{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-02-11","aktenzeichen":"4 StR 653/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"20\nBUNDESGERICHTSHOF 946\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_ 653/65\n\nmn\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Wilhelm KÜEE zus BA zeboren\nam ED 190: :n DEE / Sachsen,\n\nwegen Unzucht mit einem Kind.\nRa\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Februar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt MB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 28. September 1965\nmit den Feststellungen: aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer - Jugendkammer — des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nwon\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde zu\nGefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\n1, Bei der Strafzumessung hat das Landgericht berücksichtigt, daß bei dem Angeklagten ein \"Altersabbau eingetreten sein kann, der zwar weder zu einer Einschränkung\nseiner Einsichtsfähigkeit noch zu einer im Sinne des\n8 51 Abs. 2 StGB erheblichen Verminderung seines Hemmungsvormögens geführt hat, dennoch aber geschlechtliche Triebstörungen ausgelöst haben mag, die der Angeklagte nur\nschwer hätte beherrschen können\".\n\nDiese Ausführungen geben zu durchgreifenden Bedenken\nAnlaß. Die Auffassung, der Angeklagte habe die durch den\nAltersabbau ausgelösten geschlechtlichen Triebstörungen\nnur schwer beherrschen können, ist nicht ohne weiteres vereinbar mit der nicht näher begründeten Annahme, sein Hemmungsvermögen sei nicht erheblich vermindert gewesen. Um\nAusmaß und Auswirkungen der durch den Altersabbau verursachten Triebstörungen umfassend und abschließend beurteilen zu können, bedurfte es bei der hier gegebenen Sachlage - der Angeklagte hat sich bis zu seinem 60. Lebensjahr straffrei geführt - der Hilfe eines Sachverständigen.\nDie Anforderungen an das Maß der Sachkunde, über welches\nein Richter verfügen muß, um ohne Hinzuziehung von Sachvorständigen entscheiden zu können, richten sich nach Art\nund Schwierigkeitsgrad der zu klärenden Beweisfrage. Bei\ndcr Verwertung von krankheits- oder altersbedingten Abbauerscheinungen, durch welche die Zurechnungsfähigkeit des\nTiters in rechtserheblichem Umfange beeinflußt sein kann,\n\nhandelt es sich um Fragen, die selbst von den auf diesem\n\nGebiet tätigen Wissenschaftlern als schwierig bezeichnet\n\nwerden (vgl. BGH NJW1964, 2213 unter Hinweis auf die Fachliteratur).\n\nUnter diesen Umständen konnte und durfte sich hier\ndie Jugendkammer die erforderliche Sachkenntnis nicht zutrauen.\n\n2. Der Mangel führt zur Aufhebung des Urteils im ganzen. Mögen auch Störungen der Verstandestätigkeit sowie\ndes Willens-, Gefühls- und Tricblebens nur selten die Zurechnungsfähigkeit völlig aufheben, so läßt sich dies\ndoch im vorliegenden Fall angesichts des Fehlens jeder\nnäheren Erörterung nicht von vornherein ausschließen.\n\n3. In der neuen Hauptverhandlung wird die Jugendkanmer, falls sie zu den gleichen Feststellungen gelangen\nsollte, hinsichtlich der in der Zeit vom 23. Juni bis\n12. September 1964 begangenen Unzuchtsfälle auch die Mindestzahl der Verfehlungen zu ermitteln haben. Kann bei\nfortgesetzter Tat die Zahl der strafbaren Vorfälle nicht\n\ngenau festgestellt werden, so darf dem Angeklagten mur\ndie vom Gericht als erwiesen erachtete Mindestzahl zur\nLast gelegt werden (RG6St 70, 145, 150).\n\nScharpenseel Flitner Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-11/4-str-653-65","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-11/4-str-653-65","retrieved":"2026-08-21 23:16:18.548497+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-02-11/4-str-653-65","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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