{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-02-04","aktenzeichen":"4 StR 624/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2083 052\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 624/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\näen Bergmann Werner Ferdinand “ EB aus\n\nDO, <0x% zevoren cn EEE 1942,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\n- 2. xt\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Februar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ww\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n Justizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 14. Juni 1965,\n\nI. soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Mundraubs in Fall Ve (11, 7)\n\nwegfällt,\n2. mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) in den Fällen Opel-Rekord und Pe» (11, 6),\n\nb) in den Fällen Stliwund Ep sowie\nNW (11, 5), ferner im Farı vl (11, 7)\n\nim Strafausspruch,\n\nc) im Gesamtstrafausspruch;\n\nII. soweit es den Mitangeklagten Se betrifft,\nnit den Feststellungen aufgehoben\n\n1.:in den Fällen Opel-Rekord und Fee (II, 6)\n\n2, in den Fällen St® und ze sowie Na\nö (II, 6)’im Strafausspruch, 0\n\n3, im Gesamtstrafausspruch.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-Berichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls in drei Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit Munäraub, wegen einfachen Diebstahls und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer\n'Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die allgemeine\n\nSachrüge erhebt, hat teilweise Erfolg.\n\n1. In den unter II, 6 der Urteilsgründe zusammengefaßten Fällen des gemeinschaftlichen, teils einfachen,\nteils schweren Diebstahls halten nur die Verurteilungen wegen\nseht ‚sron Niebstahls von Zigaretten, Bargeld und anderen\nGegenständen aus der Tankstelle St und Ei sowie\neines Autoradiogerätes_ aus einem in der Waschhalle der\nTarksteile N> abgestellten PKW der rechtlichen Nach-\n\nprüfung stand. In den anderen beiden. Fällen - Diebstahl\n\neines Opel-Rekord und schwerer Diebstahl eines Ford M 12\naus der Waschhalle der Tankstelle Pggw - reichen dagegen\ndie Feststellungen zur Annahme der Mittäterschaft nicht aus,\n\nIn allen Fällen sind die eigentlichen Diebstahlshandlungen von den Mitangeklagten TED una äem anderweit\nverfolgten Me to EEE ausgeführt worden. Im Falle\nSte un: EEE Hat der Angeklagte während der Tatausführung Söhmiere gestanden; sonst hat er zusammen mit den\nMitangeklagten Se und dem anderweit verfolgten Do\nin dessen PKW abseits vom Tatort, im Fall Nee etwa ı km\nentfernt gewartet; insoweit hat der alleinige Tatbeitrag\ndes Angeklagten darin bestanden, daß er die Begehung der\nTaten mitbeschlossen hat.\n\nFür die Frage, ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt,\nkommt es, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat,\nnicht entscheidend auf die Art des äußeren Tatbeitrags, sondern auf die innere Binstellung zur Tat an (vgl. BGH Urt.\n\nv. 15. Juni 1954 - 5 StR 183/54 - bei. Herlan MDR 1954, 529;\nEGHSt 8, 390, 391; 18, 87, 89; BGH Urt. v. 19% Oktober 1965\n- 1'StR 326/63 -). Die Bestrafung als Mittäter eines Dieb--\nstahls setzt weder die eigenhändige Verwirklichung eines -\ngesetzlichen Tatbestanäsmerkmals noch eine ‚andere unmittelbare Beteiligung bei der Ausführungshandlung durch einen\njeden Mittäter voraus. Sein Tatbeitrag kann in Handlungen\nbestehen, die sich äußerlich nur als Beihilfe- oder Vorbereitungshandlungen darstellen (BGH NJW 1951, 410). Es genügt insbesondere auch eine geistige Mitwirkung, etwa in\ndem Sinne, daß er den die Tat ausführenden Genossen hierzu\nmitbestimmt oder auf irgend eine sonstige Weise dessen willen\nzur Tatausführung stärkt (vgl. BEH Urtsiv. 29. Februar 1952\n- 1 StR 282/51 -). Die Art der äußeren Tatbeteiligung des\nAngeklagten steht daher seiner Verurteilung als Mittäter\nin keinem Fall entgegen.\n\nVoraussetzung für die Mittäterschaft ist jedoch, daß\njeder Beteiligte durch seinen Beitrag den ganzen Erfolg\nder Straftat als eigenen mitverursachen will (BGHSt 11, 268,\n271; 16, 12, 14). Er muß den \"Täterwillen\" haben, die Tat\n\"als eigene\" wollen, d.h. seinen eigenen Tatbeitrag nicht\nals Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der einander\n\"ergänzenden Tätigkeiten aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatan-\n. teils ansehen (vgl. BCH Urt. v. 17. Mai 1955 - 5 StR 350/54 -;\nBGHSt 6, 248, 249; 8, 393, 396). Ob er dieses enge Verhältnis\nzur Tat hat, ist aufgrund der gesamten Umstände wertend zu\n‚ ermitteln. Wesentliche Anhaltspunkte dafür können sein der\n\"Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat (vgl. BGH\n‘Urt. v. 8. März 1955 — 5 StR 74/55 -; BGHSt 16, 12, 15),\nder Umfang der Tatbeteiligung (vgl. BCHSt 2, 150, 151;\nBGH VRS 23, 207; BGH Urt. v. 15. Oktober 1963 - 1 StR 326/63-)\nund die Tatherrschaft (vgl. BGHSt 8, 393, 396; 18, 87, 90).\n\nNach diesen Grundsätzen ergibt sich hier folgendes:\n\nIm Falle St und E hatte der Angeklagte nach den\n\nFeststellungen ein 'erhebliches Interesse am Erfolg der Tat.\nEr hat die Begehung dieser Tat mitbeschlossen, weil er es,\nwie die anderen Beteiligten, auf Bargeld und Zigaretten\nabgesehen hatte. Ef hat Schmiere gestanden und dadurch\nnicht nur einen weiteren Tatbeitrag geleistet, sondern auch\neinen gewissen unmittelbaren Einfluß auf den Geschehensablauf nehmen können. Er ist schließlich, wie die anderen, an\nder Beute beteiligt worden. Bedenken gegen die Annahme der\nMittiiterschaft bestehen hiernach nicht.\n\nFür den Fall NW ei1t im Ergebnis das gleiche. Die\näußere Tatbeteiligung des Angeklagten beschränkt sich zwar\nauf die Teilnahme ander Absprache dieser Tat, die auch\nbei der Beihilfe vorliegen kanh. Wie sich aus den bei der\n\nrechtlichen Würdigung getroffenen, die Schilderung des\nSachverhalts ergänzenden Feststellungen ergibt, hatte der\nAngeklagte jedoch hier das gleiche Interesse am Erfolg der\nTat wie die anderen Beteiligten. Nach der Absprache \"sollte\ngestohlen werden, was irgendwie zu brauchen war\"; \"wer\n\netwas von der Beute erhielt\", sollte nachträglich \"ausgehandelt\" werden, so daß \"im Zeitpunkt der Tat auch jeder\ndie Absicht\" hatte, sich die Beute zuzueigenen, \"auch wenn\ner in diesen Zeitpunkt nichts davon wußte, was im einzelnen\n'entwendet wurde\". Tatsächlich hat dann nach der Tatausführung der an ihr nicht unmittelbar beteiligte Mitangeklagte\n\n| SD 32: entwendete Autoradiogerät erhalten. Daß daneben\nder Angeklagte, wie äieserund Bo im Zeitpunkt der Tat\nnicht mehr die Möglichkeit der eigenen Einwirkung auf die\nAusführung als sölche hatte, steht hier der Annahme der\nMittäterschaft nicht entgegen (vgl. BGHSt 16, 12); das entsprach, wie ebenfalls ergänzend festgestellt worden ist,\n\nder Absprache der Beteiligten, nach der FEB un: Y: ie\nZe) I | als \"die Erfahrensten von ihnen\" die Tat ausführen\nund die anderen aus Gründen.der Zweckmäßigkeit fern vom\nTatort warten sollten, weil bei einem in der Nähe abgestellten PKW die Gefahr der Entdeckung größer war. Trotz der\nEntfernung des Abstellplatzes vom Tatort konnte das Fahrzeug, wie der Urteilszusammenhang ergibt, zur Beförderung\nvon Täter und Beute dienen.\n\nIn den Fällen Opel-Rekord und Popp reichen dagegen\ndie Feststellungen zur Annahme der Mittäterschaft nicht\naus. Die Tatbeteiligung des Angeklagten beschränkt sich\nhier auf die Teilnahme am gemeinschaftlichen Entschluß,\nan der Verabredung der Taten, die, wie bereits ausgeführt,\nauch bei dem Teilnehmer vorliegen kann, der nur den Gehilfenvorsatz hat. Ein eigenes Interesse des Angeklagten\nam Erfolg der Taten ist nicht ersichtlich. Die entwendeten\n\nFahrzeuge sind ausschließlich von FB. ni Ned :o\nBABES benutzt und nach kurzer Zeit abgestellt worden. Aus\ndem Ford M 12 ist zwar Benzin für den vom Angeklagten mitbenutzten Kraftwagen des Boggentnommen worden; daß dies\nein Grund für die Entwendung des Fahrzeugs gewesen wäre,\n\"ist jedoch nicht festgestellt. Auch sonst sind keine Umstände\nerkennbar, äie für Mittäterschaft sprechen könnten. Im\nUrteil heißt es hierzu nur: Die Taten beruhten auf dem gemeinsameneinheitlichen) Entschluß eller Beteiligten; jeder\nvon ihnen habe die Gesamttat unter Mitwirkung der übrigen\n\n: verwirklichen wollen; jedem sei deshalb der Tatbeitrag der\nanderen als eigener zuzurechnen; daß TED un: cp\n\nto BB die Ausführungshandlungen vorgenommen hätten,\n\nhabe nicht daran gelegen, daß den anderen der Täterwille\ngefehlt habe, sondern daran, .daß sie nicht so geschickt gewesen seien. Diese - mehr oder vreniger formelhafte - Wendungen reichen für sich allein zur Annahme der Mittäterschaft\n\n‘ des Angeklagten um so wendger aus, als es an jeder Feststellung des eigenen. Interesses des Angeklagten an den Taten\nfehlt. Soweit allgemein die Zueignungsabsicht der Täter\ndamit begründet wird, daß \"sie\" die Fahrzeuge hätten benutzen wollen, steht dies hinsichtlich des Beschwerdeführers\nnit der Sachverhaltsschilderung nicht in Einklang. Ohne\ngenaue Angaben über den Inhalt der Absprachen und die Vorstellung des Angeklagten kann jedenfalls hier die Frage,\n\nob dieser Mittäter oder Gehilfe der ausführendenTäter war,\nnicht abschließend beurteilt werden.\n\n\"In den Fällen Opel-Rekoräd und Re verfällt das\nUrteil daher der Aufhebung. Da sich nicht ausschließen\n1äßt, daß die Verurteilung in diesen Fällen die Strafzumessung in. den Fällen St und vg sowie NE Heein-\n\n'flußt hat, waren die Einzelstrafen auch hier aufzuheben.\n\n2. Die Annahme, der Angeklagte habe im Fall vie»\n(II, 7) versuchten schweren Diebstahl in Tateinheit mit\nMundraub begangen, entspricht an sich der Rechtsprechung\n(BGH NIW 1958, 1243; BGH Urt. v. 11. Dezember 1959\n- 4 StR 492/59 -). Die im angefochtenen Urteil wegen vermeintlich abweichender Ansicht abgelehnte Entscheidung\nBGH JZ 1960, 447 betrifft einen anderen Sachverhalt; dort\nhatte der Täter in dem erbrochenen Raum auch andere als in\n§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB aufgeführte Gegenstände vorgefunden,\n\nDas Landgericht hat allerdings bei der von Amts wegen\nvorzunehmenden Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen überschen, daß der zur Strafverfolgung wegen Mundraubs nach\n§ 370 Abs. 2 $tGB erforderliche Strafantrag der Witwe\nvg» fehlt. Im übrigen wäre die Strafverfolgung auch\n‚verjährt; denn wegen dieser Tat ist zwischen dem 11. November 1964 (Bd. I Bl. 192) und dem 17. März 1965 (Ba. II\nBl. 91), also in einem Zeitraum von mehr als drei Monaten\nkeine richterliche Handlung gegen den Angeklagten vorgenommen worden, so daß die Verjährung nicht rechtzeitig unterbrochen worden wäre (§§ 67 Abs. 3, 68 steB).\n\nDer Senat hat deshalb den Schuldsprüuch dahin geändert,\ndaß die tateinheitliche Verurteilung wegen Mundraäubs wegfällt. Da sich diese jedoch auf das Strafmaß- ausgewirkt\nhaben kann, war auch hier die Strafe aufzuheben.\n\n3. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung des Kraftfahrers Bun (11, 15) ist rechtsbedenkenfrei. >\n\n-,®\n”\n\nBun hat zwar keinen Strafahtrag gestellt. Die\nStaatsanwaltschaft hat jedoch gemäß § 232 Abs. 1 Halbs. 2 StEB\ndas besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung\n\ninsoweit ausdrücklich bejaht (Ba. III Bl. 48). Diese Erklärung konnte auch noch in der Hauptverhanälung nachgeholt werden (BGHSt 6, 282, 284; 19, 377, 381):\n\n‘ Die Verneinung der Notwehr wird von der Feststellung\ngetragen, daß der Angeklagte keinen Verteidigungswillen\nhatte, sondern wegen einer alten Streitigkeit \"Revanche\"\nnehmen wollte, und daß der Faustschlag zur Abwehr des betrunkenen Budweg nicht erforderlich war, vielmehr schon\nein \"Schubs\" hierzu genügt hätte, Daher braucht nicht entschieden zu werden, ob der Angeklagte sich auch deshalb\nnicht nüf Notwehr berufen konnte, weil ihm, wie das Landgericht annimmt, zuzumuten gewesen sei, sich einem Angriff\nBugs äurch Weglaufen zu entziehen (vgl. BGH Urt. v. +\n6. Dezember 1957 - 2 StR 310/57 - bei Dallinger MDR 1958,\n125 Urt. v. 31. August 1962 - 4 StR 256/62 -).\n\nIh\n\nBedenklich mag sein, daß das Landgericht =..im Gegensatz\nzur unwiderlegt gebliebenen Einlassung des Angeklagten -\"\nbei der Strafzumessung einen Angriff Bus nur als möglich unterstellt. Das ist indess pedeutungslos. Strafschärfend ist in diesem Zusammenhang allein gewertet worden,\ndaß die Tat des Angeklagten (gleichwohl) auf sein eigenes\nVerhalten zurückzuführen sei. Diese Erwägung trifft nach\nden Feststellungen zu.\n\nDie Teilau:'hebung des Urteils in anderen Fällen berührt den Strafausspruch wegen Körperverletzung nicht.\n\n4. Derselbe Rechtsfehler, der zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in den Fällen Opel-Rekord und\nFW : führt hat, betrifft auch den Mitangeklagten\n\n‚„ der kein Rechtsmittel eingelegt hat. Gemäß\n§ 357 StPO war das Urteil daher auch, soweit es diesen\n\n- 10 -\n\nAngeklagten betrifft, in den genannten beiden Fällen ganz\nund in den Fällen ei ) und :— » sowie Ne in Straf-\n\nausspruch aufzuheben.\n\nFu\n\nScharpenseel Mayr 0\" Sanders\n\nSpiegel . 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