{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-04-19","aktenzeichen":"5 StR 112/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 112/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. den Kraftfahrer Udo H aus DA,\ngeboren am Emm» 1944 in (Sachsen),\n\nzur. Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Schweißer Günter P EEE aus Beam,\ndort geboren am ie 1942,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. den Elektriker Herbert G EEE aus Ber,\ndort geboren am 1945,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19.April 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,.\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting.\nals beisitzende Richter,\n\n. Oberstaatsanwalt beim: Bundesgerichtshof Dr.Rejewski\nin der Verhandlung,\n\nStäat sanwalt und\n\n‚bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt: Dr .e aus Te\n\nals Verteidiger des Angeklagten zu 1,\nRechtsanwalt EEE» aus De me\n\nals Verteidiger des Angeklagten zu 3,\nJustizangestellte ur\n\na18$ Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle;\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 3. ‚September } 1965\nwerden verwörfen. Br\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten. seines Rechtsmittels zu trägen.\n\nDen Angeklagten. wird, die. in: dieser Sache ‚nach\ndem:23.September 1965 erlittene Untersuchungs-.\nhaft, soweit sie drei Monate: übersteigt, auf die...\nStrafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts. Der Angeklagte Pen\nbeanstandet außerdem das Verfahren.\n\nI. Zur Verfahrensrüge des Angeklagten Fb\n\nDie Ablehnung des von dem Angeklagten I 3 ] gestellten Beweisamtrags, bei der Firma He eine Besichtigung\ndes Tatortes vorzunehmen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nDas Landgericht hat die Ablehnung auf § 244 Abs.5 StPO\ngestützt. Darin liegt kein Rechtsfehler. Im übrigen hat es\nden Angeklagten strafmildernd zugute gehalten, daß die\ngeschädigte Firma es ihnen verhältnismäßig leicht‘ gemacht\nhat, den folgenschweren Einbruch zu verüben.:\n\nII... Zur Sachrüge\n\n1..Die von sämtlichen Angeklagten: vorgebrachte Rüge,\ndas Landgericht habe die einzelnen Taten nicht als Fortsetzungstat gewürdigt, vermag ebenfalls nicht durchzudringen.\n\na) Nach dem ersten Einbruchsversuch bei Hain haben\ndie Angeklagten den Entschluß, das Erbrechen des Gelädschranks\nnochmals zu versuchen, erst gefaßt, nachdem sie. durch den am\nnächsten Tag veröffentlichten Artikel in der Tageszeitung\n\"Der Äbend\" von dem in dem Geläschrank verwahrten hohen\nGeldbetrag Kenntnis erhalten hatten (UA S. 16). Daraus geht\nhervor, daß sie ihr Vorhaben wegen Mißerfoiges aufgegeben\nhatten‘; 'Es fehlt 'daher an einem die folgenden Taten\numfassenden Gesamtvörsatz.\n\n- A-\n\nb) Auch ihr Vorhaben, bei der Firma. Mummmmmm Spezialwerkzeug zu stehlen, hatten die Angeklagten aufgegeben,\nnachdem ihr erster Versuch wegen zu starker Sicherung der\nTür fehlgeschlagen war. Dies wird im Urteil ausdrücklich\nfestgestellt (UA S.19).\n\nDer zweite Einbruchsversuch bei der Firma Miu,\nden PO und GEB erst nach ‚Beendigung des ersten\nVersuchs im Verlauf des 21.Februar 1965, eines Sonntags,\nverabredeten, beruhte wiederum auf .einem neuen Entschluß\nund nicht auf einem Gesamtvorsatz.\n\nc) Den Entschluß zu dem am 11.März '1965 von Gimmaies\nallein verübten Einbruch bei der Pirma Hamm hat dieser\nAngeklagte ebenfalls neu gefaßt. Das. Landgericht stellt\nfest, daß die Angeklagten beim ersten Versuch bei der Firma\nHE und ebenso beim ersten Versuch bei der Firma Mk\nnach dem Mißlingen jeweils ihr Vorhaben aufgaben. Das\ngleiche gilt auch für den zweiten Versuch bei Minimum:\ndenn auch hier kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, daß\nPO und GEBEEB wesen des Mißerfolges ihrer Bemühungen,\ndie mutmaßliche Nachbarwand zum Keller der Firma Muzumen\neinzudrücken, ihr Vorhaben aufgaben (UA S.20). Es kommt -\nhinzu, daß dieser Einbruch ohnedies aus dem allgemeinen\nPlan herausfiel; denn .er diente:nicht dem Erbrechen. des\nGeldschranks und wurde auch nicht mit vorher gestohlenem\nWerkzeug ausgeführt... Auch in diesem Falle fehlt es an\ndem zur Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlichen\nGesamtvorsatz.\n\nd) Bei.dem vollendeten :Einbruch vom -27.Mai 1965\nscheidet für den Angeklagten Gib ein Fortsetzungszusammenhang mit den früheren Taten schon deswegen aus, weil Ca»\nin diesem Falle nur als Gehilfe mitgewirkt hat. Täterschaft\n\n-5-\n\n-5-\n\nund Beihilfe sind ungleichartige Begehungsformen und erfüllen\naus diesem Grunde nicht die Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat (vgl. BGH LM StGB Vorb.zu § 73 - Fortsetzungs=\nzusammenhang Nr.3 = IM StPO § 331 Nr.2),\n\nBei den beiden Angeklagten He und PAEMBE fehlt cs\nwiederum am Gesamtvorsatz. Beide hatten nach dem Mißerfolg\nin den Fällen 2 und 3 jeweils ihr Vorhaben aufgegeben,\nÜberdies wäre ein Gesamtvorsatz'durch ihre Festnahme im\nFebruar 1965 unterbrochen worden. Sie konnten nicht wissen,\nwielange sie in Untersuchungshaft bleiben und wann sie\nnochmals Gelegenheit zu einem Einbruch bei Hamm finden\nwürden. Ihr Vorsatz hätte daher zum mindesten nicht mehr\nden ungefähren Zeitpunkt der Begehung der Tat umfaßt und\nwäre auch deshalb kein Gesamtvorsatz gewesen (vgl. BGHSt 1,\n313,315; BGH LM StGB Vorb.zu § 73 - Fortsetzungszusammenhang Nr.8 = NJdW 1953,1112).\n\nDem steht auch nicht die Strafzumessungserwägung entgegen, daß die Angeklagten fast vier Monate lang ihr ganzes\nStreben darauf richteten, den Tresor zu \"knacken\" (UA S.42),\nDieser sie beherrschende allgemeine Vorsatz schließt nicht\naus, daß sie nach dem Mißlingen der einzelnen Versuche\njeweils ihr Vorhaben aufgaben und danach alsbald wieder\nn e ue Pläne erwogen. Wenn sie auch ihren allgemein\ngefaßten Plan hartnäckig weiterverfolgten, so wußten sie\nnach dem jeweiligen Scheitern nicht, wie es weitergehen\nwürde. Gerade aus der von der Revision des Angeklagten\nHB angeführten Stelle des Urteils (UA S.36) geht hervor,\ndaß dieser Angeklagte die Planung der jeweiligen Lage\nanpaßte, also vorher nicht einmal ungefähre Vorstellungen\nüber die Art der Begehung hatte.\n\n-6-\n\n2. Auch die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\na) Die Höhe des angerichteten Schadens ist hinreichend\ngenug festgestellt worden. Ersichtlich haben die Angeklagten\nHE una Pe Stwa 1/2 Million DM erbeutet (vgl. z.B.\nUA S.41). Das war ein außerordentlich hoher Betrag. Ob die\ngeschädigte Firma gegen den Verlust versichert war, ist ohne\nBelang.\n\nb) Daß He und PA unrichtige Angaben über den\nVerbleib des Geldes gemacht haben und dadurch die Wiedergutmachung verhindern, konnte zu ihren Ungunsten verwertet\nwerden.\n\nc) Mit der aus der Verheimlichung der Beute gefolgerten\n\"asozialen Haltung\" ist offensichtlich gemeint, daß Hei\nund PB nach Verbüßung der Strafe das gestohlene Geld\ndazu verwenden wollen, auf Kosten anderer ein bequemes Leben\nzu führen, anstatt wie sonst die Mitglieder der menschlichen\nGesellschaft ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen.\nDas kann mit gutem Grund als \"asozial\" bezeichnet werden.\n\nd) Das Landgericht hat die Jugenästrafe des Goerke\nausreichend begründet, Die Persönlichkeit dieses Angeklagten\nist in ihren Grundzügen geschildert worden (UA S.Y9 £, 39 £).\nMit Recht hat das Landgericht in Betracht gezogen, daß\nGEmEEB der eigentliche Initiator der Haupttat war.\n\nEs lag im Ermessen des Landgerichts, ob es den\nfrüheren Schuldspruch in das Verfahren einbeziehen wollte.\nWenn es aus dem im Urteil angeführten Grunde davon abgesehen\n\nhat, so hat es sein Ermessen weder mißbraucht noch dessen\nRahmen überschritten.\n\n.Die Nachprüfung des Urteils hat auch im übrigen keinen\nRechtsfehler ergeben.\n\n‘ Die Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nBörker Kersting","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-19/5-str-112-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-19/5-str-112-66","retrieved":"2026-08-21 23:16:21.870616+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-04-19/5-str-112-66","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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