{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-03-11","aktenzeichen":"4 StR 33/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_33/66. URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser August N EEE zu: TEE\ngeboren am Emm 1906 ir Ti u ur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\n1\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. März 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal u\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwal t\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanvalt (ee. EEE :\n| als Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Dortmund vom 4. August 1965\n\na) im Urteilsspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nverurteilt ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen in\nfünf Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit\nzwei Verbrechen und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB,\n\nb) aufgehoben mit den Feststellungen in den beiden\nEinzelstrafaussprüchen zu Fall 3 sowie im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen. | |\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDT\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen\nUnzucht mit einer Abhängigen in fünf Fällen, davon in zwei\nrällen in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1\nZiff. 1 StGB und wegen eines weiteren Verbrechens nach 8 176\nAbs. 1 Ziff, 1 StGB zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt\nworden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens und\ndes sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.\n\n1. Das Vorbringen des Angeklagten, mit dem er einen\nVerfahrensverstoß rügen will, scheitert schon daran, daß cin\nFehler des Gerichts nicht zu erkennen ist. Der von diesem\nrechtzeitig bestellte Pflichtverteidiger hat auch frühzeitig\nden Angeklagten im Gefängnis aufgesucht. Selbst wenn vor der\nHauptverhandlung keine weitere Unterredung mehr stattgefunden\nhaben sollte, so hatte der in der Hauptverhandlung eingehend\nvernommene Angeklagte genügend Gelegenheit, die in der Revisionsbegründung angeführten Zeugen zu benennen, Im übrigen\nwürde es sich bei den drei ersten Zeugen ersichtlich um unsecignete Beweismittel handeln. Keine der dem Angeklagten\nzur Last gelegten Taten wurde in der Nacht vom 24. auf den\n25. Juli 1964 oder am 31. Juli 1964 begangen. Die am Nachmittag\ndes 10. August 1964 geschehene Tat kann sich auch vor\n15.00 Uhr abgespielt haben. Darüber, was die restlichen\nZeugen aussagen könnten, sagt die Revision nichts.\n\n2. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und\nzur teilweisen Aufhebung im Strafausspruch:\n\na) Keine Bedenken bestehen gegen die Anwendung des\n8 174 Ziff. 1 StGB. Soweit der Angeklagte in zwei Fällen zugleich in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Ziff. 1\nStGB verurteilt wurde, ist er nicht beschwert; bei gewaltsam\nausgeführtem Beischlaf läge nicht Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1\nZiff. 1 StGB), sondern Notzucht (§ 177 StGB) vor.\n\n- 4 -\n\nb) Die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 176\n\nAbs. 1 Ziff. 1 StGB, begangen an seiner Ehefrau, besteht\nan sich zu Recht. Der durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr\nfür Leib oder Leben der Personen erzwungene Mundverkehr des\njährigen Pflegetochter erfüllt den Tatbestand des § 176\nAbs. 1 Ziff. 1 StGB (1 StR 48/54 vom 29. Juni 1954, mitgeteilt bei Herlian MDR 1954, 656; vgl. auch BayObLG MDR 1961,\n167). Zu beanstanden ist jedoch insoweit die Annahme'!cines\nweiteren\" Verbrechens i.S. des § 74 StGB. Den Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, daß der dem Geschlechtsverkehr\nmit der Pflegetochter nachfolgende Mundverkehr mit der\nEhefrau nicht durch eine völlig neue Drohung erzwungen wurde. Zwar hat der Angeklagte seine Ehefrau auch durch Schläge\nbewogen, ihm willens zu sein; indessen wirkte, als dies geschah, auch die vorher ausgesprochene Drohung, er würde\nbeiden die Kehle durchschneiden, wenn sie nicht alles täten,\nwas er verlangte, ersichtlich noch fort. Lag aber beiden\nTaten dieselbe Drohung zugrunde, so ist Tateinheit i.$S. des\n\n§ 73 StGB gegeben. |\n\nc) Die sonach notwendige Änderung des Schuldspruchs\nkonnte der Senat selbst vornehmen. Sie hat die Aufhebung\nder beiden Einzelstrafen im Falle 3 (Nacht vom 3. auf 4,\n\n-5-\n\nAugust 1964) und damit auch den Wegfall der Gesamtstrafe\n\nzur Folge. Die Strafkammer wird also nunmehr unter Beachtung\nder Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO im Falle 3 auf eine\nStrafe zu erkennen und unter Erhöhung der verwirkten\nschwersten Einzelstrafe eine neue Gesamtstrafe zu bilden\nhaben.\n\nScharpenseel Mayr Sanders\n\nSpiegel | Hürxthal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-11/4-str-33-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-11/4-str-33-66","retrieved":"2026-08-21 23:16:19.608606+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-03-11/4-str-33-66","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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