{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-01-14","aktenzeichen":"4 StR 613/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 613/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kranführer Helmut H dB 4 :,: EEE:\ngeboren am (ED : 33: in CD. zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge.\n\n- 2 _\n\nDer 4. Strafsenat'des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Januar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\n\n“ Bundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\n5 als beisitzende Richter,\nBundesanwalt BD in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ie ei der Verkündung.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\n' als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Duisburg vom 10. .Juni 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nG_r_ü_n_ de:\n\nDer Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge\nzu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine in\nzulässiger Weise auf das Strafmaß beschränkte Revision rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.\n\n- 3 _\n\nBei der Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist das Schwurgericht zu dessen Ungunsten davon\nausgegangen, daß er seinem Opfer bis zu dessen Tod ärztliche\nHilfe verweigert hat, weil er nur auf sein Wohl bedacht war\nund verhindern wollte, daß seine verwerfliche Tat den Strafverfolgungsbehörden bekannt würde. Das aber ist im angefochtenen Urteil nicht festgestellt worden. Die Einlassung\ndes Angeklagten, er habe zwar eine Strafanzeige befürchtet,\nwenn ein Arzt geholt werde, sei aber auch deswegen gegen die\nHinzuziehung eines Arztes gewesen, weil er den Zustand seines\nOpfers nicht für besorgniserregend gehalten habe, ist ihm\nnach der Begründung des angefochtenen Urteils nicht widerlegt\nworden. Dort heißt es nur, seine Einlassung sei nicht geeignet,\nihn zu entlasten. Damit ist nicht gesagt, daß ihre Unrichtigkeit erwiesen sei. Dagegen könnte auch sprechen, daß der\nAngeklagte nach den Urteilsfeststellungen wenige Tage nach der\nzum Tode des Kindes führenden Mißhandlung den Hausarzt herbeirufen ließ, als das Kind aus dem Bett gestürzt war und\nregungslos liegen blieb. Danach bleibt offen, daß der Angeklagte nicht allein aus egoistischen Beweggründen dem Kind\närztliche Hilfe verweigert hat. Unter diesen Umständen ist\nnicht auszuschließen, daß das Schwurgericht, wenn es jene\nMöglichkeit nicht übersehen hätte, zu einer milderen Strafe\ngekommen wäre. Deshalb muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht nochmals\nGelegenheit zu der Prüfung haben, ob dem bisher nur zweimal,\nanscheinend nicht erheblich, vorbestraften Angeklagten mildernde Umstände (§ 228 StGB) zugebilligt werden können, nachdem\neine Reihe von Milderungsgründen, insbesondere Reue und\nSühnebereitschaft, angeführt worden sind, oder ob selbst\nbei Versagung mildernder Umstände von der dem Angeklagten\ngünstigeren Strafandrohung (Gefängnis) des § 226 StGB Gebrauch gemacht werden kann. Dabei wird in Betracht zu ziehen\nsein, daß der Angeklagte sich möglicherweise noch in großer\n\n-4-\n\nErregung befand, als er auf sein Opfer erneut einschlug,\nnachdem er es in den abgeteilten Schlafraum gebracht und\nauf das Bett gelegt hatte. Dieses sein Verhalten braucht\ndaher nicht unbedingt Ausfluß einer \"erheblichen verbrecherischen Energie\" zu sein, wie das Schwurgericht angenommen hat.\n\nScharpenseel Flitner Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-14/4-str-613-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-14/4-str-613-65","retrieved":"2026-08-21 23:16:17.396555+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-01-14/4-str-613-65","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"1966-01-14","dockets":["4 StR 613/65"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 14.01.1966 – 4 StR 613/65","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-14/4-str-613-65","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Duisburg vom 10. .Juni 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/226","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"226","label":"§ 226 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/228","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"228","label":"§ 228 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:16:17.396555+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}