{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1966-02-02","aktenzeichen":"2 StR 529/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Milderung der Strafe und die Anordnung der\nUnterbringung sind bei erheblich verminderter\nEinsichtsfähigkeit des Täters nur zulässig, wenn\ndiese das Fehlen der kinsicht zur Folgc hate\n\n2\n\n522/65 - Il Kasse\n\nus]\n2\nrl\nit\ncı\nI\nch\n1\nN\nIL\nm\n[0x\nh3\nc\n[6%]\n\nL\nH4\nc\nO\\\n[6))\n\nl\nnd\nin\n3)\n\\l\nN\n\nPr","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB 88 51 Abs. 2, 42 db\n\nDie Milderung der Strafe und die Anordnung der\nUnterbringung sind bei erheblich verminderter\nEinsichtsfähigkeit des Täters nur zulässig, wenn\ndiese das Fehlen der kinsicht zur Folgc hate\n\n2\n\n522/65 - Il Kasse\n\nus]\n2\nrl\nit\ncı\nI\nch\n1\nN\nIL\nm\n[0x\nh3\nc\n[6%]\n\nL\nH4\nc\nO\\\n[6))\n\nl\nnd\nin\n3)\n\\l\nN\n\nPr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nPe N 2\n—\n\nin der Straflsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Bernhard H EB zus VE, zevoren\nam (EEE 1933 in TWw, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. Februar 1966, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender;\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter;\n\nBundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRech yalt beim Bundesgerichtshof\nsun aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 28. September 1965\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit seine\nUnterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nim Rückfall in neun. Fällen, davon in drei Fällen in\nTateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen versuchten\nBetruges im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von zwei\nJahren und vier Monaten verurteilt und seine Unterbringung\nin einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet. Die mit\nder Revision erhobene Sachbeschwerde des Angeklagten hat\nzum Teil Erfolg.\n\nDie Verurteilung läßt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Die Meinung der Revision, die Straıkammer\nhabe zu Unrecht Forisetzungszusammenhang verneint, geht\nfehl. Sic verkennt, daß der bloße Fortsetzungsvorsatz noch\nkeinen Fortsetzungszusammenhang begründet (BGHSt 1, 313).\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Ausführungen zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB; sie beeinflußt\nzvar nicht den Strafausspruch zuungunsten des Angeklagten,\ndagegen muß die Anordnung der Unterbringung aufgehoben werden.\n\nDas Urteil enthält keine Feststellung darüber, ob der\n\nAngeklagte die Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen\n\nhatte oder ob sie ihm fehlte. Es wird nur gesagt, seine Einsichtsfähigkeit sei infolge eines leichten bis mittelgradigen\nSchwachsinns erheblich vermindert gewesen. Die Strafkammer war\noffenbar der Mcinung, mit dieser Feststellung sei bereits die\nVoraussctzung des § 51 Abs. 2 StGB erfüllt und die Grundlage\n£ür die Anordnung der Unterbringung nach § 42 b StGB gegeben.\n\nDiese Auffassung wird jedoch der gesetzlichen Regelung\n\nnicht gerecht. Der erkennende Senat ist ihr schon wiederholt\nentgegengetreten (BGH Urteil vom 13. Mai 1964 - 2 StR 528/63 -\nund Urteil vom 3. November 1965 - 2 StR 380/65}. Sie beruht\nauf der ungenauen Fassung des Gesetzes, das sich in § 51\nAbs. 2 StGB derselben Formulierung bedient wie in § 51\n\nAbs. 1 StGB. Während nun die fehlende Einsichtsfähigkeit\n(Absatz 1) notwendigerweise stets das Fehlen der Einsicht\nselbst zur Folge hat, bleibt es bei der Feststellung einer\nnur erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit offen, ob\ndiese im Einzelfall die Einsicht tatsächlich ausgeschlossen\nhat oder nicht. Beides ist bei der bloßen Verminderung\n\nder Fähigkeit möglich. § 51 Abs. 2 StGB will aber nur den\nFall treffen, daß die Minderung der Fähigkeit das Fehlen\n\nder Einsicht auch bewirkt hat; denn die Schuld des Täters\nwird nicht gemindert, wenn er trotz erheblich verminderter\nEinsichtsfähigkeit das Unrecht tatsächlich eingesehen hatte.\nDie Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB hängt demnach nicht unmittelbar von der Verminderung der Fähigkeit ab; entscheidend\nist die konkrete Beziehung des Täters zur Tat, die durch den\nMangel der Einsicht gekennzeichnet ist.\n\nDiese Auslegung des § 51 Abs. 2 StGB hat entscheidende\nBedeutung für die Anwendbarkeit des § 42 b StGB; denn die\nUnterbringung nach dicsor Vorschrift ist abhängig davon, daß\ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB festgestellt sind.\n\nDie Unterbringung dient der Sicherung. Der vermindert Einsichtsfähige mag gefährlich sein; solange aber die Verminderung\nder Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst\nund dadurch zu Straftaten geführt hat, ist eine Sicherung mit\nMitteln des Strafrechts weder veranlaßt noch zulässig. Falls\nein leicht schwachsinniger Täter immer wieder rückfällig vird,\nobwohl er das Unrecht seines Handelns stets einsieht, kann\ngegen ihn mangels der Voraussetzungen des 8 51 Abs. 2 StGB\n\n-5_-\n\n(vorbehaltlich der 2. Alternative) nicht die Unterbringung;\nsondern-gegebenenfalls- Sicherungsverwahrung angeordnet werden,\n\nDas Urteil ist daher aufzuheben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt\nangeordnet worden ist.\n\nDie Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung\nsomit prüfen müsscn, ob dem Angeklagten wegen seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit die Einsicht in\ndas Unerlaubte seiner Betrügereien auch tatsächlich fehlte.\nDas ist nicht wahrscheinlich. Er hatte bereits zahlreiche,\ngleichlicgende, meist auf einer einfachen Täuschung beruhende\nBetrügereien begangen und war hiervegen wiederholt bestraft\nworden. Es liegt nahe, daß er aus diesen Strafen die Erkenntnis erlangt hat, es sei unerlaubt, sich auf solche Weise Vermögensvorteile zu verschaffen.\n\nMöglicherweise liegen aber bei vorhandener kinsicht\ndie Voraussetzungen der 2, Alternative des § 51 Abs. 2 StGB\nvor, so daß aus diesem Grunde die Anwendung des § 42 vd StGB\nin Betracht kommt. Alsdann wird neuerdings zu prüfen sein,\nob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordert.\nDer Angeklagte hat bis auf wenige Fälle die getäuschten Pcersonen nur um geringe Beträge gebracht und bisher nur eine\nlängere Freiheitsstrafe, nämlich eine Gefängnisstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten, verbüßt. Ob sich mit\nhinrceichender Sicherheit sagen läßt, daß er auch durch die\njetzt auferlegte Strafe nicht beeindruckt werde, ist nach\nden bisher festgestellten Tatsachen nicht zweifelsfrei.\n\nBemerkt sei noch, daß das Gesetz nur die Unterbringung\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt vorsieht (vgl. OGHSt 3,\n109).\nBaldus Dotterweich willms\nKirchhof Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-02/2-str-529-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":9}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-02/2-str-529-65","retrieved":"2026-08-21 23:16:18.141303+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-02-02/2-str-529-65","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1966-02-02","dockets":["2 StR 529/65"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 02.02.1966 – 2 StR 529/65","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-02/2-str-529-65","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Die Milderung der Strafe und die Anordnung der\nUnterbringung sind bei erheblich verminderter\nEinsichtsfähigkeit des Täters nur zulässig, wenn\ndiese das Fehlen der kinsicht zur Folgc hate\n\n2\n\n522/65 - Il Kasse\n\nus]\n2\nrl\nit\ncı\nI\nch\n1\nN\nIL\nm\n[0x\nh3\nc\n[6%]\n\nL\nH4\nc\nO\\\n[6))\n\nl\nnd\nin\n3)\n\\l\nN\n\nPr","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 28. September 1965\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit seine\nUnterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/51","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"51","label":"§ 51 StGB","mentions":9}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHSt 21, 27","basis":"cited_by_decisions","votes":9}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:16:18.141303+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}