{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-03-04","aktenzeichen":"4 StR 569/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"TS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_569/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Amelius Boleslav 5) EEE aus\nCE ze oorcn arı ED 1595 ir CE\n\n(Polen),\n\nwegen Unzucht mit Kindern.\n\nTy\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. März 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\n= als Vorsitzender,\nBundesriehter Dr. Flitner\nBundesrichter. Mayr\n' .Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n© Bundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nSustigangesteliter m |\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nPS\n\nfür Recht erkannt: . \\\nAuf die Revision des Angeklagten wird ‘das Urteil des\nLandgerichts Essen. vom 16. Juni 1965 aufgehoben. Die\nFeststellungen zur äußeren Tatseite bleiben bestehen.\n\n‚Im Umfang der Aufhebung. wird die Sache ‘zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts 'zurückverwiesen. .\n\nTe\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Imzucht mit Kindern in zwei Fällen\nzu einer Ges antstrafe. von zehn Monaten Gefängnis verurteilt\nworden. Das Landgericht hat zudem seine, Unterbringung in einer\n\nHeil- oder Pflegeanstalt angeordnet:\n\nEN\n\n-3-\n\nDie auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützt\nRevision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nDurchgreifenden Bedenken unterliegen allein die Darlegunger\ndes Landgerichts, mit denen es die Voraussetzungen des § 51\nAbs. 1 StGB verneint. Hierzu ist zunächst nur gesagt, der\nAngeklagte sei in der Lage gewesen, Hentsprechend seiner\nvorhanden gewesenen Einsicht in das Unerlaubte der Taten zu\nhandeln, so daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlössen sind\", An. anderer Stelle des Urteils heißt es danr\ndie Kammer sei bei der ‚Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit\nden überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Anton\ngefolgt, deren Ergebnis dahin zusammengefaßt ist, daß \"die\nEinsichtsfähigkeit und die Fähigkeit, entsprechend dieser\nEinsicht zu handeln, erheblich vermindert\" gewesen seien.\n\nSchon die Bejahung beider Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB\nzeigt, daß das Landgericht. von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen ist; Denn es nimmt offenbar an, daß in.\nden Fällen der ersten Alternative die Einsicht in das. Unrecht\nder Tat tatsächlich gegeben sei. In Wirklichkeit fehlt es\nbei Annchme erheblich verminderter Zurechnungsfühigkeit aber\ndaran. Auch hier hat die durch äußere und innere Umstände\nherbeigeführte Minderung der Einsichtsfähigkeit ein Fehlen\nder Einsicht, der Sache nach also, einen Verbotsirrtum zur\nFolge (vgl. Schönke-Schröder,. Komm. zum StGB, 12. Aufl. Randziff. 20 und 21 zu § 52). Der Unterschied zwischen den beiden Absätzen des § 51 StGB. besteht, wie der Bundesgerichts- -\nhof in dem Urteil vom 13. Mai 1964 - 2 StR 528/63 - - ausgeführt hat, nicht etwa darin, daß. ‚bei Absatz 1 die Einsicht\nfehlt, bei. Absatz 2 aber vorhanden. ist. Vielmehr‘ ‚Fehlt die\nEinsicht in beiden Fällen; der Unterschied liegt in der\nFrage der Zurechenbarkeit. Es besttinde auch kein Anlaß, die\nStrafe des Täters zu mildern, der trotz erheblich verminderter\nEinsichtsfähigkeit tatsächlich doch die Einsicht in das Unrecht der Tat gewonnen hat. Andererseits kann man von ihm\ndas Einschalten von Hemmungen nur verlangen und erwarten,\n\nU\n-4-\n\nwenn die Einsicht vorhanden ist. Das. zeigt, daß eine gleichzeitige Anwendung beider Alternativen des 3 51 Abs. 2 StGB\nauf eine konkrete Tat nicht möglich ist.\n\nHier kommt hinzu, daß die für die Bejahung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit angeführten, dem Gutachten\ndes Sachverständigen entnommenen Befundtatsachen ebenso\ndie Annahme voller Zurechnungsunfähigkeit: rechtfertigen\n' könnten. Es ist also auch im Hinblick hierauf nicht ergsichtlich, ob die Auffassung der Strafkamner,,. die Voraussetzungen\ndes :§ 51 Abs. 1 StGB seien nicht, gegeben, auf rechtlich. zutreffenden Erwägungen beruht.\n\nDas Urteil muß somit, aber auch nur deswegen aufgehoben\nwerden, weil die Zurechnungsfähigkeit nicht fehlerfrei und\nzudem unzureichend geprüft worden ist. Die Feststellungen\nzum äußeren Tatges chehen können infolgedessen bestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 34).\n\nIm übrigen sei für die neue Hauptverhandlung auf folgendes\nhingewiesen:\n\nDer Angeklagte hat sich bis in sein siebentes Lebensjahrzehnt hinein straffrei geführt. Erstmalig im Alter von 64\nJahren hat er sich in einer für senile Geistesstörungen bezeichnenden Weise (vel. Langelüddeke, Gerichtliche. Psychiatrie\n1959, 8. 33035 'Bürger-Prinz und Lewrenz, Die Alterskriminalität\n1961, 8. 35, 37, 38, 39, 46) an einem Kinde unsittlich vergangen,\nwobei bemerkenswert ist, daß er. die mit Geschlechtsverkehr verbundenen Beziehungen zu einem Mädchen im Alter von 10 bis\n12 Jahren als \"ernstgemeintes\" Liebesverhältnia angeschen hat.\nDer danach schon damals. bestehende, im Strafverfahren anscheinend von einen Sachverständigen festgestellte Altersabbau hat sich möglicherweise verstärkt. Dies wird die Strafkammer in Anknüpfung an den ärztlichen Befund im ersten\nStrafverfahren nicht unbeachtet lassen dürfen und die Geistes-\n\n-5-\n\nbeschaffenheit des Angeklagten bei Begehung der jetzt abzuurteilenden Straftaten unter Berücksichtigung der für die\nAufhebung des Urteils entscheidenden rechtlichen Gesichtspunkte in einer Weise prüfen und darlegen müssen, daß erkennba\nwird, ob bei dem Angeklagten zur Zeit der Vornahme der unsittlichen Handlungen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 St62\noder nur die des Abs. 2 ? vorgelegen haben.\n\nDazu wird das Landgericht; gegebenenfalls nach Befragung\n\nder Medizinischen Fakultät einer Universität, ‚einen in Fragen\n\ndes Altersabbaus besonders erfahrenen Sachverständigen hinzu-\n\n“ zuziehen haben. Die Beurteilung der strafrechtlichen Verant-\n\nwortlichkeit bei Altersabbau ist oft schwierig (Bürger-Prinz\nund Lewrenz 8.4.0. S. 47, 19).\n\nSfongngennesi. 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