinen Fall\nhabe er dies ohne jede Einschränkung behaupten dürfen, sondern mindestens den Ausspruch Io 5 und die sonstigen Umstände, aus denon er seine Vollmacht hergeleitet habe, erwähnen müssen; dann wäre auch ein falscher Schluß auf das\nVorliegen einer Vollmacht unschädlich gewesen.\n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand. Darauf, daß der Angeklagte bei seiner Vernehnung\n\nnicht dic Tatsachen erwähnt hat, aus denen er seine Bevollmächtigung zum Abschluß eines Mietvertrages herleitcte,\nkann cs hier nicht ankommen; denn der Ausspruch Ps und\ndie damit zusammenhängenden Umstände konnten den von Angeklagten gezogenen Schiuß rechtfertigen. Dieser war also\nnicht ohne weiteres unrichtig. Das verkennt auch das Landgericht nicht. Es sieht die Fahrlässigkeit vielmehr darin,\ndaß der Angeklagte nicht schon bei der Bildung seiner\nMeinung vor Vertragsschluß die Gepflogenheit der Firma,\nsich die in Betracht kommenden Geschäftslokale durch ihre\nVertreter nur vorläufig sichern zu lassen, in seine Überlegungen einbezogen habe, daß er dadurch dem Irrtum über\nden \"Umfang sciner Vollmacht erlegen sci, und daß er deshalb später falsch geschworen habe. Dabei läßt es jedoch\naußer acht, daß die strafbare Fahrlässigkeit in der Regel\nnicht in dem gesehen werden kann, was der Zeuge vor Erstattung und’ Beeidigung seiner Aussage getan oder unter-\n‘lassen hat.: Unter Strafe gestellt ist allein das fahrlässige Verhalten des Zeugen bci der Vernehmung selbst\n(RGSt 37, 395, 398; RG JW 1936, 260). Den Angeklagten kann\nalso der Vorwurf der Fahrlässigkeit nur dann treffen, wenn\ner während seiner Vernehmung bei ihm zumutbarem Nachdenken\noder Überlegen die Unrichtigkeit des Beschworenen erkennen\nkonnte (BGH'Urt. v. 19. Mai 1953 - 1 StR 786/52 - bei\nDallinger MDR 1953, 597). Darüber spricht sich das Urteil\nindessen nicht aus. Oft wird es allerdings so liegen, daß\nsich ein falsches Erinnerungsbild, cinc irrige Vorstellung\nschon durch bloßes Nachdenken in das richtige Bild ungestalten läßt. Im allgemeinen besitzt nämlich der Mensch die\nFähigkeit, durch Anspannung seines Vorstellungs- und Denkvermögens verschvommene oder auch ganz zurückgetretenc\nErinncrungsbilder wieder in scinen Bewußtsein zu wecken.\n\nDer unter Eideszwang stehende Zeuge muß deshalb versuchen,\nsich die Einzelheiten des zu bekundenden Vorgangs in sein\nGedächtnis zurückzurufen, um durch sie dic Zuverlässigkeit\nsciner sonstigen Erinnerung zu. überprüfen und aus ihnen\n\nein richtiges Gesamtbild wiederherzustellen. Unterläßt er\ndas, sagt er also vorschnell oder leichtfertig aus, ohne\nsein Gedächtnis in der gebotenen Weise anzustrengen, so\nhandelt er fahrlässig (RGSt 42, 236, 237; RG HRR 1938\n\nNr. 631; BGH Urt. v. 23. Mai 1957 -— 4 StR 158/57 -). Nöglicherweise nimmt das Landgericht dies an. Dann hätte es aber\nprüfen und im Urteil darlegen müssen, daß dieses Verhalten\ndes Angeklagten auch ursächlich für die unrichtige Aussage\nund den falschen Eid war, daß eine Anspannung des Gedächtnissces seine irrige Vorstellung geändert hätte und dadurch\nscinc Überzeugung berichtigt oder doch wenigstens erschüttert\nworden wäre (BGH Urt. v. 31. August 1954 - 5 StR 279/54 -).\n\n‘Das versteht sich hier nicht von selbst. Es gibt Fälle, in denen\n\nder Irrtum in der Erinnerung zu fest eingewurzelt, durch\ndie falsche Vorstellung völlig verdrängt ist, ohne daß bei\n\ndem Zeugen ein Anlaß zum Mißtrauen gegen die Zuverlässig-\n\nkeit seines Gedächtnisses zu bestehen braucht, In solchen\nFällen kann durch bloße Willensanstrengung das Gedüchtnis\nnicht dazu gebracht werden, den wahren Sachverhalt bewußt\n\nzu machen. Denn läßt sich ein fahrlässiges Verschulden allein\ndurch den Nachweis begründen, daß dem Zeugen während der\nVerncehmung tatsächliche Anhaltspunkte oder äußere Umstände\nzu Gebote standen, die ihn, wenn er sie benutzt hätte, in\nden Stand versetzt haben würden, die Erinnerung an die\nwirklichen Vorgänge wicder wachzurufen und seine Vorstellung\nzu berichtigen. Nur wer als Zeuge solche ihm.zur Verfügung\nstehenden Mittel zu gebrauchen unterläßt und sich bei Anwendung der ihm nach den Umständen gebotenen Sorgfalt hätte\n\nr\n\nzum Bewußtsein bringen ‚können, daß bei ihrer Nichtbenutzung\nmöglicherweise die Bekundung falsch sein werde, handelt\n\nin Fällen dieser Art fahrlässig (vgl. RGSt 63, 370, 372;\nBGH Urt. v. 19. Mai 1953 - 1 StR 786/52 - und v. 3. Juni\n1953 - 5 StR 77/53 - bei Dallinger MDR 1953, 597). Das gilt\n‚auch, wenn sich nicht erst nach und nach bei dem Zeugen eine\nfalsche Vorstellung fest cingewurzelt hat, sondern die Vorstellung von Anfong an unrichtig gewesen ist; denn dann\nversagt das Gedächtnis überhaupt (RG JW 1939, 87; BayObL6\nNJW 1956, 601). So kann es aber nach den Feststellungen hier\n'licgen. Das Landgericht hätte daher zur Begründung der Pahr-\n\"lässigkeit im einzelnen darlegen und würdigen müssen, ob und\nwelche Hilfsmittel oder Anhaltspunkte vorhanden waren, die\nden Angeklagten bei Anwendung der nach den Unständen gebotcnen und ihm zumutbaren Sorgfalt zu einer anderen Aussage\nhätte bestimmen müssen. Das ist nicht geschchen.\n\n2, Ähnlich verhält es sich, soweit der Angeklagte ausgesagt hat, er habe bei ‘der Unterzeichnung des Mietvertrages\nerklärt, es handele sich nur um eine vorläufige Vereinbarung,\nder endgültige Abschluß hänge von der Prüfung der technischen Voraussetzungen für die beabsichtigte Einrichtung des\nGewerbebetriebes ab.\n\nHierzu heißt es im Urteil:\n\nZugunsten des Angoklagten müsse zwar angenommen werden,\ndaß er die vor und nach Vertragsunterzeichnung tatsächlich\ngemachten Vorbehalte irrig auf den Zeitpunkt def Unterzeichnung bezogen habe und sich demit dio Daten der Vorbehalte\nin seiner Erinnerung verschoben hätten. Dabei habe er jedoch\nfahrlässig gehandelt; denn bei Anwendung der pflichtgemäßen\n\nN\n\nSorgfalt habe er erkennen können, daß er die von ihm als\nsicheres Erinnerungsbild beschworenen Tatsachen nicht als\nsicheres Wissen habe beschwören dürfen.\n\nAuch diese Ausführungen reichen zur Begründung der\nFahrlässigkeit nicht aus. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist nach Lage der Sache nicht auszuschließen, daß\nin der Vorstellung des Angeklagten die Erinnerung an den\nwahren Sachverhalt nach und nach durch die falsche Vorstellung völlig verdrängt worden ist und bei ihm ein fest\neingewurzeltes falsches Erinnerungsbild bestanden hat. Dann\nkonnte er aber durch Willensanstrengung allein sein Gedächtnis nicht dazu bringen, richtig zu arbeiten. Das Landgericht\nhätte deshalb auch in diesem Fall prüfen und im Urteil erörtern müssen, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte\noder äußere Hilfsmittel dem Angeklagten während der Vernchmung zur Verfügung standen, die es ihm möglich gemacht\nhätten, sich von der Unrichtigkeit seines Erinnerungsbildes\nzu überzeugen oder doch wenigstens Zweifel an dessen Richtigkeit zu wecken. Denn nur, wenn ein Zeuge solche zur Verfügung stehenden äußeren Mittel zu benutzen unterläßt und\naußerdem feststeht, daß ihr Gebrauch tatsächlich zu einer\nobjektiv richtigen Aussage geführt haben würde, ist der\nVorwurf gerechtfertigt, fahrlässig falsch geschvoren zu\nhaben.\n\nDie vorstehend erörterten sachlich-rechtlichen Mängel\nzwingen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverwceisung\nder Sache. Deshalb bedarf es einer Behandlung der Verfahrensrügen und der sonstigen sachlich-rechtlichen Kinwendungen\nnicht. Im übrigen werden der Angeklagte und sein Verteidiger\nGelegenheit haten, die ihnen notwendig erscheinenden Beweisamträge in der neuen Hauptverhandlung zu stellen, soweit nicht\n\ndas Landgericht schon von sich aus die Beweisaufnahme auf\ndie in der Revisionsrechtfertigungsschrift als Zeugen bcnannten Personen erstreckt. Dabei wird zu beachten scin,\ndaß für die Glaubwürdigkeit des Zeugen Wilhelm Fe die\nErklärung von Bedeutung scin kann, die Knuth Tg jun:\nüber ihn nach der Behguptung der Revision in Gegenwart von\nWalter und Werner Hfpabzegeben haben soll.\n\nFür den Fall, daß das Landgericht den Angeklagten erneut für schuldig befinden und dessen Vorstrafen bci der\nBemessung der Strafe wiederum erschwerend berücksichtigen\nsollte, empfichlt es sich, Art und Schwere dieser Struftaten und die Höhe der Strafen im Urteil anzuführen (BGH\nUrt. v. 17. Dezember 1953 - 3 StR 101/53 - bei Dallinger\nMDR 1954, 18}.\n\nScharpenseel Flitner .. Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-22/4-str-66-66","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-22/4-str-66-66","retrieved":"2026-08-21 23:16:22.060983+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-04-22/4-str-66-66","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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