{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-04-19","aktenzeichen":"5 StR 44/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 44/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Arbeiter Pietro CB aus Sem (Italien),\ndort geboren am we 1942,\n\n2. den Arbeiter Carlo CE aus Sci» (Italien),\ndort geboren am EB 1939,\n\nwegen gemeinschaftlichen Mordes\n\n—-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19.April 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof,Dr.Sarsteädt\n| als Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer.:\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshofs Dr nn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte oo.\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nNebenklägerin,Witwe Silvia Margherita Rees,\n\n“gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim\nvom 13.August 1965 werden verworfen.\n\nDie Nebenklägerin hat die Kosten ihres. Rechtamittelszu tragen; die ‘Kosten der von der Staatsanwaltschaft\neingelegten Revision fallen der lLandeskasse zur\nLast,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nfe ründe\n\nDer Eröffnungsbeschluß legt den angeklagten Brüdern\nPietro und Carlo cm, zwei italienischen Fremdarbeitern,\nzur Last, am 30.Mai 1964 in Wolfsburg einen anderen italienischen Fremdarbeiter, Sebastiano Ram , dadurch ermordet\nzu haben, daß sie ihm vor den Haus, in dem alle drei\ngemeinsam ein Zimmer bewohnten, mit einem Küchenmesser die\nKehle durchschnitten, so daß er verblutete, Das Schwurgericht hat zwar festgestellt, daß Ra dureh einen Kehlschnitt getötet worden ist. Es hat aber nicht \"klären können,\nwer von den Angeklagten den Schnitt ausgeführt und ob, wie\nund mit welcher inneren Einstellung der andere sich an dem\nTatgeschehen beteiligt hat. Es hat die’ Angeklagten daher\nmangels Beweises freigesprochen.\n\nGegen dieses Urteil haben der Staatsanwalt und die\nWitwe des Getöteten als Nebenklägerin Revision eingelegt.\nBeide Revisionen rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts, Sie haben keinen Erfolg. nn\n\nWas die Revisionen zur. Rechtfertigung der Sachrüge im\neinzelnen vortragen, ist offensichtlich unbegründet.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: |\n\n\"Das Schwurgericht war der Überzeugung, daß die (also\n\nbeide) Angeklagten bei der Tötung des Rewe 'ihre\n\nHand im Spiele hatten! (UA S.17). Das kann nur bedeuten,\n\ndaß beide hieran mindestens als Gehilfen beteiligt\n\nwaren, sei es durch körperliches Tun, sei es durch\n\npsychische Unterstützung. Hiervon ausgehend kann sich\n\nin dem Satz, das Schwurgericht halte es für möglich,\n\n-4-\n\n-4-\n\ndaß einer der beiden Angeklagten über das Einverständnis des anderen zu gemeinsamem Handeln hinaus im Exzeß\nReim den Todesschnitt versetzt habe, das Wort\n'möglich' nur auf einen Exzess, nicht aber auf das\nEinverständnis zu gemeinsamem Handeln beziehen. Allerdings könnte ein Exzess des einen Angeklagten bei der\n. Ausführung des Todesschnitts bedeuten, daß der Vorsatz\n‚des anderen sich nicht auf die Tötung des Re erstreckt. hätte, Selbst wenn das Schwurgericht dies an\ndieser Stelle gemeint haben sollte, so würde doch für\n‚beide Angeklagte mindestens eine Beihilfe zur Körperverletzung übrig bleiben. Das hat gas Schwurgericht\nnicht berücksichtigt. .\n\n:Die Verurteilung wegen Beihilfe zu einer Tat ist auch\n\ndenn. möglich, wenn der Verdacht der Täterschaft\nbestehenbleibt (vgl. die von den Revisionen zitierte\nEntscheidung BGHSt 1,127). Eine Verurteilung auf Grund\ndoppeldeutiger Feststellungen unter Anwendung des\n\n milderen Strafgesetzes ist auch im Verhältnis von.\n\n‘Mord oder Totschlag und Körperverletzung mit Todes-\n\n“ folge zulässig (BGH 1 StR 163/62 vom 6.September 1962).\nDie dort und in BGHSt 17,210 angestellten Erwägungen\ntreffen in gleicher Weise für den Fall zu, daß jemand\nmöglicherweise einen Mord oder Totschlag oder eine\nKörperverletzung mit voraussehbärer Todesfolge begangen\nhat, ihm aber nicht nachzuweisen ist, daß die Körperverletzung den Tod verursacht oder das er diese Folge\nfahrlässig herbeigeführt hat.\"\n\n' Der Senat vermag diesen Ausführungen nicht beizutreten.\nEs kann schon zweifelhaft sein, ob das Schwurgericht mit\nden Worten \"ihre Hand im Spiele hatten\" wirklich hat zum\nAusdruck bringen wollen, daß beide Angeklagte bei dem Tatgeschehen in strafbarer Weise mitgewirkt haben. Selbst\n\n-5-\n\n\"wenn aber .das Urteil in diesem Sinne zu verstehen ist,\n‚Kann sich der Senat den rechtlichen Folgerungen, die der\nGeneralbundesanwalt hieraus Zieht, nicht anschließen.\n\n. Der in den Urteilsgründen dargelegte Sachverhalt\nergibt bei solcher Auslegung des Urteils, daß jeder der\nAngeklagten sich (als Allein- oder Mittäter) des Mordes\n(§ 211 StGB), des Totschlags (§ 212 StGB), der vorsätzlichen Körperverletzung mit fahrlässig bewirkter Todesfolge\n(§§ 226, 56 StGB), der gefährlichen Körperverletzung\n(§ 223a StG@B)',: der vorsätzlichen leichten Körperverletzung\n(§ 223 StGB) oder der Beihilfe (§ 49 StGB) zu einer dieser\nStraftaten schuldig gemacht haben kann. Eine Verurteilung\nder Angeklagten wegen Beihilfe zu vorsätzlicher leichter\nKörperverletzung auf Grund einer \"Wahlfeststellung\" ist\nbei dieser Sach- und Rechtslage nicht zulässig, weil es\nan dem Erfordernis der rechtsethischen Gleichwertigkeit\nder Straftaten fehlt. Hierfür sind die Unterschiede\nzwischen der schwersten der Straftaten (Mord) und der\nleichtesten (Beihilfe zur vorsätzlichen leichten Körperverletzung) hinsichtlich der Strafwürdigkeit, der Strafdrohung und der sittlichen Bewertung, die ihnen im allgemeinen Rechtsempfinden zuteil wird, zu groß (vgl.\n\nBGHSt 9,390,394). Dies gilt um so mehr, als die vorsätzliche leichte Körperverletzung in aller Regel nur auf\nAntrag verfolgt wird (§ 232 StGB).\n\nEine Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zu\nvorsätzlicher leichter Körperverletzung ist auch nicht\nauf Grund einer \"Mindestfeststellung\". aus den. Erwägungen\nzulässig, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil\nBGHSt 17,210 und in seinem nichtveröffentlichten Urteil\n1 StR 163/62 von 6.September 1962 dargelegt hat. Die. .\n§§ 223, 49 StGB enthalten keinen \"Auffangtatbestand\" für\n\n-6 -\n\n-6-\n\nalle Fälle, in denen zwei Angeklagten Mord, Totschlag,\nKörperverletzung mit Todesfolge, gefährliche Körperverletzung, vorsätzliche leichte Körperverletzung oder\nBeihilfe zu einer der vier erstgenannten dieser Straftaten\nnicht nachgewiesen werden kann, der Tatrichter aber der\nÜberzeugung ist, daß beide Angeklagte bei dem Tatgeschehen\nin.strafbarer Weise mitgewirkt haben. Die Fälle, die der\n‚Bundesgerichtshof in den genannten Urteilen entschieden hat,\nliegen wesentlich anders. In beiden dieser Fälle stand\n\ndas äußere Tatgeschehen (in .einem Fall eine Körperverletzungs-,\nim.anderen eine Tötungshandlung des Angeklagten) eindeutig\nfest. Ungewiß war nur im ersten Fall, ob der Angeklagte die\nKörperverletzung. vorsätzlich oder fahrlässig begangen, und\nim zweiten Fall, ob er sich des Mordes, Totschlags oder\n\nder vorsätzlichen Körperverletzung mit. fahrlässig herbeigeführter Todesfolge schuldig gemacht hatte. Daß in Fällen\n‚dieser Art der ‚jeweilige Angeklagte auf Grund einer Mindestfeststellung wegen fahrlässiger Tötung (erster Fall) oder\nKörperverletzung mit Todesfolge (zweiter Fall) verurteilt\nwird, ist rechtlich unbedenklich.\n\nIm vorliegenden Falle fehlt es indessen im Gegensatze\nhierzu schon an einer eindeutigen und erschöpfenden Feststellung des äußeren Tatgeschehens. Das Urteil stellt zwar\nfest, daß das Opfer der Tat durch einen Kehlschnitt getötet\nworden ist. Das Schwurgericht hat aber nicht klären können,\nwer von den beiden Angeklagten den tödlichen Schnitt ausgeführt hat, und es hat es für möglich gehalten, daß dieser\nSchnitt ein Exzeß desjenigen Angeklagten war, der ihn vornahm, also ohne Einverständnis des anderen geschah. Der\ntödliche Schnitt scheidet daher als Körperverletzung, für\ndie dieser oder jener der beiden Angeklagten als Gehilfe\nverantwortlich sein könnte, aus. Über weitere Verletzungen,\ndie die Auffassung rechtfertigen könnten, einer der Angeklagten\n\n- 17 -\n\n- 17 -\n\nhabe. sich einer Körperverletzung schuldig gemacht, zu\nwelcher der andere Angeklagte zumindest Beihilfe geleistet\nhabe, enthält das Urteil keine hinreichend. bestimmten Fest-\n.. stellungen. Der. Senat entnimmt dem Urteil, daß das Schwurgericht solche Feststellungen auch nicht hat treffen\n.. können, Eine Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe\nzu vorsätzlicher leichter Körperverletzung würde daher\nbedeuten, daß die Angeklagten wegen Beihilfe zu einer Tat\nverurteilt würden, bei der es an jedem Anhalt für den:\n\"Unrechtsgehalt der Tat und für den Umfang der Schuld der\nan ihr Beteiligten und damit zugleich an den wesentlichen\n\nGrundlagen für die ‚Bemessung der Strafe fehlen würde. Eine\n. solche Verurteilung ist aus Rechtsgründen :nicht zulässig.\nSie ist auch mit dem in § 267 Abs.1 Satz 1 StPO zum Ausdruck\nE . gebrachten Rechtsgrundsatz unvereinbar, daß die Urteils-Eu gründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen,\nin denen die gesetzlichen Merkmale. der strafbaren Handlung\n. gefunden werden. \\\n\nSarstedt . Siemer Schmitt\n\nBörker Kersting","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-19/5-str-44-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-19/5-str-44-66","retrieved":"2026-08-21 23:16:21.909055+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-04-19/5-str-44-66","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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