{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-02-08","aktenzeichen":"5 StR 513/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"-5 StR 513/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Carl-EMe vor Scuuummmii--C sun\n\naus Home,\ngeboren am Em 1950 in CB (Niederschlesien),\n\n2. den Geschäftsführer Dr.Walter EB aus Hoge\ngeboren am EEE 1909 in Kam,\n\nwegen Betruges und Untreue\n\n' Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nsitzung 'vom 8.Februar 1966, an der teilgenommen haben:\n. Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender, | 5\n\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ge\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin mug aus Hein\n\nals Verteidigerin des Angeklagten zu 1,\nRechtsanwalt aus Heun\n\nals Verteidiger des Angeklagten zu 2,\nJustizangestellte ee\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n15.April 1965 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte von Sciiiip-C EEEEREEEE>\nin den Fällen 2 und 4 freigesprochen sowie im\nFalle 4 (Unterfall 7) verurteilt und soweit eine\nGesamtstrafe gebildet worden ist.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten des\nRechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.\n\n- 3 _\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten von Sn -\n\nCa una Dr. Hp werden verworfen; jedoch\n\nfällt im Falle ı die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten Dr. Hi wegen Unter-Schlagung weg.\n\nJeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten\nSeines Rechtsmittels zu tragen. |\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 4A -\nGründe\nA\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen\ndie Freisprüche der beiden Angeklagten im Falle 5 sowie\ngegen die Freisprüche des Angeklagten von S mmp-CE in den Fällen 2, 4 (Unterfälle 1 bis 6) und 6.\n\nDas Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung der\nFreisprüche des Angeklagten von Saum» sie in den\nFällen 2 und 4 und zur Aufhebung seiner Verurteilung wegen\nBetruges im Falle 4. In diesem Umfange auch nur ist die\nRevision der Staatsanwaltschaft vom Generalbundesanwalt\nvertreten worden.\n\nI, Fall 2\n\nMit Recht beanstandet die Beschwerdeführerin hier\ndas Verfahren. Die Bundesanwaltschaft hat dazu schriftlich\nwie folgt Stellung genommen:\n\n\"Die Verfahrensrüge zum Falle Nr.2, mit der sinngemäß eine Verletzung der 88 244 Abs.2, 252 in\nVerbindung mit § 52 Abs.1 Nr.3, 261 StPO. geltend\ngemacht. wird, ist begründet. u '\n\n‘Der in der. Gegenäußerung des Angeklagten von\nSCHE -C EEE vertretene Standpunkt , daß die\nVerfahrensrüge nach § 239 StPO ‚unzulässig sei, ist\n\"'haltlös,. denn keine der. vorgenannten Verfahrensvor-\n' schriften ist: eine. lediglich zugunsten des \"Angeklagten gegebene Rechtsnorm. “\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift ist in der\n_ Hauptverhandlung auf Antrag des: Sitzungsvertreters\nu der Staatsanwaltschaft die Niederschrift. über die\nkriminalpolizeiliche Vernehmung der - inzwischen\nverstorbenen - - Schwägerin des Angeklagten von\nSCHERER On, Renate von Aue, von\n6. November 1962 gemäß 5 251 Abs.2.StPO verlesen worden\n\n-5_\n\n(Bd.IV B1.680 d.A. in Verb. mit Bl.7 des Beweismittelhsfte I und II, Wie das Landgericht in\n\nden Urteilsgründen ausführt, hat es jedoch gemeint,\ndas verlesene Vernehmungsprotokoll zur Urteilsfindung nicht verwerten zu dürfen, weil Fräulein\nvon Anderten 'als Schwester der Ehefrau des Angeklagten. ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß\n\n§ 52 Abs. I Nr. 3 StPO zustand,. von. dem sie möglicherweise ... in der Hauptverhandlung‘ Gebrauch gemacht\nhätte! (UA 8.43). Damit hat das Landgericht rechtsirrig zum Vorteil des Angeklagten von SCHEN -\nCu ein Beweisver ot angenommen, das in Wahrheit nicht bestand. 0\n\n\"Das Sehwögerschärtsverhätnie des: Fräulein von\nAnderten und ihr sich daraus ergebendes Zeugnis-\n'verweigerungsrecht hätten die Verwertung der. verlesenen Niederschrift über ihre polizeiliche\nVernehmung nur dann hindern: können, ‚wenn sie zur -\n.Zeit der Hauptverhandlung ‚noch gelebt hätte. Das\n‚ergibt sich aus dem Wortlaut-und Sinn der 88 52\n\nund 252 StPO. Das Zeugnisverweigerungsrecht des\n\n§ 52 StPO trägt der für den Zeugen. entstehenden\nZwangslage Rechnung, entweder den mit ihm verwandten\nbezw. verschwägerten Beschuldigten. belasten oder\ndie Unwahrheit aussagen zu müssen. Außerdem besteht\nauch ein allgemeines Interesse daran, daß der an\nsich aussagepflichtige Zeuge ohne seine bewußte\n\n' Zustimmung nicht zur Aussage gegen einen ‚Angehörigen\n„gezwungen wird (BEHSt. 12,235,239). Es mag dähinstehen,\n. gb auS- diesen Gründen 'die: Niederschrift. über die\nnichtrichterliche Vernehmurig eines mit dem Angeklagten verwandten oder. verschwägerten Zeugen, ‚der\nvor der Vernehmung nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist, auch im Rahtien des § 251\nAbs.2 StPO nicht verwertet werden darf, sofern er\n\nlediglich 'in absehbarer Zeit gerichtlich nicht\nvernommen werden' kann. Jedenfalls besteht zu einen\nsolchen Verwertungsverbot dann kein Anlaß mehr, wenn,\nwie hier Fräulein von A, der Zeuge in der\nZeit zwischen seiner nichtrichterlichen Vernehmung\nund der Hauptverhandlung verstorben ist. In diesen\nFalle entfällt die Rücksichtnahme auf die angeführten\nBelange des Zeugen und der Allgemeinheit, weil sein\nAngehörigenverhältnis zum Angeklagten ihn nicht mehr\nin den Pflichtenwiderstreit, den das Gesetz ihn\nersparen will, führen kann (OLG Nürnberg HESt 3,40;\n\".. Geier in Löwe/Rosenberg 21.Aufl. Anm.4; Eb.Schmidt,\n..Lehrkomm.Randn.9, jeweils zu § 252 StPO; die scheinbar entgegenstehenden Erläuterungen von Geier aaO\n-Anm.ı11: zu § 251, Eb.Schmidt aaO Randn.22 zu § 251\n. und KMR, StPO 6.Aufl. Anm.8c zu § 251. sollen sich\nersichtlich nur äuf Zeugen usw. ‘beziehen, die aus\n. einem anderen Grunde als dem ihres Todes in absehbarer Zeit: nicht vernommen werden können).\n\nAuf dem gerügten Verfahrensmangel kann das Urteil\n...iIm Fall.Nr.2 beruhen, soweit der Angeklagte von\n‚Vorwurf: einer Untreue gegenüber: seiner.'Schwägerin\n: Renate von: Alle freigesprochen worden ist. Denn\n88 ist.nicht ausgeschlossen,. sondern: liegt. sogar\nnahe, daß das Gericht bei Verwertung des: verlesenen\n‚Vernehmungsprotokolls,. zu der es. nach. N ‚244 Abs.2,\n261. StPO verpflichtet gewesen wäre, die zur. Verurteilung des Angeklagten erforderliche Überzeugung\nerlangt hätte, ‚er habe die Beleihung des Personen-\n_ kraftwagens seiner Schwägerin und Weitergabe des\nzugehörigen Kraftfahrzeugbriefe an die SanimminEnEnEn: GmbH\nunter Missbrauch seiner Rechtistellung gegen. ihren\nWillen. vorgenommen. und dies auch gewußt.\"\n\nDer Senat tritt dem bei.\n\n- 7 --\n\n‚Da der Freispruch des Angeklägten von Sep -\nCE im Falle 2 bereits wegen des Verfahrensverstoßes\naufzuheben. war, kam es auf die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision nicht mehr an. Denn das Landgericht\nwird diesen Fall ohnehin in vollem Umfange prüfen müssen,\nweil der Eröffnungsbeschluß Tateinheit‘ zwischen allen\nVorwürfen des Falles 2 annimmt.\n\nII. Fall 4\nHierzu trägt der Generalbundesanyalt folgendes vor:\n\n\"Zum Fall Nr.4, in dem der Angeklagte (von Seiiiie-CE nach den Feststellungen des Urteils an\n\n gutgläubige Kunden Kraftfahrzeuge mit den zugehörigen\n‚Kraftfahrzeugbriefen veräußert hat, die im Sicherungseigentum der See GmbH ‚standen, vermißt die\nRevision der StaatsanwaltSchaft in den ürteilsgründen mit. Recht eine Erörterung darüber, ob der\nAngeklagte sich der ihm im Eröf:’mungsbeshhluß vorgeworfenen Unterschlagung schuldig gemacht hat. Auf\ndiesem Mangel kann das Unterbleiben seiner Verurteilung aus § 246 StGB beruhen..\n\nDie sonstigen Angriffe der Revision zum Fall Nr.4,\n‚mit denen sie \"beanstandet, daß die Strafkammer einen\nBetrug zum Nachteil der gutgläubigen Kraftfahrzeug-\n\n. erwerber mangels Nächweises einer Vermögensschädigung\nabgelehnt: hat, dringen nicht durch.\nWie der Revision zuzügeben ist, kann eine Vermögensschädigung des gutgläubigen Erwerbers einer unterschlagenen Sache allerdings schon dann vorliegen,\n\"wenn er im Zeitpunkt der Verfügung. der Gefahr ausj gesetzt ist, daß der Voreigentüner ihm sein Eigentum\nstreitig machen und er genötigt sein wird, sein Recht\ngerichtlich oder außergerichtlich zu verteidigen\n(BGHSt 1,92 ff; 3,370 ff). Demgegenüber erscheint\n\nder Standpunkt des Landgerichts, das eine Vermögensgefährdung erst dann annehmen will, wenn der gutgläubige Erwerber 'ernsthaft damit rechnen kann,\n\nin einem Rechtsstreit zur Herausgabe verurteilt zu\nwerden! (UA S.56), als zu eng.\n\nAuf dieser rechtsirrigen Auslegung des Merkmals der\nVermögensschädigung beruht das angefochtene Urteil\n\n.. Jedoch nicht. Tenn entscheidend dafür, ob das Vermögen der Krafitfahrzeugerwerber durch die Gefahr\netwaiger Herausgabeansprüche seitens der Saarfinanz\nGmbH beeinträchtigt gewesen sein könnte, sind nach\nder von der Revision selbst angeführten Rechtsprechung\n. des Bundesgerichtshofs letich die beteiligten\nPersonen, das Handelsobjekt und die sonstigen Umstände,\nunter denen sich die Veräußerung und der Erwerb der\nunterschlagenen Sache abgespielt haben (BGHSt 15,83,87).\nAuf diese Gesichtspunkte hat die Strafkammer es im\nErgebnis - zutreffend abgestellt und hierzu ausgeführt,\ndurch den Erwerb der Kraftfahrzeuge von einem Gebrauchtwagenhändler unter gleichzeitiger Übernahme\n\ndes Kraftfahrzeugbriefs sei die sachlichrechtliche\n\nund verfahrensrechtliche Stellung der Kraftfahrzeugerwerber derart gestärkt gewesen, daß die Gefahr eines\nHerausgabeverlangens durch die Smmmmmmumem GmbH noch\nkeine wirtschaftliche Wertminderung ihres gutgläubig\nerworbenen Eigentuns bedeutete (UA S.56). Dagegen\n\n'ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.\"\n\nAuch diesen Darlegungen pflichtet der Senat bei.\n\nGleichwohl. wird das Landgericht die im Falle 4 erhobenen\nVorwürfe auf Grund der neu zu treffenden Feststellungen\nwiederum unter allen rechtlichen Gesichtspunkten - also\nauch dem des Betruges -. prüfen müssen (der Eröffnungsbeschluß nimmt insoweit Tateinheit an). !'eshalb konnte auch\ndie Verurteilung im Unterfall 7 des Falles 4 nicht testehenbleiben, weil&ie nach dem Eröffnungsbeschluß Teil eines\n\n- 9 -\n\n-9-\n\nfortgesetzten Tuns sein soll und insoweit nur einheitliche\nFeststellungen getroffen werden können.\n\nDie Strafkammer wird daher über die im Fall 4 erhobenen\nVorwürfe nochmals in vollem Umfange verhandeln und entscheiden müssen, soweites den Angeklagten von SE\n\nCE angcht..\n\nIII. Keinen Erfolg konnte die Revision der Staatsanwaltschaft haben, soweit sie Sich gegen die Freisprüche der\nbeiden ‚Angeklagten im Falle 5 und des Angeklagten von\nSHmmEEEn- mE im Falle 6 wendet.\n\nDie Bundesanwaltschaft hat den Senat auch in diesen\nPunkten mit folgenden schriftlichen Darlegungen überzeugt:\n\n\"Unbegründet ist die Verfahrensrüge zum Fall Nr. 5,\ndas Landgericht habe seine ihm nach § 244 Abs.2 StPO\nobliegende Wahrheitserforschungspflicht verletzt,\nweil es nach der überraschenden Aussage des Zeugen\nRöpcke, ‘nach welcher der Geschäftsführer der SEB-EEE GmbH, REM um die Einkaufsfinanzierung\n\n aufbaufähiger unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge zum\n Schwacke-Listenpreis gewußt und sie gebilligt haben\nsoll, den zuvor vernommenen und bereits entlassenen\nZeugen REM nicht nochmals gehört hat. Diese Beweiserhebung, die auch der Sitzungsvertreter der\nStaatsanwaltschaft nicht beantragt hatte, brauchte\nsich der Strafkammer nicht als notwendig aufzudrängen.\nVielmehr durfte sie sich damit begnügen, die Glaubwürdigkeit beider Zeugen abzuwägen, und dabei in.\nfreier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangen, daß\ngie sichere und bestimmte eidliche. Aussage des ZU-\nverlässigen Zeugen Rö@MB ihren Beweiswert auch dann\n\n‚ nicht. einbüßen würde, wenn der Geschäftsführer Rinke\nbei erneuter Vernehmung seine Kenntnis von der Einkaufsfinanzierung unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nin Abrede stellen würde.\n\nDarin lag entgegen der Ansicht der Revision auch\nkeine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung,\nweil die Strafkammer nach der. Vernehmung sowohl des\nZeugen Rinke als auch des Zeugen Röge für die\nBeurteilung ihrer Glaubwürdigkeit bereits. von beiden\neinen ausreichenden persönlichen Eindruck gewonnen\nhatte. .\n\nSoweit sich die Staatsanwaltschaft zum Fall Nr.5\nferner dagegen wendet, daß die Strafkammer den Angeklagten Dr.HMb vom Vorwurf der Anstiftung zum\nBetruge. freigesprochen hat, muß das Rechtsmittel\nschon deswegen erfolglos bleiben, weil nach der\nrechtsfehlerfreien Beweiswürdigung des Urteils die\nBegehung. der Haupttat nicht nachgewiesen:ist:\n\n‚Im übrigen tritt auch kein Rechtsmangel in der von\n\nder Revision beanstandeten Erwägung zutage , aus den\nBekundungen der Zeugen Rp und ZW ergebe sich\nnicht, ob und in welcher Weise der Angeklagte Dr. He\nauf den Willen des Angeklagten von Sinikke- - GENEEEED\neingewirkt habe (UA S.63). Insbesondere war die Strafkammer nicht verpflichtet, näher darzulegen, warum\n\nihr die belastende Angabe des Mitangeklagten von\n\n. SCHERER OR, Ger..Rat. zur Einkaufsfinanzierung\nunfallbeschädigter Kraftfahrzeuge stamme von Dr.Härle\n(UA 8.60), zur Überführung dieses Angeklagten nicht\nausreichend erschien. i\n\n; Unbegründet sind schließlich auch die Einwendungen der\n\n..Revision, mit denen sie im Falle Nr.6 dem Beweis-\n‚ergebnis des Landgerichts entgegentritt, es habe\n\n.sich nicht feststellen lassen, daß die vom Angeklagten\nvon SCENE C EEE Surch Täuschung erschlichene\nProlongation der bezeichneten vier Einkaufsfinanzierungsdarlehen der SEE 10 einen Vermögensschaden\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nverursacht habe (UA 8.64), Besteht die Vermögensverfügung desGetäuschten wie hier in der Stundung\neiner Forderung, so verursacht sie ihm nur dann einen\nVermögensschaden im Sinne des § 263 StGB, wenn seine\nForderung durch die Stundung an wirtschaftlichen\nWert verliert (BGHSt 1,263,264). Von dieser Recht-Sprechung zum Merkmal des Vermögensschadens beim\nSogenannten Stundungsbetrug ist die Strafkammer ohne\nRechtsirrtum ausgegangen. Ihre Darlegungen darüber,\ndaß ein solcher Vermögensschaden der Saarfinanz GmbH\nnicht nachgewiesen sei, enthalten ebenfalls keinen\nrechtlichen Mangel. u\n\nAuf die von der Revision angeführte Vermögensgefähräung,\ndad der Angeklagte von 5 GEEEEEEEEREN- C AEEEREEER über die\n\nder SmmEnmun. GmbH Sicherüngsübereigneten vier Kraftfahrzeugbriefe und damit über die entsprechenden\nKraftfahrzeuge hätte verfügen können, kommt es\nrechtlich nicht an, weil dieser Zustand nicht erst\ndurch die Stundung verursacht worden ist, sondern\n\nschon vorher bestand (UVA S.32)\",\n\nB \\\n\nDie Revision des Angeklagten .von Me ER\nrichtet sich nur gegen die Verurteilungen im Falle 4\n(Unterfall 7) und im Falle 7..Sie hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensangriffe gehen fehl. ©\n\n1. a) Daß die Niederschrift über die kriminalpolizeiliche Vernehmung der verstorbenen Schwägerin des Beschwerdeführers, Renate yon AB, verlesen werden durfte, ist\nbereits zur Revision der Staatsanwaltschaft dargelegt\nwerden. 000000 | =\n\n_ b) Allerdings hat das Tandgericht dabei die Vorschrift\n\ndes § 251 Abs.4 StPO nicht beachtet. Auf diesem Verstoß:\n\n- 12 _\n\n- 12 -\n\nberuht das Urteil jedoch nicht, weil die Strafkammer\n\n- wie sie in den Urteilsgründen mitteilt (UA s.42/43)\n\ndie verlesene Zeugenaussage wegen des. zugunsten des Angeklagten wirkenden (erwähnten) Rechtsirrtums als Beweismittel nicht verwertet hat. Die gegenteilige Behauptung\n\nder Revision ist (auch hinsichtlich des Falles 4 Unterfall 7)\nhaltlos.\n\nec) Mit ihren - in diesem Zusammenhange eehoknen.-\nbloßen Protokollrügen kann die Revision nicht gehört\nwerden (Beust 7,162 ‚163).\n\n2, Der Antrag ‘der Verteidigung vom 9.April 1965 war\nals \"Eventual-Antrag\" eingereicht worden. Die. Strafkammer\nbrauchte‘ ihn daher nicht durch Beschluß zu bescheiden,\nsondern durfte dies - wie geschehen - in den Urteilsgründen tun. on\n\nIl. Auch die Sachrüge verhilft der Revision. nicht\nzum. Erfolg.\n\nl.. Von einem. (unlösbaren) Widerspruch zwischen den\nAusführungen: zu Fall 2 und. denen zu \"Fall 4 (Unterfall 7)\nkann keine Rede sein. Was die Revision hierzu vorträgt,\nist - soweit überhaupt zulässig - offensichtlich un-.\nbegründet. .\n\n2. Das gilt auch für den Einwand des Beschwerdeführers,\nsein Abkommen ‚mit der Saarfinanz. vom 28.Dezember 1961 sei\ngemäß § 138 BGB.nichtig. Den rechtlich zutreffenden Erwägungen des Urteils (UA S.54/55) ist nichts hinzuzufügen.\n\n3. Das Einzelvorbringen der Revision zum Fall 7\nstützt sich überwiegend ‘auf. neue Tatsachen und. ist deshalb\nunzulässig.\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeine den Angeklagten von Si 7 ) beschwerenden\nRechtsfehler aufgedeckt hat, war seine Revision - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts -— in vollem\n\"Umfange zu verwerfen.\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nC\n\nDie Revision des Angeklagten Dr.He hat ebenfalls\nim wesentlichen keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\nI. Es ist hier kein Revisionsgrund, daß die schriftlichen Entscheidungsgründe erst drei Monate nach Urteilsverkündung zu den:Akten gelangt. sind. Entgegen der Meinung\ndes Beschwerdeführers ist im vorliegenden Falle nicht\nzu besorgen, daß die Entscheidungsgründe :das Ergebnis der\nBeratung nicht ‚mehr richtig und vollständig wiedergeben.\n\n2. Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das\nLandgericht habe den Begriff des 'Begünstigungsverdachts‘\nim Sinne des § 60 Nr.3 StPO verkannt. Der Beschwerdeführer\nberuft sich für seine Meinung auf die Beweiswürdigung des\nUrteils. Gerade diese enthält indessen erhebliche tatsächliche Angaben (UA 8.53), die für den Verdacht sprechen,\ndaß die Zeugin Terburg ihren langjährigen Chef, den Angeklagten I VW bereits zur Tatzeit bei einem Teil\nder ihm zur Last fallenden Taten begünstigt hat. Wegen u\ndieser Umstände war es dem Landgericht gemäß § 60 Nr. 3 StPO\nverwehrt, die Zeugin TEE zu vereidigen.\n\nDamit setzt sich die Strafkammer in den Urteilsgründen\naber nür nebenbei auseinander (es gehörte auch nicht in\ndie Gründe). In’ erster Linie geht es ihr darum, die\n Unglaubwürdigkeit der Zeugin auch auf Grund ihres Verhaltens\nin der Hauptverhandlung darzutun. Diese Ausführungen können\ndaher nicht zum Beweise. dafür herangezogen werden, daß\n‚die.Strafkammer den ‚Begriff des Begünstigungsverdachts. i\nverkannt habe. _ =\n\n- II..1. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe gegen\ndie. Verurteilung im Falle 1 führen nur zu einer Änderung\ndes Schuläspruchs. u 5\n\n-i4 -\n\n- 14 -\n\n.&a) Abwegig sind die Rügen, die sich mit der Verurteilung wegen Untreue befassen.\n\nDie Strafkammer geht davon aus, der Beschwerdeführer\nhabe das von der WKG erhaltene Geld \"am 26.März 1962 in\nseine Geschäftskasse genommen und es mit dem vorhandenen\nBestand vermischt\" (UA 8.16). Das wird auf UA S.39/40\nnochmals hervorgehoben. Die anschließenden Darlegungen\ndeuten so zweifelsfrei auf eine selbständige Hilfserwägung\nhin, daß es keiner weiteren Behandlung des offensichtlich\nünbegründeten Revisionsvorwurfes bedarf, hierin liege ein\n\nWiderspruch.\n\nFehl geht auch das Vorbringen, der innere Tatbestand\nder Untreue sei nur formelhaft festgestellt worden. Dieser\nAngriff 2äßt. die Feststellungen auf UA S.16 und 71 unberücksichtiet.\n\np) Mit Erfolg jedoch wendet sich die Revision unter\nzutreffender Anführung der Rechtsprechung gegen die Tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung des Kraftfahrzeugbriefes.\n\nNach den Feststellungen hatte der Beschwerdeführer\nschon zu Beginn der Untreuehandlung vorgehabt, über diesen\nBrief zum Nachteil der Saarfinanz zu verfügen und ihn sich\nso zuzueignen. Bei solcher Sachlage wird durch die Bestrafung wegen Untreue die Unterschlagungshandlung mit\nabgegolten (BGH GA 1955,271/272; BGHSt 8,254,260).\n\nDie tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung\nwar daher im Falle 1 aus der Urteilsformel zu streichen.\n\nEntgegen der Meinung der Revision wird jedoch im vorliegenden Falle die Strafe von dieser Änderung des Schuldspruches nicht berührt. Die geringe Höhe der verhängten\nEinzelstrafe und die Zumessungserwägungen des Urteils\nschließen mit Sicherheit aus, daß der Strafausspruch durch\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\ndie fehlerhafte Beurteilung des Verhältnisses der beiden\nStrafvorschriften zueinander beeinflußt sein könnte.\n\n2. Die Einzelangriffe gegen die Verurteilung im\nFälle 3 bekämpfen in Wahrheit mei“ nur die Beweiswürdigung als Sölche. Insoweit sind sie daher unzulässig, im\nübrigen offensichtlich unbegründet, nn\ni a) Die angefochtene Entscheidung enthält auf Un 8.50\nkeinen Kreisschiug, Der Tatrichter gelangt nämlich nur\ndeshalb zu dem Ergebnis, die Zeugin TH. be das Geld\ndem Beschwerdeführer Dr. mn gegeben, weil sie bei einer\nentsprechenden Frage \"auffallend unsicher\" geworden, überdies\nwiederholt bestrebt gewesen war, ihren langjährigen Chef\nnicht zu belasten, und in unglauthsfter . Weise eine Erinnerungslücke vorgeschützt hatte. Diese Beweiswürdigung\nenthält keinen Denkverstoß und ist auch sonst mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nb) Die Ausführungen auf UA S.52 sind deutlich auf\ndie Besonderheiten des Falles, vor allem auf die belastenden Beweisanzeichen zugeschnitten una gehen daher nicht\n- wie. die Revision meint - von einem allgemeinen Erfahrungssatz aus,\n\n©) Das übrige Einzelvorbringen ist offensichtlich\nunbegründet una bedarf keiner näheren Erörterung.\n\n- 16 -\n\n- 16 -\n\nDa das Urteil - wie die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergab - auch sonst keine den Angeklagten\nDr. HAB beschwerenden Rechtsmängel enthält, war seine\nRevision in der Hauptsache zu verwerfen.\n\nDiese Entscheidung entspricht ebenfalls dem Antrage\nder Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-08/5-str-513-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-08/5-str-513-65","retrieved":"2026-08-21 23:16:18.330548+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-02-08/5-str-513-65","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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