{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1965-09-21","aktenzeichen":"5 StR 341/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Bart\n\n5 StR 341/65 2098 042\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Wolfgang C EB zus cn\ngeboren zu EEE 1932 ir EEE Kreis sp,\n\nzur Zeit in Unterbringungshaft,\n\nwegen Brandstiftung\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21.September 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\nin der Verhandlung,\nLandgerichtsrat\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > =u: EEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkunädsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil der\nGroßen Strafkammer beim Amtsgericht in Celle vom\n31.Mai 1965 wird verworfen.\n\nDie Worte \"mangels Beweises\" im entscheidenden\nTeil des angefochtenen Urteils werden gestrichen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, die sich gegen die\nUnterbringungsanordnung gemäß § 42b StGB wendet, hat\nkeinen Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat alle Voraussetzungen für die\nUnterbringung des Angeklagten, der im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit eine Brandstiftung (§ 308 StGB)\nbegangen hat, in einer Heil- oder Pflegeanstalt rechtsirrtumsfrei dargelegt. Ihre Ausführungen stehen entgegen\nder Ansicht des Beschwerdeführers im Einklang mit der in\nBGHSt 10,57 abgedruckten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Angeklagte leidet an einem organischen Hirnschaden und ist leicht schwachsinnig; sein Hemmungsvermögen ist daher vermindert. Der Genuß von nur vier\nFlaschen Bier innerhalb von oly2 Stunden hat im Zusammenhang mit dem Hirnschaden und dem Schwachsinn zu einem\nvölligen Ausschluß des Hemmungsvermögens geführt. Bei\ndieser Sachlage ist der krankhafte Zustand des Angeklagten,\nnämlich neben dem Hirnschaden und dem schwachsinn seine\nkrankhaft gesteigerte Alkoholempfindlichkeit die wesentliche\nUrsache für die Begehung der Straftat (BGH aaO S.61).\n\nDavon, daß die Gefahr besteht, der Angeklagte werde\ntrotz Kenntnis seiner Veranlagung Alkohol zu sich nehmen,\nist die Strafkammer - wie sie des Näheren dargelegt hat -\nin Übereinstimmung mit dem Sachverständigen auf Grund der\nkörperlichen und geistigen Verfassung des Angeklagten\nüberzeugt. An diese tatsächliche Feststellung ist das\nRevisionsgericht gebunden. Daß sie nur getroffen werden\nkönnte, wenn der Angeklagte sich schon früher alkoholsüchtig gezeigt hat, oder auch im einzelnen dargelegt\nwerden müßte, daß und wieviel Alkohol der Angeklagte früher\ngetrunken hat, kann nicht anerkannt werden.\n\n-4-\n\nDaß andere Mittel nicht ausreichen, die vom Angeklagten\nausgehende Gefahr zu bannen, hat die Strafkammer ohne\nRechtsirrtum dargelegt. Ob in anderen Fällen der freiwillige\nEintritt in eine Anstalt ein anderes Mittel darstellt (vgl.\nhierzu -— ablehnend - RGSt 76,134), braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls trifft das nicht auf den\nAngeklagten zu, der \"sich früher auf die Dauer nie mit derartigen Bindungen abgefunden hat\". Auch eine Einweisung in\neine Anstalt durch seinen inzwischen zum Vormund ernannten\nBruder kann nicht als genügende Ersatzsicherung angesehen\nwerden (vgl. hierzu BGHSt 15,279,284 f = IM StGB § 42b\nNr.20 mit Anm. von Fränkel).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-21/5-str-341-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-09-21/5-str-341-65","retrieved":"2026-08-21 23:16:11.628328+00:00"},"card":{"id":"bgh/1965-09-21/5-str-341-65","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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