{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-01-18","aktenzeichen":"1 StR 558/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 045\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 _ StR 558/65\nABl URTEIL.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Johann W GEEEEEEED aus NE;\ndort geboren am EEE 1903, zur Zeit in Untersuchungshaft, j\n\nwegen Mordes.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Januar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB bei der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. | Jegei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WW aus ED\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter I]\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht München II vom\n5. August 1965 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem\n6. August 1965 auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nl\nSa\nt\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu 8 Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt. Das\nUrteil legt ihm zur Last, am 7. April 1965 im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit seinen Nachbarn\nXaver RB nit beäingtem Tötungsvorsatz hinterrücks angeschossen und dabei so schwer getroffen zu haben, daß der\nVerletzte zwei Tage darauf verstarb. Die Tatwaffe, ein\nKleinkalibergewehr, und die zugehörige Munition wurden eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nI.\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die\nRevision die Ablehnung eines Beweisamtrags der Verteidigung\nauf Hinzuziehung eines Psychologen zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Entgegen § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO teilt sie jedoch den Inhalt des gerichtlichen\nAblehnungsbeschlusses nicht mit und bezeichnet auch nicht\ndie Tatsachen, die ihrer Meinung nach die Fehlerhaftigkeit\ndieses Beschlusses ergeben. Die Rüge ist daher nicht ordnungsgemäß begründet und somit unzulässig (BGHSt 3, 213).\n\nDas Revisionsvorbringen muß aber auch dann erfolglos\nbleiben, wenn man ihm insoweit eine Aufklärungsrüge (§ 244\n\nAbs. 2 StPO) entnimmt. Da zur Frage der Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten ein Sachverständiger gehört worden ist, von\ndessen Erfahrung und Fähigkeit sich das Schwirgericht voll\nüberzeugt hat, hätte die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen nur dann nahegelegen, wenn das eingeholte Gutachten erkennbar von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre oder Widersprüche enthielte (vel.\n§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Das hat die Revision jedoch nicht\ndargetan. Der vor dem Senat aufgetretene Verteidiger hat\nvielmehr selbst hervorgehoben, daß es sich bei dem Gutachter Dr, Masel um einen ausgesprochen tüchtigen Sachverständigen handele.\n\nDie.- übrigens verspätete - Verfahrensrüge des Schriftsatzes vom 21. Dezember 1965 hat der Verteidiger in der\nRevisionsverhandlung zurückgenomnen.\n\nII.\n\nDas Urteil hält auch den sachlich-rechtlichen Revisionsangriffen stand.\n\nDen Tötungsvorsatz hat das Schwurgericht zwar knapp,\naber hinreichend festgestellt. Es ist davon überzeugt, daß\nder Angeklagte zumindest damit gerechnet hat, sein - aus\nder Entfernung von etwa 12 m abgegebener - gezielter Schuß\nkönne tödlich wirken. Dicse Überzeugung begründet das Urteil\nu.a. damit, daß man mit dem Tatgewehr, wie der Angeklagte\nauf Grund seiner langjährigen Erfahrung im Umgang mit Waffen\nwußte, bis auf 500 m einem Menschen tödliche Verletzungen\nbeibringen konnte, und daß die geringe Entfernung von ca,\n12 m zur Herbeiführung dieses Erfolges besonders geeignet\n\nwar. Bci dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter dem Umstand, daß der Angeklagte die lcbensbedrohende Wirkung des gezielten Schusses\nkannte, ohne weiteres auch den bedingten Vorsatz, scin\nOpfer zu töten, entnommen hat. Denn nach dem festgestellten Sachverhalt konnte der Angeklagte bei der Abgabe des\nverhängnisvollen Schusses äußerstenfalls hoffen, dieser\nwerde wider Erwarten keine schwerwiegenden Folgen haben.\nEine solche vage Hoffnung, die sich in der Vorstellung\ncines vom Zufall begünstigten Ablaufs der Tat erschöpft\nhätte, würde jedoch den Willen zur Tatbegehung unter Einbeziehung aller erkennbar drohenden Folgen, also auch der\nTötung des Angegriffenen, keineswegs ausgeschlossen haben\n(vgl. BGH Urt. v. 5. Oktober 1965 - 1 StR 370/65). Daß der\nAngeklagte mit dem Erfolg nicht nur gerechnet, sondern ihn\nfür den Fall scines Eintritts auch gebilligt hat (RGSt 72,\n36, 44; MDR 1952, 16), ergibt der Urteilszusammenhang.\n\nKeine rechtlichen Bedenken bestchen ferner gegen dic\nAnnahme des Schwurgerichts, daß der Angeklagte einer \"heimtückisch\" begengenen Tötung schuldig ist. Das Urteil führt\naus, daß der Angeklagtc den tödlichen Schuß unter bewußter\nAusnutzung der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit seines Opfers\nabgegeben hat. Diese - mit dem festgestellten Ablauf der\nTat voll übereinstimmende - Wertung entspricht den Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Heimtücke im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB\nstellt (BGH IM StGB § 211 Nr. 5; BGHSt 6, 120; 19, 321, 322).\nDaß zum Begriff der Heimtücke weder ein länger cerwogener\nTatplan noch eine längere Überlegung gehört, ist anerkannt\n(BGHSt 2, 60). Andererseits wird heimtückisches Töten nicht\ndadurch ausgeschlossen, daß der Täter in heftiger Erregung\n\nund im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit\nhandelt (BGHSt 11, 139, 144). Wie der Tatrichter weiter\nunangreifbar feststellt, hatte der Angeklagte trotz seines\nZustandes die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers erkannt\n(S. 9 UA). Der Angeklagte kann sich daher vom Vorwurf des\nMordes nicht dadurch entlasten, daß er, wie die Revision\nmeint, einer \"Ausnahmesituation\" unterlegen sei.\n\nRechtlich bedenkenfrei hat das Schwurgericht Zurechnungsunfählgkeit des Angeklagten verneint. Daß das\nUrteil sich insofern dem Gutachten des Sachverständigen\nDr. Mascl anschließt, ohne eingehende eigene Ausführungen\nzu machen, ist nicht zu beanstanden, weil die wesentlichen\nAnknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen\nwiedergegeben werden (vgl. BGHSt 7, 238; 8, 113, 118; 12,\n311). Was die Revision hiergegen vorbringt, enthält nur\nunzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.\n\nDer Schuldspruch besteht nach alledem zu Recht.\n\nDa auch die Strafzumessungserwägungen und die Nebenentscheidungen Rechtsfehler nicht erkennen lassen - von\nciner Notwendigkeit, auf die gemäß § 51 Abs. 2 in Verbindung\nmit § 44 Abs. 2 StGB mögliche Mindeststrafe zu erkennen,\nkonnte bei der gegebenen Sachlage keine Rede sein -, ist\ndie Revision zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Gencralbundesanwalts.\n\nSeibert . Fischer Loesdau\n\nMai Pikart","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-18/1-str-558-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-18/1-str-558-65","retrieved":"2026-08-21 23:16:17.488217+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-01-18/1-str-558-65","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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