{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-04-19","aktenzeichen":"1 StR 618/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 069\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\na URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Hans TUE ; ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren am EEE '542 in EEE\nMark POEEEEEED\n\nwegen Nötigung.\n\n=\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. April 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nFischer\n\nLoesdau\n\nMai\n\nPikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt: ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Offenburg vom 16. September 1965\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nBaden-Baden zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung\nzu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt und\nseine Schreckschußpistole eingezogen. Seine Revision,\n\nmit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt\nzur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\n1. Wie die Revision mit Recht hervorhebt, gibt der\nStrafausspruch zu durchgreifenden Bedenken Anlaß. Strafschärfend verwertet das Landgericht an mehreren Stellen\nden Umstand, daß der Angeklagte die Nötigung unter Nichtachtung fremden Vermögens deshalb begangen habe, um zu\nGeld zu kommen (UA S. 14, 15). Das vermögensrechtliche\nMerkmal, das den Raub gegenüber der Nötigung kennzeichnet,\ndurfte das Landgericht bei der Strafzumessung nicht in\nBetracht ziehen, wenn es von der Annahme ausging, der Angeklagte sei vom Raubversuch mit strafbefreiender Wirkung\nzurückgetreten. An dieser in seinem Urteil vom 4. Mai 1965\nvertretenen Rechtsansicht (MDR 1965, 839 Nr. 73) hält der\nSenat trotz der von Dreher (aa0) geäußerten Bedenken fest.\n\n2. Dieser Rechtsfehler bei der Strafzumessung deutct\naußerdem darauf hin, daß das Landgericht hierbei möglicherweise eine über die Nötigung i. S. des $.240 StGB hinausgehende Schuld, nämlich den Versuch des Raubes zugrunde\ngelegt hat. Nach seiner Auffassung kann zwar der Angeklagte wegen dieser Tat nicht bestraft werden, weil insoweit\ndic Voraussetzungen des § 46 Nr. 1 StGB vorliegen. Es bestehen aber Bedenken, ob diese Annahme angesichts der\nmehrdeutigen Feststellungen rechtlich einwandfrei ist.\n\nDas Landgericht hält für unwiderlegbar, daß ausschließlich moralische Bedenken den Angeklagten zur Aufgabe seines Vorhabens bewogen haben (UA S. 12). Als Umstand, der die Freiwilligkeit des Rücktritts ausgeschlossen hätte, zieht es mit Recht in Betracht, daß der Angeklagte - nach dem Verschwinden OD s im Nebenraum -\n\nder ungestörten Ausführung seines Plans nicht mehr sicher\ngcwesen sein mochte; es hält jedoch nicht für erwiesen,\ndaß dieses Motiv mitbestimmend gewesen ist.\n\nBei dieser Gegenüberstellung zweier möglicher Rücktrittsgründe im Rahmen der Beweiswürdigung läßt die Strafkammer indessen ihre weiteren Feststellungen außer acht,\nNach der Sachverhaltsdarstellung (UA. S. 8) war der Angeklagte — abgesehen von aufkommenden moralischen Bedenken -\nvoller Angst und Aufregung. Wirkten aber Angst und Aufregung bei dem Entschluß des Angeklagten mit, so steht die\nFreiwilligkeit des Rücktritts nicht außer Frage. Das Urteil teilt nicht mit, wovor der Angeklagte Angst gehabt\nhat; war es die Angst vor einer Entdeckung der Tat, so\nkönnte ihm § 46 Nr. 1 StGB nicht zugute kommen (BGHSt 9,\n48, 52). Dasselbe gilt, wenn die Aufregung derart war, daß\ner nicht mehr Herr seiner Entschlüsse blieb (BGHSt 7, 296,\n299), weil die inneren Hemmungen ihn zur Aufgabe seines\nVorhabens zwangen (BGH Urt. v. 15. Oktober 1957 - 1 StR\n132/57).\n\nHiernach bleibt die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte, mochte er auch eine Störung durch OB nicht\nin Betracht ziehen, unfreiwillig vom Versuch des Raubes\nzurücktrat, so daß er dieser Straftat (statt eines Vergehens gegen § 240 StGB) schuldig zu sprechen wäre. Das\nUrteil kann deshalb im ganzen nicht bestehen bleiben.\n\n3. Bei der neuen Verhandlung wird der Tatrichter gegcbenenfalls prüfen müssen, ob, wie das Landgericht angenommen hat, die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB\ngegeben sind. Das Urteil (UA S. 13, 14) 1äßt nicht mit\nSicherheit erkennen, was die Strafkammer als Waffe ange-\n\nsehen hat. Die \"nicht mehr funktionierende Schreckschußpistole\" (UA S. 5) benutzte der Angeklagte nur als Scheinwaffe; das. genügt nicht für die Anwendung des § 250 Abs. 1\nNr. 1 StGB (BGH NJW 1965, 2115 Nr. 12). Ob das Fahrtenmesser als sog. technische Waffe anzusehen oder ob — wenn\ndas nicht der Fall war - der Angeklagte sich der Möglichkeit bewußt war, es als Waffe gebrauchen zu können (vgl.\nBGH aa0), ist den bisher getroffenen Feststellungen nicht\nzu entnehmen.\n\nHübner Fischer j Loesdau\n\nMai Pikart .","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-19/1-str-618-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-19/1-str-618-65","retrieved":"2026-08-21 23:16:21.833086+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-04-19/1-str-618-65","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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