{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-03-04","aktenzeichen":"4 StR 27/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wuiinber At\n\nGVvG § 63; I0e § 33\n\nDer mit der Einrichtung von Jugenägerichten verfolgte\nZwock der Förderung des Erziehungsgedankens hindert\nnicht, bei der Geschäftsverteilung Jugendstrafsachen\n_ und allgemeine Strafsachen einer Strafkamner zuzuweisen. . a RE\n\nBCH, Urt. v. 4. März 1966 - 4 StR 27/66 - 16 Kleve\n\nNN","text_plain":"Nachschlagewerk: ja |) mur zul, 1 der\nAmtliche Sammlung: ja | Urt. Gründe\n\nWuiinber At\n\nGVvG § 63; I0e § 33\n\nDer mit der Einrichtung von Jugenägerichten verfolgte\nZwock der Förderung des Erziehungsgedankens hindert\nnicht, bei der Geschäftsverteilung Jugendstrafsachen\n_ und allgemeine Strafsachen einer Strafkamner zuzuweisen. . a RE\n\nBCH, Urt. v. 4. März 1966 - 4 StR 27/66 - 16 Kleve\n\nNN\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n_ IM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_27/66\n\nURTEIL\nin der Strafsache\n| gegen\n\nden Landarbeiter Gerald I EEEERED aus En.\n' geboren ne 157 in PGBHEEBBn >onnr«.\n\nwegen Meineids u.a.\n\nDW.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. März 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenscel\nnn als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in ser Verhandlung,\n\nBundesanwalt aD bei der Verkündung\n\nne als. Vertreter der Bundosanwal schaft,\n\nJustizangestellter m | BE nn\n\nals Urkundebeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Racht erkannt\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird. das. Urteil der\nauswärtigen großen Strafkammer - Jugendkammer - dcs\nLandgerichts Kleve in Moers vom 21. Juli 1965, soweit\nes ihn betrifft, im Strafausspruch nit den Foststellungen hierzu aufgehoben. EEE\n\nIn diesem Umfang wird die ‚Sache: zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-.\n\nmittels, an die ‚Jugenäkamner des Tandgerichte Kleve\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEN\n\nDas Landgericht - Jugendkammer — hat den Angeklagten\nwegen Meineids und wegen falscher uneidlicher Aussage zu\n eincr Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt\nund die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesctzt.\nDic Revision des Angeklagten, die das. Verfahren beanstandet\nund Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nT. torfehrenarisen:\n\n1. Die Rüge, das srkennende Gericht sei nicht vorschriftomäßig besetzt gewesen. s 338 Nr. 1.8tPO in Verb. Mm. s 33 286),\nist unbogründet. \\ en u\n\nDie Hauptverhandlung gegen den Angeklagten, der t bei\nBegchung der ihm als Meineid zur Last gelegten. Tat 20 Jahre\nund 7 Monate alt war,. hat die. auswärtige große Strafkamner\ndes Landgerichts Kleve: in Moers als Jugendkammer und ZU-\ngleich als Ferienstrafkammer' unter Mitwirkung. von Landgerichtsrat Dr. FB als Vorsitzenden, Landgerichtarnt an\nund Gerichtsassessor E17 ‚als beisitzenden Richtern |\n\"sowie zwei Jugendschöffen. durchgeführt. \"wie die dienstliche\nBrklärung des Landgerichtspräsidenten vom de Novenber 1965\nin Verbindung. mit seinen. Schreiben an den Verteidiger vom\n22, Juli und 3, August 1965 ergibt, entsprach die Besetzung\nder vom Präsidium des Landgerichts beschlossenen Geschäftsvorteilung. Dies stellt die. ‚Revision auch nicht in Abredo.\n\nSic hält die Besetzung. vielmehr deshalb für. nicht vorschriftsmäßig, weil sie es. ‚als unzulässig ansieht, daß die\nin allgemeinen Strafsachen tätige große Strafkammer auch\ndie Geschäfte der Jugendkammer wahrnehme und als solche\n\naußerdem noch als Ferienstrafkammer tätig geworden sei.\nDadurch, so meint sie, sei der mit der Errichtung besonderer Jugendgerichte verfolgte Zweck der Förderung des\nErziehungsgedankens nicht mehr gewährleistet. Dem kann\nnicht zugestimmt werden.\n\nZwar ist es riehtig, daß gemäß §§ 33 ff, 107 J6G über\nVerfchlungen Jugendlicher und Heranwachsender grundsätzlich\nJugendgerichte entscheiden sollen, weil diese dazu wegen\nihrer. Zusammensetzung - erzieherisch befähigte und in der\n\n| Jugenderziehung erfahrene Richter (§ 37 IGE) sowie besonders\nausgewählte Jugendschöffen (§ 35 JG) - bevorzugt geeignet\n\"sind (BEHSt 7, 26, 28). Das besagt jedoch nicht, daß nicht\nim Wege der Geschäftsverteilung Jugendstrafsachen und allgemeine Strafsachen derselben Strafkammer zur Erledigung.\nübertragen werden Könnten. Einer solchen Regelung stehen\nweder der Wortlaut noch der Zweck des Gesetzes entgegen.\nDie Jugendkammer ist eine Strafkammer des Landgerichts\n\n(§ 33 Abs. 2 JGG); ihr ist lediglich ein besonderer non\nlicher Geschäftskreis zugewiesen (BEHSt- 18, 79, 82).\n\nwird durch die gleichzeitige Übertragung von allgemeinen\nStrafsachen und Jugendstrafsachen auf dieselbe Strafkammer\nnicht berührt. Deren Mitglieder sind dann wie die Richter\neiner Strafkammer, die nur als Jugendkammer. tätig wird,\nregelmäßig mit der Verhandlung und Entscheidung in Jugendstrafsachen befaßt. Sie sind daher auch in (der Lage, sich\nmit den Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens und dem\nhier im Vordergrund ‚stehenden Gesichtapunkt der. Ergiehung |\n. jugendlicher und heranwachsender Täter, vertraut und von\nihren hierbei gewonnenen Erfahrungen in dem vom Gesetzgcber gewünschten Sinne Gebrauch zu machen. Es kann also\nkeine Rede davon sein, daß bei einer Geschäftsverteilung,\n\nwie sie die Revision als unzulässig beanstandet, der mit der\nEinrichtung von Jugendgerichten verfolgte Zweck der\nFörderung des Erziehungsgedankens nicht gewährleistet sci.\n\nDie Auffassung, daß einer Strafkammer entweder nur allge-\n\nmeine Strafsachen ‘oder nur Jugendstrafsachen zugewiesen\nwerden dürften, würde überdies in kleineren Landgerichtsbezirk2n und auch; wie hier, im Bereich einer auswärtigen\nStrafkammer in der Regel dazu führen, daß die dann notwendigen beiden Strafkammern nur durch Heranziehung derselben Berufsrichter gebildet werden ‚könnten. Diese wären\naber, ganz gleich ob die allgemeinen Strafsachen und die\nJugendstrafsachen einer. Strafkammer übertragen oder ob die\nSachen auf - nominell - zwei Strafkamnern verteilt würden,\nzur Verhandlung und Entscheidung in allen Sachen berufen.\nDaß hier die Jugendkammer auf Grund des. Beschlusses. des\nPräsidiuns (vels BEHSt 15, 217, 220, 221) 'als Ferienstrafkammer tätig geworden ist, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. u.\n\nIm unriken sei bemerkt, ‘daß der Einwand der Revision,\nLandgerichtsrat Dr. Raab nehme im. allgemeinen als Vertreter\ndes ordentlichen Vorsitzenden keine Jugendstrafsachen wahr,\näurch: die dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten\nvom 27° Oktober. 1965 widerlegt ist, der. noch. ergänzend\ndarauf hingewiesen hat, daß Landgerichtsrat, Dr. Raab auch\nals beisitzender Richter. der auswärtigen Strafkommor in\nJugondotrafsachen mitwirkt.\n\n2. Ob dio Voraussetzungen des 8 103 ‚Abs. 4 und 2 J6GG\nfür eine Verbindung der Verfahren gegen den Angeklagten und\ngegen die frühere Mitangeklagte. EEE vorzeigen haben\n\nund ob die Verbindung in der vorgeschriebenen Weise angcord- -\n\nnet worden ist, bedarf keiner Erörterung. Ein solcher\nMangel könnte allenfalls die Zuständigkeit des Gerichts\n\nfür das Verfahren gegen die Mitangeklagte > in\nFrage stellen (§ 338 Nr. 4 StPO). Der Angeklagte kann sich\ndarauf nicht berufen, weil er als Heranwachsender von der\nfür ihn sachlich zuständigen Jugendkammer abgeurteilt worden\nist (88 33, 107 I6G). Ob, wie die Revision behauptet, im\nVoruntvrsuchungsvorfahren diese Zuständigkeit überschen |\nwurde, ist ohne Bedeutung; denn auf diesem etwaigen Versehen beruht das Urteil nicht.\n\n3. Mit Recht beanstandet die Revision, daß die Jugendkammer cs unterlassen hat, die Jugendgerichtshilfe zu beteiligen. Gemäß § 38 Abs, 3 Satz 1 JGG muß 'im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen - das gilt nach 8 107 IGG che\nso für das Verfahren gegen einen Heranwachsenden - die\nJugendgerichtshilfe herangezogen werden, ‚und zwar auch\ndann, wenn der Beschuldigte, wie es, hier der Fall var,\nzur Zeit des Verfahrens nicht mehr Heranwachsender ist\n(BCHSt 6,354, 355). Zweck dieser und der ‚sie ergänzenden\nBestimmungen der §§ 38 Abs. 2, 43, 50 Abs. 3 und 109 JG\nist, dem Tatrichter ein möglichst vollständiges Bild von\ndor Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des\nHeranwachsenden zu verschaffen, das. u a. Grundlage für die\n Gosamtwürdigung seiner Persönlichkeit bilden. soll, wie\nsie § 105 Abs. ı Is ı ICE verlangt (BGH. Urt, v..10. Mai\n1955 - 5 StR 189/55 -, abgedruckt in EJF Tr Ar. 7). In der\nRegel wird sich deshalb auch nicht ausschließen lassen,\ndaß ein ohne Heranziehung der Jugendgerichtshilfo ergangenes Urteil im: Strafausspruch auf diesem Verfehrensvorstoß beruht (vgl. BGH Urt. ve 5, Oktober 1955 - 6 StR\n89/55 - bei Dallinger MDR 1956, 12; vom 13. Mai 1960\n- 4 StR 93/60 -), | |\n\nDas könnte hier allerdings zweifelhaft sein. Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung lag die Tat mehr als 7 Jahre\n‚zurück, Weder das Urteil noch der Akteninhalt im übrigen\ngeben einen Anhalt dafür, daß die Jugendgerichtshilfe in\n\nder Lage gewesen wäre, anhand früherer Aufzeichnungen einen\n\nauf die Tatzeit abgestellten zweckentsprechenden Bericht\nüber den Angeklagten, seine Entwicklung und. seine Umwelt\nzu erstatten. oder sich auf: sonstige Weise. hiervon Kenntnis\nzu verschaffen. Auch die Revision trägt insoweit nichts\nvor, Einer abschließenden Entscheidung bedarf es indessen\nnicht; denn der Strafausspruch ist, wie unten aufgezeigt\nwird, auf die Sachbeschwerde hin aufzuheben. Die in diesem\nZusammenhang erhobene ‚Aufklärungerüge kann daher ebenfulls\nauf sich beruhen. en “\n\n4 Die weiteren, wohl. auf Verletzung des § 261 Stro\ngestützten Verfahronsrügen ‚gehen fehl.\n\ns Weder § 261 StPO noch $; 267 StPO. schreiben vor, daß\n\n| sich das Gericht. in den’ Urteilegründen. mit. sämtlichen als\n. beweiserheblich in Betracht kommenden Umständen ausdrück-\n\nlich auseinandersetzen soll. Nach § 267. Abs. 1 \"StPO müssen\n\nNu\n\ndic Urteilsgründe nur die für ‚erwiesen erachteten Tatsachen, _\n\nalso das Ergebnis der Beweiswürdigung, enthalten. Aus dem\n\nSchweigen der Gründe zur Aussage ‚der Zeugin Burgharät. kann .\n\n| daher nicht geschlossen werden, die Jugendkenner habe sie\nungewürdigt gelassen (2eH N now 1951; 3251. u\n\nDie. Einlassung. der. Mitangeklagten a zu dem |\n\nimt Urteil wiedergegebenen Brief an ihre Eltern aurfte die u\nJugendkammer wie jede andere Beweistatsache. ‚würdigen, auch\n\nwenn sich die Mitangeklagte im übrigen zum Anklagevorwurf\n\nnicht geäußert hat (BGHSt 20, 298). Sollte die Revision\netwa eine unzulässige Beeinflussung (§ 136 a StPO) der\nMitangeklagten behaupten wollen, so fehlt dafür jeder\n\nAnhalt.\n\nOffensichtlich unbegründet ist die Auffassung der\nRevision, die Feststellung der Jugendkammer, der Angeklagte\n‚sei der Erzeuger des von der Mitangeklagten if gC-\nborenen Kindes, sei, unzulässig, weil es nach Anklage und\nEröffnungsbeschluß nur darum gegangen sei, daß der Angeklagte mit der Mitangeklagten geschlechtlich verkohrt und .\nsie geduzt habe. en\n\nII. Sachbeschwerde;\n1. Der Schuldspruch ist rechtsbedenkenfrei.\n\nDie Revision wendet sich zu Unrecht gegen. die Pest-\n‘stellungen und die Beweiswürdigung. Diese 1äßt Rechtsfehler\nnicht erkennen, Die Folgerungen der Jugendkammer- sind nöglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGH NIW 1951;\n325). Das verkennt die Revision vor allen bei ihrem Einwand,\ndaß die Sachverständigengutachten als Beweismittel zur.\nÜberführung des Angeklagten nicht. ‚ausreichen. könnten, wobei sie überdies den Brief der Mitangeklägten 5\nan deren Eltern unerwähnt 1äßt. ‘Auch die von ihr behauptoten Denkfehler liegen nicht. vor, Insbesondere war die\nJugendkammer nicht gehindert, die Feststellung, , ‚daß der\nEhenann PD nöe1ich der Erzeuger des: ‚Kindes Franz\nsau» sein könne, als Beweisanzeichen für. die Vaterschaft\ndes Angeklagten zu werten.\n\nEN\n\nDie Annahme von Tatmehrheit entspricht dem festgestellten Sachverhalt. Eine fortgesetzte Tat käme nur in\nBetracht, wenn der Angeklagte vor Besndigung des Heineids\nden erforderlichen Gesamtvorsatz zur falschen Aussage auch\nim Anfechtungsprozeß gefaßt hätte (BGHSt 16, 124, 128; 19,\n323). Dafür ist nichts ersichtlich.\n\n2, Rechtlichen Bedenken begegnen dagegen dio Darlegungen.\nzum Strafausspruch. Sie lassen nicht erkennen, ob die Jugendkammer die Anwendung des Jugenästrafreohts auf den Angeklagten, der bei Begehung‘ des Meineids Heranwachscender war\n(§ 105 Abs. 1 Nr. 1 ünd 2 JG), zu Recht, abgelehnt hat.\n\nDieser Mangel betrifft nach g 32 Jee den gesamten Strafausspruch.\n\nIn den Urteilsgründen heißt es hierzu nur, es hätten\nsich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Ange-\n‚klagte unter Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und unter Berücksichtigung seiner Unweltbedingungen zur Tatzeit\nnach seiner sittlichen und seistigen Entwicklung noch einen\nJugendlichen gleichgestanden habe; auch handele cs sich\n‚nach Art, Umständen oder Beweggründen der Tat nicht um eine\nJugenäverfehlung. u\n\nDiese, sich auf die Wiodergabe der Gesetzesworte beschränkende Begründung. ist unzureichend. ‚Die Ablehnung der\n_ Anwendung des Jugendstrafrechts auf einen Heranwachsenden\nj erfordert eine ins einzelne gehende, rechtlich nachprüfbare tatsächliche Würdigung. des Täters una. seiner. Tat\n(BGH IR 1954, 427). Kann nicht festgestellt werden, ob der\n_ Heranwachsendo zur Zeit ihrer Begehung. noch einem Jugendlichen gleichstand, so ist Jugendstrafrecht anzuwenden\n(BGHSt 12, 116). Zu einer eingehenden Würdigung bestand\n\n- 10 -\n\nhicr um 30 mehr Veranlassung, als die Tat mehr als 7 Jahre\nzurücklag (vgl. auch BGH Urt. v. 5. Oktober 1955 - 6 StR\n89/55 - bei Dallinger MDR 1956, 12), die Jugendgerichtshilfe nicht beteiligt worden ist und der Angeklagte mög- |\nlicherweise unter dem Einfluß der erheblich älteren Mit-.\nangeklagten > 2 standen hat. Das gilt nicht nur\nim Hinblick auf die Anwendung des § 105 Abs. ı Nr. 1 ICE,\nsondern vor allem auch für die Frage, ob es sich bei dem\nMeincid um cine Jugendverfehlung gehandelt hat (§ 105\nAbs. 1 Nr. 2 66). Sie läßt sich nur aufgrund einer umfassenden Abwägung der äußeren Tatumstände sowie der Beweggründe des Täters beantworten (BGH IR 1954, 427%. Hicr\nhättc insbesondere auch geprüft werden müssen, ob. der Angcklagte nicht etwa aus \"Kavalierspflicht\", aus. einer\nfalsch verstandenen Treue gegenüber einer, dazu noch\nwesentlich älteren Frau falsch ausgesagt hat (vel. BGH\nUrt. ve Te Oktober 1954 - 4 StR 216/54 - in IM Nr. 6 zu\n\n§ 105 I66). Eu —\n- Bundesrichter Dr. Plitner\nu nn ist beurlaubt und ortsabt-Scharpenseel wesend und daher verhin- ‘Mayr\n. dert, das Urteil zu unter-\n‚schreiben. \\\nnu „Scharpenseel |...","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-04/4-str-27-66","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-04/4-str-27-66","retrieved":"2026-08-21 23:16:19.373068+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-03-04/4-str-27-66","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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