{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1966-02-16","aktenzeichen":"2 StR 477/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2\nBUNDESGERICHTSHOF “2 055\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR_477/65\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauführer Philipp Jacob Heinz H EEE :u: ze,\ngeboren am EEE 1925 in AU\n\nwegen Betrugs.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Februar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. .Baldus\nalg Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\nOberssaatsanwalt „beim -Bundesgerichtchof (>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestcllter\n\nals Urkundsbceamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 4. März 1965 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte zu\n\nPunkt 3 des Eröffnungsbeschlusses (Fall Kg freiscsprochen worden ist, und die Sache insowcit zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtosmittels, an das Landgericht in Wiesbaden zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts kaufte der Angcklagte, der damals ein Baugeschäft betrieb, im Januar 1960 von\n\nder Firma SW in Ho einen Bagger zum Preise von\n\n40.635 DM, wovon 10.000 DM bei Lieferung gezahlt werden sollten,\nwährend für den Restbetrag Akzepte gegeben wurden. Die Firma\nSB vchictt sich das Eigentum bis zur vollständigen Abdeckung aller Verbindlichkeiten des Käufers vor. Statt der Anzahlung wurde später - ungewiß, ob vor oder nach der Lieferung\ndes Baggers am 11. Januar 1960 - die Ausführung von Betonierungsarbeiten auf dem Betriebsgelände der Firma SB von Angcklagten übernommen.\n\nDa der Angeklagte knapp bei Kasse war, beschloß er noch\nim Januar 1960, sich unter Verwertung des gerade erworbenen\nBaggers Geldmittel zu verschaffen. Zu diesem Zweck licß er sich\nden Bagger ncuerlich von dem zur Hitvirkung bei dieser Machenschaft bereiten Kraftfahrzcughändler SD crkaufen und machte\ndicsen Scheinkauf zum Gegenstand cincs von ihm und Kgw unterzeichneten Kaufkreditantragn vom 28. Januar 1960, der bei\nder Teilzahlungsbank HB singereicht wurde. In dem Kreditantrag war gesagt, daß vom Angeklagten und seiner Ehefrau\n10.000 DM angezahlt worden seien, daß der Restbetrag von\n30.000 DM zusätzlich Kreditauslagen in Höhe von 4.116 DM\nfinanziert werden solle und daß das Eigentum an dem Bagger zur\nSicherung des Kaufkredits unter Vereinbarung einer Leihe auf\ndie Bank übertragen werde. Nachdem Krampen auf Verlangen der\nFirma HD nochmals ausdrücklich bestätigt hatte, daß der\nBagser nebst Zubehör bis zur vülligen Bezahlung ins Eigentum\nder Kreditgeberin überginge, nahm diese den Kreditantrug an.\nVon den erhaltenen 30.000 DM behiclt Ken 3.000 - 4.000 DM\nfür seinc Auslagen zurück, den Rest leitete er an den Angeklagten weiter.\n\nDas Landgericht hat den Freispruch des Angeklagten von\ndem Vorwurf des Betruges in diesem Fall auf folgende Feststellungen und Erwägungen gestützt.\n\nIn erster Linic, so meint es, sei dem Angeklagten nicht zu\nwiderlegen, daß er im Zeitpunkt des Darlehensamtrags glaubte,\nbercits Eigentümer des Baggers geworden zu sein. Zwar habe cr\nzumindest mit der Möglichkeit gerechnet, daß dic Firma Sie\nsich das Eigentum vorbchalten hatte. Doch sei es bei der\ndamaligen geringen kaufmännischen Erfahrung des Angeklagten\nnicht auszuschließen gewesen, daß er gemeint habc, mit der\nVereinbarung der Betonicrungsarbeiten sei die Anzahlung erlcedigt und mit der Begebung der Wechsel die restliche Kaufgeldforderung wirksam beglichen. Somit könne nicht gesagt\nwerden, daß der Angeklagte die Firma Hg bewußt über die\nwahren Eigentunsverhältnisse an dem Bagger getäuscht habe.\n\nSoweit er andererscits wissentlich unwahr bchauptct habc,\ndaß er den Bagger fabrikneu von Kg zekauft und diesem\n10.000 DM angezahlt habe, sei es schon zweifelhaft, ob diese\nunrichtigen Angaben für sich betrachtet überhaupt ursüchlich\nfür die Kreditgewährung gewesen seien. Denn die Firma ]\nhätte sich wahrscheinlich zur Kreditgewährung auch dann\nbereit gefunden, wenn sic gewußt hätte, daß der Angcklagtce\nden Bagger nicht von >: sondern von eincr anderen\nFirma geliefert erhalten habe und daß es sich bei dem Gcschäft in Wahrheit nicht um die Finanzierung cines Ankaufs,\nsondern um die Beleihung sines schon vorhandenen Geräts\ngehandelt habe. Außerdem sei nicht nachzuweisen, daß der\nAngcklagte die falschen Angaben gemacht habe, um sich cincen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Vielnchr\ndcute der Umstand, daß er den ‘Üert des Baggers zutreffend\nangab, darauf hin, daß er ein Darlehen nur in der Höhc des\ntatsächlichen Werts des Baggers begehrte.\n\nDiese Darlegungen des Landgerichts können den Frcispruch des Angeklagten nicht tragen.\n\n-5-\n\nDurchgreifenden Bedenken unterliegen schon dic Er,ägungen,\naus denen das Landgericht die Einlassung des Angcklagten, er\nhabe sich bci Vertragsschluß als Eigentümer dcs Baggers angceschen, für nicht widerlegt hält. Das Landgericht hat hierbei\nnur dic kaufmännischen Geschäftserfahrungen des Angeklagten\nund sein Verhältnis zur Firma SGB einschließlich der\nEinzclheiten des mit dieser Firma abgeschlossenen Vertrages\nerörtert; cs hat dagegen völlig ungeprüft gelassen, ob nicht\ndem Scheingeschäft des Angeklagten mit Kp einige Bedeutung in dieser Hinsicht zukommen könne. Zu dem Scheingeschiüft\nsagt cs — in anderem Zusammenhang - nur, es lasse sich hcute\nnichtmehr klärcn, weshalb der Angeklagte insofern überhaupt\nbewußt falsche Erklärungen abgegeben habc.\n\nDamit hat die Strafkammer ersichtlich übersehen, daß\ndas Vorschicben cincs fingierten Kaufs zum Zweck der Kreditbeschaffung vorzugsweise als Mittel dafür gedacht sein\nkonntc, jeden Verdacht des Kreditgebers an der Befugnis der\n\nmen\n\nKreditsuchenden zur wirksamen Verfügung über den als Gegenstand\nder Sicherung ausersehenen Bagger von vornhercin unschädlich zu\nmachen und auszuschalten. Hätte nämlich der Angeklagte wahrheitsgetreu mitgeteilt, daß er den Bagger erst kürzlich von der Firma\nSEE ervorben habe, so wäre es für die Firma H@WW ein Icich-:\ntes gewesen, sich bci der Firma SW über die wahren Eigentumsverhältnisse zu vergewissern. Gerade dieser Gefahr wurde\ndurch dic Bezeichnung eincs anderen, im geheimen Einverständnis\nmit dem Angeklagten stehenden \"Verkäufers\" vorgebeugt. Das Landgericht hat hiernach ein für die Feststellungen wahrscheinlich\nwesentliches Beweisanzeichen außer acht gelassen. Darin licgt\n\nein sachlicher Iiangel, der für sich allein auf dic Revision\n\nder Staatsanwaltschaft schon zur Aufhebung des Urteils im\n\nUnmfange der Anfechtung führen muß.\n\nEin weiterer sachlicher Mangel des angefochtenen Urteils\nist in den Erwägungen zu finden, mit denen das Landgericht dic\nUrsächlichkceit der mit dem Scheinvertrag bewirkten Täuschung\nfür die Gewährung des Kredits bezweifelt. Hier hat es verkannt,\ndaß die Ursächlichkcit einer Täuschungshandlung für die Vermögensverfügung des Getäuschten niemals deshalb verncint\nwerden kann, weil der Getäuschte möglicherweise auch ohne die\nTäuschung nicht anders gehandelt hätte. Immer ist allcin entscheidend, wie der Entschluß tatsächlich zustande kam. Auf dic\nMöglichkeit cines nur gedachten Veriaufs kann es für innere\nVorgänge nicht ankommen (BGH Urt. v. 8. Oktober 1957 - 5 StR\n366/57 - bei Dallinger NDR 58, 139 und Urt. v. 4. April 1959\n- 2 StR 596/58 -).\n\nSchlicßlich stoßen auch die Ausführungen des Landgerichts\nzur Trage dcs Vermögensschadens auf rechtliche Bedenken. Das\nLandgericht findet den Schaden im gegebenen Fallc ersichtlich\nallein darin, daß die Firma HB kein Sicherungscigentum\nan dem Bagger crworben hat. Indcessen stellt es schon einen\nVermögensschaden des Kreditgebers dar, daß sein Anspruch auf\nRückzahlung des Darlchens nicht den Wert besitzt, den er\nihm im Vertrauen auf die Richtigkeit der Zusicherungen des\nDarlchensnehnmers beimessen konnte. In der Vortäuschung eincs\nKaufs als Grundlage cines Kreditbegehrens, wie dies bei jeden\nsoliden Unternchnmen vorkommt, lag ein Verhalten, das den\nAngeklagten so gut wie seinen Komplicen Km 215 kreditunwürdig erscheinen ließ und damit allein schon den gegen ihn\nbestehenden Zahlungsanspruch minderwertig machte.\n\nHiernach war der Revision der Staatsanwaltschaft\nStattzugeben.\n\nDice Entscheidung entspricht dem Antrag des Gencralbundcsanwalts.\n\nBaldus Dotterweich Willms\n\nKirchhof Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-16/2-str-477-65","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-16/2-str-477-65","retrieved":"2026-08-21 23:16:18.597086+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-02-16/2-str-477-65","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1966-02-16","dockets":["2 StR 477/65"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 16.02.1966 – 2 StR 477/65","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-16/2-str-477-65","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 4. März 1965 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte zu\n\nPunkt 3 des Eröffnungsbeschlusses (Fall Kg freiscsprochen worden ist, und die Sache insowcit zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtosmittels, an das Landgericht in Wiesbaden zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:16:18.597086+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}