{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-11-10","aktenzeichen":"2 StR 404/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2075 012\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Franz TÜ =: NE: ehorcen\nan 1912 in Ha:\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt WW in icr Verhandlung,\nOberstaatsanvalt GW >:i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED :.: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestelltcr\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Aachen vom 26. Juli 1965, soweit es ihn\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an das Landgericht in Köln zurückvervwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Dicbstahls im Rückfall und wegen Nötigung in\nYatcinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung einer\nrechtskräftigen Gefängnisstrafe von sechs Monaten zu ciner\nGesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. Seine\nRevision hat Erfolg.\n\n1.) Die Ausführungen der Revision greifen zwar im\nwesentlichen die Bewciswürdigung der Strafkammer an\nund suchen diese durch eine cigene zu ersetzen. Zum Teil\ngeht der Beschwerdeführer dabei von Tatsachen aus, die\nnicht festgestellt worden sind und daher vom Revisionsgericht nicht beachtet werden können.\n\nDas Urteil hält jedoch der Überprüfung auf die\nSachrüge nicht stand.\n\n2.) Die Strafkammer hat den Angeklagten als Mitbtäter\ndes vom Mitangeklagten MW verünten Diebstahls angesehen, weil er WW nit ücu Willen zu gemeinsamer\nTatausführung unterstützt habe, Damit liegt aber der Tatbestand des Diebstahls noch nicht vor. Zu diesem gehört,\ndaß der Täter, auch üer Mittäter, in der Absicht handelt,\ndie Sache, dic er wegnimmt, sich rechtswidrig zuzueignen.\nBcim Diebstahl genügt es zur Mittäterschaft nicht, daß\nnur einer der Beteiligten die Sache sich zueignen will.\nDaß der Angeklagte die von MED entwenädete Schallplatte\nsich selbst zucignen wollte, geht aus den Urteilsfeststellungen nicht hervor.\n\n3,) Weil deswegen das Urteil mit den Feststellungen\nim Falle des Diebstahls aufgehoben werden muß, kann\nauch die Verurteilung wegen Nötigung in Tateinheit mit\nKörperverletzung keinen Bestand haben; denn sie hängt\ndavon ab, ob Frau Hi ein Recht zum Festhalten des\nAngeklagten gemäß § 127 StPO hatte. Sofern dieses fehlte,\nwar ihr Tun rechtswidrig, und der Angeklagte durfte sich\ndagegen wehren,\n\n4.) Die Rückfallvoraussetzungen für den Diebstahl\nsind in dem angefochtenen Urteil nicht einwandfrei dargelcgt, da sich nicht daraus ergibt, ob die im Jahre 1960\nverhängte Geldstrafe von 80 DM bezahlt oder die Ersat2-\nfreiheitsstrafe verbüßt ist. Die früheren Diebstahlsstrafen können nach § 245 StGB insofern zur Rückfallbegründung nicht mehr herangezogen werden, da sie mehr\n\nals zehn Jahre zurückliegen, und das Urteil vom 15. Februar 1965 ist erst nach Begehung der hier abgeurteilten\nTat ergangen.\n\n5.) Für die danach erforderliche neue Hauptverhandlung\nwird auf folgendes hingewiesen:\n\nDie Strafkammer hat für den Diebstahl und die Körperverletzung keine kinzelstrafen festgesetzt, vielmehr\nfür die beiden Taten nur eine Genamtstrafe von drei Monaten\nGefängnis verhängt und aus dieser und einer einbezogenen\nrechtskräftigen Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis\neine Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis gebildet.\nDieses Verfahren entspricht nicht dem Gesetz. Für jede\nselbständige Tat ist zunächst eine Einzelstrafe festzusetzen, die für den Rückfalldiebstahl beim Vorliegen\n\nmildernder Umstände (welche die Strafkammer, ohne darauf\neinzugehen, ersichtlich angenommen hat) bereits minaestens drei Monate Gefängnis hätte betragen müssen\n\n(§ 244 Abs. 2 StGB). Für die Bildung der Gesamtstrafe nach\n§ 79 StGB unter Dinbeziehung der sechs Monate Gefängnis\nsind nur die - bisher nicht ersichtlichen -— Einzelstrafen\nheranzuziehen. Die Gesamtsumme der Einzelstrafen darf\ndabei nicht erreicht werden. Hinsichtlich des Verbots\n\nder Schlechterstellung wird auf die Entscheidungen BGHSt 1,\n252; 4, 345; 8, 203; 15, 164 hingewiesen.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\n\n‘Meyer Henning","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-10/2-str-404-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-11-10/2-str-404-65","retrieved":"2026-08-21 23:16:14.244946+00:00"},"card":{"id":"bgh/1965-11-10/2-str-404-65","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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