{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-03-11","aktenzeichen":"4 StR 55/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA StR 55/66\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen _\n\nden Handelsvertreter Jochen Georg Ulrich :s ED\n\naus KO geboren an EEE 1925 in SO,\n\nwegen Betruges im Rückfall.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. März 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Wir der Verhandlung,\nBundesanwalt GEB pe; üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter > |\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstclle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dcs\nLandgerichts Bielefeld vom 29. Oktober 1965 in den\n\nFällen St und 11 ED mit den Feststellungen\n\naufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über. die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\n\n- im Rückfall in. zwei Fällen. und wegen fortgesetzten Betruges\nim Rückfall zu. einer. Gesamtstrafe. von einem Jahr und sechs\nMonaten: Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten,\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung in den Fällen SC und 11;\nio nicht aufrechterhalten werden.\n\nIn: beiden: Fällen ist von Amts wegen zu prüfen, ob die\nj Geschädigten den nach § 263 Abs. 5.9tGB in Verbindung mit\n8 52 Abs. 2 StGB zur Strafverfolgung erforderlichen Strafantrag gestell 5; haben. Frau Ale wird in den Urteilsgründen. aued: i klich. ‚als: \"Verlobte\" ‚des Angeklagten be-\n| zeichnet wu . Bl, 25)«: ‚Fräulein SD 3 TV nach den Feststellungen. ‚ebe Falls: als solche ‚angesehen werden; denn so,\n\nwie das Landgerie t das Verhältnis 2wischen ihr und den\n\nAngeklagten darstellt, lag. auch in diapem Fall ein ernstlich\n\n= gemeintes. Eheversprechen vor.\n\nu “4 die \"Trage ‚des\n\nDas Ur nicht arkeiinen, daß das Landgericht\nanti ags geprüft: hat. Dem Senat ist eine\nCe ntscheidung versagt, weil dic\n2uß. darüber geben, wann die\nu 1äd s..von den. gegen sie begangenen\n. Betrugsta- n-e x. eben: und. ob etwa gestellte Strafene träge somit rech ‚2 itig- angebracht: worden sind ($. 61 StGB).\nDas zwingt zur Aufhebung ‚des Urteils in den Fällen St\nund DD PETER im 'Gesamtetrafausspruch und insovecit\nzur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.\n\nIm übrigen wird zur Verurteilung in diesen Fällen nog}\nfolgendes bemerkt:\n\nEntgegen der Auffassung der Revision widerspricht in\nFalle StB ii. schriftliche Vereinbarung vom 5. Februar\n1962 nicht der Feststellung, daß Fräulein St dem sic\nüber den wahren Verwendungszweck täuschenden Angeklagten\n' Ende Dezember 1961 das Darlehen von 2 500: DM nur gegeben\nhat, um ihn in den Stand zu setzen, sich mit einer Kapitaleinlage an der Firma Franz TED O:C zu beteiligen. In\njener. Vereinbarung. heißt es zwar, daß \"weitere Bedingungen\"\n\n(als die. zuvor aufgeführten. Abmachungen über die Rückzah-\n\nlung‘ und die: Verzinsung des Darlehens) \"an die Darichens-\n\n\"gewährung. nicht gestellt\" würden. Diese, vom Angeklagten\n\nnachträglich aufgesetzte Erklärung. ist jedoch von Fräulcin\n\na 1 im Vertrauen. auf die Richtigkeit seiner Angaben übe\n\nden Verwendungszweck @es Darlehens unterschrie ben worden.\n\nAus ihr. ‚kann deshalb nicht. geschlossen werden, der vom\n\n. Angeklagten vorgetäuschte Verwendungszweck sei nicht \"Bedingung des Darlehensgeschäfts\" gewesen, Fräulein St»\n\n„hätte ihm das Geld auch dann gegeben, wenn sie diese Täuschung erkannt hätte.\n\n| . In beiden Fällen hat: das Landgericht — anders als in\n| dem unten behandelten Fall des fortgesetzten Betruges -\nbei dem Angeklagten im Hinblick auf dessen: charakterlich\n.abnorme Persönlichkeit ‚und: die besondere Situation, in\nder er sich nach der. Trennung von Frau FD befunden\nnat, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB; ‚bejaht.\n\"Diesen Gesichtspunkt hat es: bei- der ‚Zubilligung mildernder\nUmstände im Sinne. des 8 264 Abs, 2 StGB berücksichtigt,\n\ndagegen bei der Bemessung der hiernach festzusetzenden\nEinzelstrafen nicht erörtert. Darin kann ein sachlichrechtlicher Mangel liegen. Zwar ist der Tatrichter berechtigt,\nvon der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB in Fällen, in .denen das Gesetz \"mildernde Umstände\" vorsieht,\nallein. durch deren Zubilligung. Gebrauch zu machen, wenn\ner der Überzeugung ist, daß. damit der auf Grund der\ngeistigen Verfassung des Täters gegebenen Schuldminderung\nhinreichend Genüge geschieht. Er ist aber rechtlich nicht\ngehindert, den bei Annahme mildernder Umstände an sich gegebenen | Strafrahmen gemäß den §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 1 und 3\n\"StGB zu unterschreiten, also dem Geisteszustand des Täters\nnochmals. durch Anwendung. der Milderungsbefugnis nach\ns 51 Aba. 2. ‚StEB Einfluß einzuräumen. Ob er einc solche\n- zusätzliche - Milderung vornimmt, steht in scinem pflichtgemäßen Ermeasen, für: dessen Ausübung namentlich der Schuld-\n‚und Unrechtsgchalt der Tat maßgebend ist (RGSt 68, 294,\n295; BGHSt 16, 360, 362, 363). Die Urteilsgründe müssen\naber erkennen lassen,:ob der Tatrichter diese Möglichkeit\n geschen hat und ob er von einem zutreffenden Strafrahmen\nausgegangen ist {RG JW 1935, 3379; BGH Urt. v. 16. Februar\n1962 - 4 StR 526/61 ). Daran fehlt en hier.\n\n2: Die Verurteilung wegen ortgesetzten Betruges im\nRückfall. 1ä8t weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch\ncinen den Angeklagten. benachteiligenden Rechtsfchler er-\n\nu kennen. Dio Revision bringt. ‚auch insoweit nichts vor. Dice\n\nStrafzumessung in diesem. Falle ist von der Höhe der in\nden Fällen Ste und AB ausgzesprochenen Einzeı-\n‚strafen nicht beeinflußt.\n\n'Scharpenseel Mayr ' Sanders\n\n‚Spiegel Hürxthal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-11/4-str-55-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-11/4-str-55-66","retrieved":"2026-08-21 23:16:19.627625+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-03-11/4-str-55-66","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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