{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-01-25","aktenzeichen":"5 StR 509/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 509/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Rechtsanwalt und Notar Fritz V ED\n\naus Bess,\ngeboren am EEE 1913 in Bi,\n\nwegen Untreue\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenst des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 25.Januar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter ‚Siener\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\n\n.... als beisitzende Richter, .\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr >\n\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte in\nals Urkundsbeamtin der Beschäftsetelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom\n17.August 1965 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels. | .\n\n= Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\nDie Revision des Angeklagten, mit der Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts gerügt\nwird, ist ohne Erfolg. 5\n\nI. Die Verfahrensrügen\nSind unbegründet. .\n\n1. Es gibt weder ein Gesetz noch einen anerkannten\nRechtsgrundsatä, die es dem Tatrichter verbieten, einen\nSachverständigen ‘(hier den Sachverständigen Obermedizinalrat Dr.med. Ki), der im Auftrage ‘der Staatsanwaltscharft\nvor Anklageerhebung ein schriftliches Gutachten über die\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten erstattet hat, in\nder Hauptverhandlung als Sachverständigen zu diesen Punkte\nzu vernehmen.\n\n2. Die Strafkammer hat auch ihre Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs.2 StPO)- nicht dadurch verletzt, daß sie es\nunterlassen hat, zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten einen weiteren Sachverständigen zu hören.\n\nZu Unrecht meint die Revision, eine solche Pflichtverletzung daraus herleiten zu können, daß in dem schrift.\nlichen Gutachten des Sachverständigen Dr.med Kg von\n22.0ktober 1964 gesagt wird, im April 1945 sei es durch\nGranatsplitter zu einer Zertrümmerung der linken Augenprothese des Angeklagten gekommen, an die sich eine\nBiterung der linken Augenhöhle und angeblich auch starke\n\"Meningitiserscheinungen\" angeschlossen hätten (vel.\nB1.115 @.A.), das in der Hauptverhandlung erstattete\nmündliche Gutachten des Sachverständigen dagegen so, wie\nes in den Urteilsgründen mitgeteilt wird, von dieser\nVerletzung nichts erwähnt,\n\n- 41 -\n\nDer Tatrichter ist nicht verpflichtet, das in der\nHauptverhandlung erstattete mündliche Gutachten des Sachverständigen in den Urteilsgründen in vollem Umfange mitzuteilen. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob der Sachverständige jene Verletzung bei seinem Gutachten in der\n“auptverhandlung. nicht doch erwähnt hat.\n\nAber auch wenn er das nicht getan haben sollte,\nbrauchte dieser Umstand der Strafkammer nicht aufzudrängen,\nvon Amts wegen einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen,\nzumal da der Sachverständige Dr.med. Ka 1aut Urteilsgründen. in ‚der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärt hat,\ndaß die, ihm. vom Angeklagten geschilderten Meningitisfolgen\nzur Zeit der Untersuchung im Jahre 1948 bereits abgeklungen\ngewesen seien (vel. UA S. 25), und das Urteil außerdem sagt,\ndaß das mündliche Gutachten des Sachverständigen in der\nHauptverhandlung mit dem Angeklagten erörtert und weder\nvon dem Angeklagten noch von seinem Verteidiger in irgend -\neinem Punkte ‚in Zweifel gezogen worden ist (vgl.\n\nUA S.26 unten/27).\n\nWenn der Angeklagte oder sein Verteidiger trotzdem\nglaubte, daß noch ein anderer Sachverständiger gehört\nwerden müsse, hätten sie in der Hauptverhandlung einen\nentsprechenden Beweisamtrag stellen können und müssen.\nDas haben sie ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht\ngetan.\n\n3, Die zu Fall A der Urteilsgründe (Nr.3 des Eröffnungsbeschlusses). erhobenen Rügen ‚Sind ebenfalls unbegründet.\n\n| a) Die Feststellungen (des Urteils ergeben, daß der\nAngeklägte - nach der Überzeugung der Strafkammer glaubhaft - gestanden hat, seine Büroangestellte Bee habe\ndas Geld (4.260 DM in bar) in seinen ‚Geschäftsräumen von\n\n5.\n\ntem Grundstückskäufer Summe entgegengenommen. Obwohl der\n\nEingang des Geldes ihm, dem Angeklagten, gemeldet worden\nsei, habe er es bewußt unterlassen, zu bewirken, daß der\n\nBetrag auf das vorgesehene Notar-Anderkonto überwiesen\n\nwurde, ihn vielmehr für eigene Belange verbraucht (vgl.\nUA S.15 i.Verb.nit 5.20). Bei dieser Sachlage brauchte\nsich der Strafkammer nicht aufzudrängen, den Verbleib des\n\n Geides dadurch weiter aufzuklären, daß sie von Amts wegen\n“ das Kassenbuch des Angeklagten zum Gegenstand des Beweises\nmachts, | |\n\nb) Die Behauptung, die Feststellungen widersprächen\n\n: dem, was die Sitzungsniederschrift über den Inhalt der\n- Einlassung des Angeklagten und der beschworenen Aussage\n\nder Zeugin Daumike mitteilt, kann der Revision ebenfalls\nnicht zum Erfolge verhelfen. Das Revisionsgericht hat\n\n= auch nach der neuen Fassung des § 273 Abs.2 StPO - nicht\nzu prüfen, ob die Feststellungen im Urteil mit dem übereinstimmen, was über den Inhalt von Zeugenaussagen in der\nSitzungsniederschrift steht. Das hat der Senat bereits\n\nin seinen zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmten\nUrteil 5 StR 405/65 vom 26:0ktober 1965 - NW 1966,63 -\nentschieden. Entsprechendes muß 'für den Inhalt der Ein-\n\nlassung des Angeklagten gelten.\n\nc) Eine Aufklärungsrüge (Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPo)\nkann nicht darauf gestützt werden, daß ein offensichtlicher\n\n\"Widerspruch:zwischen: einer. laut Urteil auf dem Geständnis\n\n“es Angeklagten beruhenden: Feststellung und. den, was die\nSitzungsniederschrift über den Inhalt der Einlassung des\n\nAngeklagten und der damit übereinstimmenden Aussage einer\n\nZeugin mitteilt, den Tatrichter hätte veranlassen müssen,\n\nden Angeklagten und die Zeugin nochmals zu hören. Eine Rüge\n\ndieser Art scheitert daran, daß die Sitzungsniederschrift\n\n-6-\n\nerst nach Abschluß der Beratung fertiggestellt wird.\n\nII. Die Sachrüge\ngreift ebenfalls nicht durch.\n\nWas die Revision zur Rechtfertigung dieser Rüge im\neinzelnen vorträgt, ist unbegründet,\n\n1. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr (§ 53 StGB)\ngreift schon deshalb nicht dureh, weil. die Untreuetaten\ndes Angeklagten sich nicht gegen den Angreifer, nämlich\nden unbekannten Erpresser richteten, . der. Angeklagte durch\nsie vielmehr Rechtsgüter von Personen verletzte, die an\njenem Angriff gar nicht beteiligt waren.\n\n2. § 52 StGB (Nötigungsnotstand) und § 54 StGB\n(Notstand) setzen, Soweit sie hier überhaupt in Betracht\nKommen, u.a. voraus, daß eine gegenwärtige Gefahr für\nLeib oder Leben des Angeklagten bestand. Das war bei dem:\nSachverhalt, den der Angeklagte unwiderlegt behauptet hat,\nnicht der Fall. Hierbei kann dahingestellt bleiben,\"ob\neine Verurteilung wegen Mordes (zu lebenslangem Zuchthaus),\nwie sie der Erpresser dem Angeklagten in Aussicht stellte,\nmit Rücksicht auf mögliche Gesundheitsschäden eine Gefahr\nfür \"Leib oder Leben\" darstellt. Das Merkmal \"Gefahr\"\nsetzt jedenfalls einen Zustand voraus, der nach menschlicher\nErfahrung bei natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen\nSachlage den Eintritt einer Schädigung.sicher oder doch\nhöchstwahrscheinlich macht (vgl. RGSt: 66,222,225; BGH\nNJW 1951,769 unter Nr.II 1). Die bloße Möglichkeit eines\nSchadenseintritts genügt nicht. Eine solche Gefahr bestand\nhier nicht. Gewiß war es bei der Sachlage, wie sie der\nAngeklagte unwiderlegt behauptet hat, nicht unmöglich, daß\n\n- 7 -\n\ner zu Unrecht wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus\nverurteilt werden würde. Daß ein solches Fehlurteil sicher\noder doch höchstwahrscheinlich gewesen wäre, kann indessen\nnicht anerkannt werden. Der Angeklagte hat auch nicht\ngeltend gemacht, daß er eine Verurteilung wegen Mordes\n\nfür sicher oder doch höchstwahrscheinlich gehalten hätte,\nEr hat nur behauptet, er habe derartiges \"befürchtet\"\n(vgl. UA 5.22 unten).\n\n3. Die Begründung, mit der die Strafkamner die Vor..\n\naussetzungen des § 51. Abs.1 und 2 StGB verneint hat, ist\nfrei von.sachlichrechtlichen Mängeln. Be a\n\n4. Vergeblich wehrt sich die Revision auch dagegen,\ndaß die Strafkammer die Untreuetaten des Angeklagten nicht\nals eine einheitliche fortgesetzte Straftat, sondern als |\nacht im Sinne des § 74 StGB selbständige Straftaten beurteilt hat. Der Rechtsbegrifr der fortgesetzten Straftat\nsetzt einen Gesamtvörsatz des Täters voraus, der vor oder\nbei Verwirklichung des ersten Teilaktes der geplanten Handlungsreihe vorhanden und So beschaffen sein muß, daß er\nderen sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer\nGestaltung umfaßt (ve1. BGHSt. 1,313,315). Einen solchen :\nGesamtvorsatz hatte der Angeklagte nicht. Die Feststellungen\nergeben, daß er in keinem der Fälle vor-oder bei der Tat\nhinreichende Vorstellungen über: den Zeitpunkt späterer\nUntreuetaten, die Art -ihrer Begehung und den Umfang der\nSchäden.hatte, die er.durch sie bewirken würde. Der bloße\nEntschluß, fortgesetzt Gelder, die ihm als Rechtsanwalt\noder Notar von ..oder für Mandanten anvertraut würden, 'zu\nveruntreuen, um damit die gegenwärtiganund künftigen u\nSchulden zu bezahlen, ‘die er aus seinen eigenen Einnahmen\n\n-8 -\n\noder ihm gewährten Darlehen nicht begleichen konnte,\ngenügt nicht.\n\n5, Die gegen den Strafausspruch erhobenen Einwendungen\nsind offensichtlich unbegründet.\n\n6. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat\ndas Urteil in vollem Umfange geprüft. Auch diese Prüfung\nergibt keinen sachlichrechtlichen Fehler,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Kersting","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-25/5-str-509-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-25/5-str-509-65","retrieved":"2026-08-21 23:16:17.874735+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-01-25/5-str-509-65","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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