{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-02-18","aktenzeichen":"5 StR 514/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 514/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden ehemaligen Studenten Dierk-Henning Veiiiiiiiin>\n\naus Hamm,\ngeboren am EB 1940 ir Tin.\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\na\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18.Februar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n'Bundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ED\n“ \"als’Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt zz aus: Bam\nals Verteidiger,\n\nustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten DB zesen\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n\n9.Juni 1965 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der :Beschwerdeführer zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -:\n\n- 3.\n\nGründe\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\nI. Zu den Verfahrensrügen\n\n1. Im Fall WWW (Diebstahl einer Leica-Kamera) ist\ndie Hinweispflicht gemäß § 265 StPO nicht verletzt worden.\nDer Angeklagte ist darauf hingewiesen worden, daß. er\n\"wahlweise wegen Diebstahls oder Hehlerei bestraft werden\"\nkönnte (Bd.III B1.188 d.A.). ‘Also konnte er: sich gegen die\nBeschuldigung des Diebstahls verteidigen. Eines Hinweises,\ndaß der Angeklagte auch nur wegen Diebstahls verurteilt\nwerden könne, bedurfte es deshalb nicht. Die von der\nRevision angeführte Entscheidung BGH NJW 1959,896 betrifft\ndie sachlichrechtliche Zulässigkeit einer wahldeutigen:\nVerurteilung und hat mit der verfahrensrechtlichen Frage\ndes vorliegenden Falles nichts zu tun.\n\n2. Soweit das Landgericht dem Urteil die Eintragungen\nim Postsparbuch des Angeklagten zugrunde legt, ist ein\nVerstoß gegen § 261 StPO nicht erwiesen. Die Feststellungen können vom Angeklagten auf Vorhalt bestätigt worden\nsein. Damit erledigt sich auch die Rüge, ‘der im Urteil\nverwertete Inhalt des Postsparbuchs sei entgegen\n§ 249 StPO nicht verlesen worden.\n\n3. Die Rüge, das Urteil enthalte zum Fall Postamt 300\nentgegen § 267 StPO keine ausreichenden Urteilsgründe,\nist offensichtlich untegrüniet. Ob die vom Landgericht\ngetroffenen Feststellungen die daraus gezogenen Folgerungen rechtfertigen, ist auf die Sachrüge zu prüfen.\n\n-4-\n\n-4-\n\n4. Die von der Verteidigung zu diesem Fall und zu\nder Verabredung eines Überfalls auf den Geschäftsführer\nder Bowling-Bahn erhobenen Aufklärungsrügen sind, soweit\nsie überhaupt in zulässiger Weise erhoben worden sind\n(vgl. BGHSt 2, 168), unbegründet. Darauf, ob der Angeklagte\nnach seiner Festnahme die mit den beiden Mitangeklagten\ngefaßten, jedoch gescheiterten Pläne zu den anderen strafbaren Handlungen den Ermittlungsbehörden mitgeteilt hat,\nkonnt es aus den zur Sachrüge erörterten Gründen nicht an.\n\n5 Die von dem Angeklagten selbst erhobenen Auf-\n\nklärungsrügen sind im wesentlichen unzulässig, weil sie\n\nnicht die Beweismittel angeben, deren sich der Tatrichter\nhätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2,168). Ob das Landgericht\ndie Räume der Villa SemBstraße 65 in Augenschein nehmen\n\nwollte, war Sache seines Ermessens (§ 244 Abs. 5 StPO).\n\n6. Die von dem Angeklagten selbst weiterhin erhobene\nRüge, der Sachverständige Dr . NER habe sein Gutachten über den Geisteszus tand des Angeklagten auf Tatsachen gestützt, die nicht von ihm, sondern von einem\nanderen, in einem früheren Verfahren gehörten Sachverstän--\ndigen ermittelt worden sind, ist offensichtlich\nunbegründet (vgl. BGHSt 9,292,293 f.; 18,107,108). Es ist\nnicht bewiesen, daß der ‚Sachverständige Dr . VO ,\nder den Angeklagten wiederholt untersucht hat, sein Gutachten nicht auf seine eigenen Untersuchungen gestützt\nhat. 0 BE\n\n7: Die weiteren Verfahrensrügen des Angeklagten sind\nverspätet. Sein Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig,\nweil sein Verteidiger innerkalb der Revisionsrechtfertigungsfrist eine Revisionsbegründung eingereicht hat\n(vgl. BGHSt „1, 337,339).\n\n-5.-\n\nII. . Zur Sachrüge\n\n‘1. Die Feststellungen zum Diebstahl der Kamera\ntragen die Verurteilung. Was die Revision, und zwar der\nAngeklagte selbst, hierzu vorträgt, wendet sich gegen\ndie dem Tatrichter allein vorbehaltene Beweiswürdigung.\nDie von dem Landgericht aus den Beweisanzeichen gezogenen\nSchlüsse brauchen nicht. zwingend ZU sein. Verstöße gegen\ndie Denkgesetze liegen nicht vor. Das gilt auch von der\nÜberzeugung des Landgerichts, der Angeklagte habe das\nMitwisserrisiko in Kauf genommen, um später bei der Entdeckung des Diebstahls die Täterschaft auf den Mitangeklagten Sal abwälzen zu können.\n\n2. Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten im Falle des Postamts 300. Da den\n Mitangeklagten Se und Ram die ernstliche Bereit-\n\nschaft fehlte, an der ihnen angesonnenen Tat mitzuwirken,\n\nhat das Landgericht zutreffend keine Verabredung zu einem\nVerbrechen, sondern nur versuchte Anstiftung hierzu\nangenommen. Die Ernstlichkeit der Aufforderung des\nAngeklagten und die Bestimmtheit des von ikm entwickelten\nPlanes stehen nach den Feststellungen des Urteils außer\n\"Zweifel: Der Angeklagte hatte ein bestimmtes Postamt für\nden geplanten Überfall vorgesehen und die für den Überfall\nbenötigten Gaspistolen nebst Gasmunition sowie - zur\nBetäubung der Postbeamten - Chloroform besorgt. Hiernach\nist auch die Annahme gerechtfertigt, daß 'ein Raub mit\n Waffen'gemäß .§ 250- Abs.1 Nr.1 StGB geplant war.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts tragen auch die\nAnnahme, daß der Angeklagte die geplante Tat nicht aus\nfreien Stücken verhindert und mithin nicht auf Grund seines\nVerhaltens Straffreiheit verdient hat. Der Tatplan war\n\n-6-\n\n-6-\n\nvielmehr deshalb nicht zur Ausführung gelangt, weil die\nMitangeklagten ihre Beteiligung ablehnten. Damit ist\n\n- entgegen der Revision -— der Tatplan auch endgültig\naufgegeben worden; denn die Ausführung der Tat, so wie\nder Angeklagte sie geplant hatte, war infolge der Weigerung der Tatgenossen nicht mehr möglich, und zwar um\n\nso weniger, als der Angeklagte am übernächsten Tag, dem\n31.Januar 1964, bereits verhaftet wurde. Ohne Bedeutung\nwäre § 5, wenn die Mitangeklagten sich später etwa (neu)\nentschlossen hätten, a.1 1 e in einen Überfall auf\ndas Postamt’ auszuführen. Denn dabei hätte es sich um eine\nandere als die: von. dem Angeklagten geplante Tat gehandelt.\nDaher kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte etwa\nnach Scheitern se ine s Planes. und nach seiner Verhaftung möglicherweise hat verhindern wollen, daß\nSpengler und Richter allein einen Überfall begingen.\n\n3. Ohne Erfolg bleiben auch die Einwendungen gegen\ndie Verurteilung wegen Verabredung zum schweren Raub an\ndem Geschäftsführer. der Bowling-Bahn. Die Verbrechensverabredung ist auch dann strafbar, wenn die Täter das\nausersehene Opfer nicht vorfinden (vgl. BGHSt 4,254;\nBGH IM StGB § 49a Nr.29).\n\nMit Recht nimmt das Landgericht an, daß dem Angeklagten\nin diesem Falle die Vergünstigung des § 49a Abs.4 StGB\nversagt werden muß. Die Revision irrt, wenn sie meint, bei\neiner von Anfang an nicht durchführbaren Tat könne der\nTäter nie aus freien Stücken zurücktreten. Zur Strafbefreiung genügt in einem solchen Falle das freiwillige\nund ernsthafte Bemühen des Täters, die Tat zu verhindern\n(vgl. BGHSt 11,324). Hieran fehlte es bei dem Angeklagten;\ndenn er und seine Mittäter wollten die Durchführung der\nTat in der Nacht zum 31.Januar 1964 nicht aufgeben. Daß sie\n\n- 17 -\n\neinen etwa, 130 bis 200 m vom Tatort entfernt stehenden\nPersonenkraftwagen aufsuchten, um dort \"ein wenig\" zu\nschlafen (UA S.26), macht das hinreichend deutlich. Die\ngeplante Tat unterblieb allein deshalb, weil das\nausersehene Opfer nicht eintraf. Daß sie es. freiwillig\nunterließen,. eine erneute Verabredung zu treffen, kann die\nAnwendung des § 49a Abs.4 StGB nicht ‚rechtfertigen.\n\n4...Die Nachprüfung des Urteils hat. auch im übrigen\nkeinen Rechtsfehler ergeben. Insbesondere unterliegen die\n. Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortung. des\nAngeklagten und die seiner Behauptung, von den Mitangeklagten zu seinen Taten genötigt worden zu sein, keinen\n‚rechtlichen Bedenken.\n\n. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\nSarstedt. .... Koffka . .. Siemer\nSchnitt Kersting","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-18/5-str-514-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-18/5-str-514-65","retrieved":"2026-08-21 23:16:18.787296+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-02-18/5-str-514-65","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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