{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1966-02-02","aktenzeichen":"2 StR 471/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Amtiiche Sammlung: ja\n\nStPO §§ 52, 244 Abs. 2\n\nDie Aufklärungspflicht gebietet dem Tatrichter, auf dem\nErscheinen eines Zeugen in der Hauptverhandlung auch\ndann zu bestehen, wenn dieser schriftlich die Aussageverweigerung gemäß § 52 StPO erklärt hat, aber möglichervreisc irrig davon ausging, kraft der Aussageverveigerung\nsei auch seine frühere Aussage vor einem Richter unverwertbar geworden.","text_plain":"2072 062\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtiiche Sammlung: ja\n\nStPO §§ 52, 244 Abs. 2\n\nDie Aufklärungspflicht gebietet dem Tatrichter, auf dem\nErscheinen eines Zeugen in der Hauptverhandlung auch\ndann zu bestehen, wenn dieser schriftlich die Aussageverweigerung gemäß § 52 StPO erklärt hat, aber möglichervreisc irrig davon ausging, kraft der Aussageverveigerung\nsei auch seine frühere Aussage vor einem Richter unverwertbar geworden.\n\nBGH, Urt. v. 2. Februar 1966 2 StR 471/65 LG Wuppertal\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 471/65\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nl. den Bandwirker Walter_B aus VegsuinE>\ndort geboren am 1924, zur Zeit in Untersuchunguhaft,\n2. den Putzer Werner F au ‚ geboren\nam 1934 in R ‚„ zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshalt,\n\nrau Minna Bö geborene S aus Versi\ngeboren am «ER :::: in ee Na\n\n3. die }\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. Februar 1966, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dottcerweich\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundcsrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WW in dcr Verhandlung;\n\nei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\naus (EEERED\n\nals Verteidiger der Angeklagten 3\nBi 9\n\nRechtsanwalt Dr. aus GE\n\nals Verteidiger des Angeklagten TED:\n\nJustizungestellter END\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nBundesanwalt Dr.\n\nRechtsanwalt Dr.\n\n1.Auf dic Revision des Angeklagten By iräd das Urteil\n\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 30. Juni 1965 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes\nund gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilt\nworden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2.Auf die Revision des Angeklagten TEE wird das Urteil,\nsoweit eg ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Auf die Revision der Angeklagten BWW.iräd das Urteil mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit sie verurteilt worden\nist.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n5, Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Bye\n\nund FT vcräen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Bye wegen mehrerer\nschwerer Dicbstühle im Rückfall und versuchten schweren Raubes\nund den Angeklagten TEE wegen cincs schweren Diebstahls\nund versuchten schweren Raubes als gefährliche Gevwohnheitsverbrecher zu Zuchthausstrafen und Ehrverlust, die Angeklagte\nBug wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.\n\nBeim Angeklagten By@BB nat es außerdem Sicherungsverwahrung\nangeordnet.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts.\n\nI. Zur Revision des Angeklagten By»:\n\na) Die Revision des Angeklagten By iüringt teilweise\nmit einer Verfahrensrüge durch.\n\nDas Landgericht hat die Verurteilung dieses Angeklagten\nin den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe u.a. darauf ge-\n\nstützt, daß ein Schwager des Mitungeklagten namens\nSED bci seiner richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren von Schilderungen dicser beiden Vorgänge durch TEE\nberichtet hatte. In der Hauptverhandlung wurde hierzu der Richter als Zeuge gehört, vor dem ron seinerzeit diese Angaben\nnach vorausgehender Belehrung über sein Recht zur Verweigerung\ndes Zeugnisses im Ermittlungsverfahren gemacht hatte. a]\nselbst wurde in der Hauptverhandlung nicht als Zeuge vernomnen,\nwcil er der Strafkammer vor dem Termin ein Schreiben übermittelt hatte, dessen Inhalt als Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts verstanden wurde. In diesem Schreiben teilte er wörtlich\nmit, er wollc nunmehr \"die Aussage, die er gegen seinen Schwager\ngemacht habc, zurücknehmen\", nachdem er durch einen Anwalt über\nsein Recht, dic Auskunft zu verweigern, belehrt worden sei.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß das Landgericht es bei dem Fernbleiben des Zeugen PB auf Grund\ndicser Mitteilung bewenden ließ.\n\nZwar kann der Tatrichter im allgemeinen davon absehen,\nauf dem Erscheinen eines Zeugen in der Hauptverhandlung zu\nbestehen, wenn dieser ein Angehöriger des Angeklagten im Sinne\ndes § 52 StPO ist und nach Erhalt der Ladung schriftlich mitteilt, daß er von seinem Recht zur Zeugnisverweigerung Gebrauch\nmachen wollc. Durch eine solche Erklärung wird ein solcher\nZcuge an sich sogar zu einem ungeeigneten Beweismittel; so daß\nein auf seine Vernehmung abzielender Beweisamtrag nach § 244\nAbs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden kann.\n\nIndessen gilt dies nur unter der Voraussetzung, daß die\nWillensbildung, die der schriftlich erklärten Aussageverweigerung\nzugrunde lag, nicht durch einen Irrtum über ihre rechtliche Trag-\n\nweite beeinflußt ist und infolgedessen die Möglichkeit besteht,\ndaß der Zeuge bei Aufklärung dieses Irrtums aussagebereit gewesen\nwäre.\n\nSo verhielt es sich hier, Denn der Wortlaut der schriftlichen Mitteilung des Zeugen | lcgt es nahe, daß er bei\nscinem Entschluß, die. Aussage zu verweigern, irrig davon ausging,\nauch seinc früheren Angaben vor dem Ermittlungsrichter hätten\ndamit jegliche Bedeutung verloren, und daß er nicht damit\nrechnete, diese früheren Angaben könnten auf dem Wege über\neine Vernehmung des Ermittlungsrichters doch noch Grundlage\nder Urteilsfindung werden.\n\nDicse Unklarheit hätte das Landgericht ausschalten müssen,\nche es sich mit der möglicherweise durch den angeführten Irrtum\nbeeinflußten Aussageverweigerung abfand, Zwar liegt es durchaus\nim freien Belieben eines Zeugen, ob cr von einem ihm als Angehörigen des Beschuldigten zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht\nGebrauch machen will, und der Richter hat sich insofern jeder\nEinwirkung auf die Entschlußfreiheit des Zeugen zu enthalten\n(BGHSt 1, 34, 37). Das schließt es jedoch nicht aus, daß der\nRichter den Zeugen über Rechtstatsachen unterrichtet, die als\nGrundlage der gebotenen freien und unbeeinflußten Entschließung\ndcs Zeugen über die Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts\nvon Bedeutung sein können. Dabei ist vor allem an den Fall zu\ndaken, daß ein Zeuge bei seiner richterlichen Vernehmung im\nVorverfahren unwahre, den Angeklagten vielleicht belastende\nAngaben gemacht hat und nur infolge des Irrtums, er könne schon\nmit der Verweigerung der Aussage in der Hauptverhandlung diesen\nfrüheren Angaben jede Bedeutung nchmen, von einer berichtigenden\nAussage zur Sache Abstand nimmt,\n\nDadurch, daß es eine möglicherweise zur Aussagebereitschaft führende und nach den Umständen erforderliche Unterrichtung des Zeugen unterließ, dessen Vernehmung es an sich als\ngeboten ansah und ansehen mußte (vgl. BGHSt 6, 209 f), hat das\nLandgericht seine Aufklärungspflicht verletzt. Der Beachtlichkeit der Rüge steht nicht entgegen, daß die Revision sich\nnicht ausdrücklich auf die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO\nberufen hat und diesen rechtlichen Gesichtspunkt auch nicht in\nanderer Weise betont hervorhebt. Entscheidend ist, daß die Darlegungen der Revisionsbegründung erkennbar an eine Beschwer\ndes Angeklagten anknüpfen, welche auf diese Rechtsverletzung\nhinweist, und daß außerdem dic Tatsachen bezeichnet worden\nsind, welche den Verfahrensverstoß begründen. Da sich auch\nnicht ausschließen läßt, daß das Urteil in den angeführten beiden Fällen auf dem Verfahrensmangel beruht, mußte die Revision\ninsofern durchgreifen und zugleich wegen des untrennbaren Zusammenhangs die Aufhebung dog Strafausspruchs auch in den\nweiteren, von dem Mangel an sich unberührten Fällen zur Folge\nhaben. Dagegen hat der Senat keinen Anhalt dafür gefunden, daß\ndas angefochtene Urteil, wie dic Revision ohne nähere Begrün-Jung meint, auch im Falle II, 1 der Urteilsgründe durch den\nerörterten Mangel im Schuldspruch beeinflußt ist.\n\nb) Soweit die Revision des Angeklagten Byb beanstandet,\ndaß das Landgericht die Aussagen der Zeugen Ri und Rein\nGB >ei ier Beweiswürdigung unerwähnt gelassen habe, verkennt\nsie, daß keine verfahrensrechtliche Pflicht besteht, im Urteil\nalles zu erörtern, was Gegenstand der Verhandlung war. Aus dem\nSchweigen der Urteilsgründe kann deshalb nicht geschlossen vwerden, der Tatrichter habe bei der Beweiswürdigung eine bestimmte\nAussage übergangen.\n\nc) Der Zeuge Roi hatte während der Hauptverhandlung\nan den Vorsitzenden einen Brief gerichtet, in dem er seine nochmalige Vernehmung anregte, Ei wurde darauf von dem suchbearbeitenden Staatsanwalt gehört, der die hierüber aufgenommene Nicderschrift sogleich zu den Akten brachte.\n\nIn der Nichtunterrichtung des Verteidigers über diesen Vorgang könnte im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers nur\ndann statt einer bloßen Unaufmerksamkeit ein Verfahrensfehler\n(Verletzung der Fürsorgepflicht) gefunden werden, wenn die Mitteilung des Zeugen oder das Ergebnis seiner Befragung für die\nVerteidigung irgendeinen sachlichen Wert gehabt hätte. Hierzu\nist in der Revisionsbegründung entgegen dem Erfordernis des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nichts gesagt. Die Rüge ist deshalb\nnicht ausreichend begründet.\n\nd) Die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Nachprüfung\ndes angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten By orkennen lassen.\n\nII. Zur Revision des Angeklagten FB:\n\na) Die Revision des Angeklagten Tl pehauptet, das\nLandgericht sei bei seinen Feststellungen über die frühere Aussage seines Schwagers Po richt von den Bekundungen des Vernehmungsrichters, sondern unter Verstoß gegen die Vorschrift des\n§ 252 StPO von der dem Vernehmungsrichter vorgehaltenen früheren\nNiederschrift der Aussage TB: ausgegangen; sie kann jedoch\nden Nachweis für diese Begründung nicht erbringen. Den Urteilsgründen ist nach der Auffassung des Senats in dieser Hinsicht\nnichts Beweiskräftiges zu entnchmen. Auf einen angeblich widersprechenden Inhalt des Protokolls, soweit es die Aussage des\nZeugen Sp icderzipt, kann die Revision sich auch nach\nder Neufassung dos § 273 Abs. 2 StPO nicht berufen. Das hat der\nBundesgerichtshof bereits entschieden (BGH JZ 1966, 36). Im übri-\n\ngen findet das Vorbringen der Revision auch im Inhalt des Protokolls keine Stütze. Dieser läßt cos vielmchr durchaus zu, daß\nalles, was die Urteilsgründe über frühere Angaben des Zeugen\nPB mittciien, in der Aussage des Zeugen SP enthalten\nwar.\n\nb) Die Sachrüge des Angeklagten FÜW>ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat den Angeklagten gemäß § 20 a Abs. 1 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt, ohne anzugeben, welche Vorverurteilungen\ncs für die Annahme der förmlichen Voraussetzungen des § 20 a\nAbs. 1 StGB zugrunde legt. Bei der ersten Bestrafung des\nAngeklagten, die den Ausbruchsversuch aus der Erziehungsanstalt\nbetraf, versteht sich das nicht von selbst, weil es sich insoweit wohl kaum um eine Symptomtat gehandelt hat und auch die\nUrteilsgründe in dieser Beziehung nichts bemerken. Die dritte\nBestrafung wegen mehrerer schwerer Diebstähle durfte nicht\nherangezogen werden, weil sie den jetzt zur Aburteilung gekommenenw® Taten nicht zeitlich vorauslag, sondern sogar nach\n§ 79 StGB zur Gesamtstrafenbildung heranzuziehen war. Da unter\ndiesen Umständen nicht auszuschlicßen ist, daß das Landgericht\ndic dritte Bestrafung trotzdem rechtsirrig zur Begründung der\nförmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB herangezogen\nhat, kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nIII. Zur Revision der Angeklagten BB.\n\na) Die Verfahrensrügen dieser Beschwerdeführerin gehen\noffensichtlich fehl. Sie hat jedoch mit der Sachrüge Erfolg,\nweil die auch bei der Hehlerei durch Mitwirken beim Absatz\nerforderliche Feststellung fehlt, daß zwischen der Angeklagten\nund ihrem Vormann Einverständnis hinsichtlich der Überlassung\n\nder Pistolen an die Angeklagte hergestcllt war (BGHSt 7, 134,\n137). Sollte sich auf Grund der neuen Verhandlung keine entsprechende Feststellung treffen lassen, so wird die Strafkammer\nzu prüfen haben, ob sich die Angeklagte unter einem anderen\nrechtlichen Gesichtspunkt strafbar gemacht hat.\n\nb) Soweit die Angeklagte von dem Vorwurf der Hehlerei durch\nMitwirkung bei der Verwertung des gestohlenen Schmuckes rechtskräftig freigesprochen worden ist, wird dies noch ausdrücklich\nin der Urteilsformel nachzuholen sein (vgl. BGH JZ 1951, 309\nund BayObL&G NJW 1960, 2014). Es handelte sich hier im Gegensatz zur Annahme des Landgerichts um eine selbständige Tat.\n\nBaldus Dotterwceich willms\nKirchhof Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-02/2-str-471-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-02/2-str-471-65","retrieved":"2026-08-21 23:16:18.115707+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-02-02/2-str-471-65","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n5, Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Bye\n\nund FT vcräen verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/52","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"52","label":"§ 52 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/79","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"79","label":"§ 79 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/252","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"252","label":"§ 252 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/273","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"273","label":"§ 273 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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