{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-07-28","aktenzeichen":"2 StR 172/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 172/65\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Reklamemaler Uve N @WP aus He: dort geboren am\nGEB: 9:1, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- wegen schweren Diebstahls Udo\n\nz\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 28. Juli 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter .\n\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nScharpenseel\n\nKirchhof\n\nMeyer\n\nHenning\n\n„als beisitzende Richter,\n\n| Oberstaatsanwalt aim ‘in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwalitschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Köln vom 10. Juni\n1964, soweit es den Angeklagten betrifft, im Straf-\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des .\nRechtsmittels, an das. Amtsgericht - Jugendschöffen-\n\ngericht - in Köln zurückverwiesen.\n\nom\n\nVon Rechts wegen\n\nwe Gründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen zwei - einfacher - Diebstähle, wegen eines versuchten schweren Dieb-\n\n- 3% -\n\nstahls sowie wegen zwei schwerer Diebstähle \"unter Einbe-\n\nziehung des Urteils der 1, großen Strafkammer (Jugendkammer)\ndes Landgerichts Freiburg i.Br. vom 12. Dezember 1963 (20 Kls EZ\nHw.)\" zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. und. die\n\"in dem einbezogenen Verfahren!\" ausgesprochene Maßregel aus\n§ 42 m StGB mit der dort erkannten Sperrfrist. aufrechterhalten.\n\nMit der Revision greift die Staatsanwaltschaft das Urteil im Strafausspruch an. Sie macht geltend, die Strafkan- -\nmer habe mit der Einbeziehung des Urteils des Landgerichts in\nFreiburg zugleich ein Urteil des Amtsgerichts - wohl Jugendschöffengericht - in Hamburg vom 33. Januar 1961 (24.15 1/61)\neinbezogen; hierin liege ein Verstoß gegen die den, deutschschweizerischen Auslieferungsvertrag von 21, Januar 1874 (RGBL.1t\neinengend& deutsch-schweißerische Vereinbarung über die Durchführung des Grundsatzes der Spezialität im Auslieferungsverkehr vom 6./23. März 1936 (RGBl, II 151), weil zwecks Vollstreckung der in dem Urteil des Amtsgerichts in Hamburg ausgesprochenen Jugendstrafe von einem Jahr weder von einer deutschen Justizbehörde um die Auslieferung des - nach der Verurteilung in die Schweiz geflüchteten - Angeklagten nachgesucht\nnoch diese durch die zuständige schweizer Justizbehörde bewilligt worden sei,\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nAllerdings ist im Urteilsspruch nur von einer Einbeziehung des Urteils des Landgerichts in Freiburg vom 12. Dezember\n1965 die Rede, Indessen hat die Strafkammer, wie die Urteilsgründe ergeben, auch die durch das Urteil des Amtsgerichts in\nHamburg abgeurteilten Straftaten des Angeklagten bei der\nFestsetzung der Jugenädstrafe mitberücksichtigt, ohne dies,\nwie es erforderlich gewesen wäre (BEHSt 16, 335), im Urteilssprv\nzum Ausdruck zu bringen.\n\nu\n\nDie Einbeziehung beider Urteile entsprach an sich der\nVorschrift des § 31 Abs. 2 JG6G. Danach hat der Richter - auch\nbei Vorliegen mehrerer rechtskräftiger Urteile, auf welche die\nVoraussetzungen dieser Bestimmung zutreffen;.:- die schon abgeurteilten und die neuen Straftaten einheitlich zu werten und\nfür sie einheitlich Maßnahmen oder Jugendstrafe auszusprechen.\nIndessen war die Strafkammer hier auf Grund des deutschschweizerischen Auslieferungsvertrages vom 21. Januar 1874\nin Verbindung mit der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom :\n6./23. März 1936 gehindert, das Hamburger Urteil einzubeziehen. _\n.Wie in dem. angefochtenen Urteil des näheren dargelegt ist, . .\nhaben sich der Angeklagte und sein - zur Tatzeit’ \"eiwachsener: er\nMittäter Ende Juni 1962 in die Schweiz abgesetzt, nachdem sie\nzunächst die Straftaten, die Gegenstand des anhängigen Vern nn.\nfahrens sind, und sodann die strafbaren Handlungen begangen\nhatten, wegen deren sie sich: wor dem Landgericht in Freiburg \\ verantworten mußten. Allein wegen dieser beiden Tatkomplexe nn\nhaben die Justizminister der Länder Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen unter Beifügung entsprechender Auslieferungshaftbefehle der Amtsgerichte Freiburg und Köln um Auslieferung\nnachgesucht, die das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in Bern \"zur Verfolgung der. in den Haftbefehlen aufgeführten strafbaren Handlungen\" bewilligt hat. Demgemäß äurfte der\nAngeklagte, auf Grund der Abmachungen im Auslieferungsverkehr,\nwie sie zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland bestehen, hier wegen. dieser Straftaten zur: Rechenschaft\ngezogen und, gegebenenfalls unter Anwendung des § 31 Abs. 2 JG6,\nbestraft werden. Hingegen war bei Bildung einer nach dieser\n„Vorschrift einheitlich zu srkennenden Strafe eine Einbeziehung\ndes Hamburger Urteils nicht statthaft 5 weil nach der Vereinbarpng ‚vom 6. /23. März 1936 ein Ausgelieferter in dem Staat,\nin den er ausgeliefert wird, aus einem vor der Auslieferung\neingetretenen Rechtsgrund ohne Zustimmung ‚des ausliefernden\n\nStaates nicht in seiner persönlichen Freiheit beschränkt werden\ndarf, und weil die sonach erforderliche Zustimmung von der\nSchweiz nicht erteilt worden ist.\n\nDie Strafkammer meint zwar, die Zustimmung könne darin\ngesehen werden, daß das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Auslieferung \"ohne Einschränkung\" antragsgemäß bewilligt habe; denn der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln\nhabe hinsichtlich der dem Angeklagten als Heranwachsenden\nzur last gelegten Taten einen Hinweis auf die Anwendbarkeit der\n- wörtlich wiedergegebenen - §§ 1, 3, 105, 106 JGG enthalten;\nin § 105 Abs. 1 JGG sei aber bestimmt, daß unter den dort\nangeführten Voraussetzungen die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG anzuwenden seien; dadurch\nsei die Möglichkeit, gegebenenfalls eine einheitliche Jugendstrafe nach § 31 Abs. 2 JGG Testzunetzen, zum Ausdruck se-\n\nwait seiner Praxis und Erfahrung nicht verkannt\nhabe. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden.\n\ndepartement Ara8!\n\nIn keinem der beiden Anslioforungshaftberehle war auch\nnur beiläufig erwähnt, daß gegen den Angeklagten ein rechts-.\nkräftiges Urteil vorlag, dessen Einbeziehung gemäß § 31\nAbs, 2 JGG möglicherweise in Betracht kam. Für sich allein\nbesagte aber der Hinweis auf die Vorschriften des Jugendgericht\ngesetzes nichts darüber, daß Gegenstand einer gegebenenfalls\neinheitlich festzusetzenden Strafe nicht nur die strafbaren\nHandlungen, wegen deren um Auslieferung nachgesucht wurde,\nsondern noch weitere, bereits früher rechtskräftig abgeurteilte\nStraftaten bilden könnten, Für eine solche Möglichkeit gaben\nalso die Auslieferungsersuchen dem Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement keinen Anhalt, so daß es insoweit auch\nkeinen Anlaß- zu irgendeiner Einschränkung hatte, Aus dem Unter-\n\nlassen kann daher eine Zustimmung zur Einbeziehung des Hamburger Urteils bei Bildung einer einheitlichen Strafe gemäß\n§ 31 Abs. 2 JGG nicht hergeleitet werden.\n\nAuch sonst ist für eine dahingehende Zustimmung der\ndie Auslieferung bewilligenden schweizerischen Behörde nichts |\nersichtlich. Infolgedessen durfte, da auch keiner der Aus-\n\nnahmefälle gegeben war, wie sie am Ende der Vereinbarung von u\n\n6./23. März 1936 umschrieben sind, das Urteil des Amtsgerichts\n\nin Hamburg nicht mit einbezogen werden. Zwar ist mit der Festsetzung einer neuen einheitlichen Strafe nach § 31 Abs. 2 06\ndie-in dem: einbezogenen- ‚Urteil erkannte. Strafe nicht. ‚mehr vollstreckbar. Dennoch führt die Einbeziehung zu einer Beschränkung der persönlichen Freiheit des Ausgelieferten aus einem\nvor der Auslieferung eingetretenen Rechtsgrund; denn die einheitliche Strafe wird hinsichtlich aller Straftasen, also der\nneuen und der in der einbezogenen Entscheidung bereits abgeurteilten, ausgesprochen, so daß mit ihrem Vollzug auch wegen .\n' der früheren strafbaren Handlungen Strafe vollstreckt wird.\n\nDemnach hätten nur die in dem Freiburger Urteil - und\nnicht die in dem Hamburger Urteil - rechtskräftig festgestellten Straftaten für die einheitlich zu bemessende Strafe\nherangezogen :werden dürfen. Dem steht die Rechtskraft der:\nFreiburger Entscheidung, in die das Urteil des Amtsgerichts in\nHamburg bereits einbezogen war, nicht entgegen. Mit einer neuen\n\nStraffestsetzung nach § 31 Abs. 2 JGG verliert das einbezogene\n\nUrteil im Strafausspruch seine Wirkung, weil der nunmehr zur\nVerhängung der einheitlichen Strafe aufgerufene Richter diese\nselbständig und losgelöst von dem Strafausspruch der einzu-\n\nbeziehenden Entscheidung zu bestimmen hat. Das hat zur Folge,\nddäß\"auch eine darin “bereits ausgesprochene - Bestandteil des\n\na. mn 8 ae yo Een\n\nStrafausspruchs bildende - Einbeziehung eines früheren Urteil:\nwirkungslos wird, und daß dieses damit in vollem Umfange wied:\nauflebt, falls seine Einbeziehung in dem neuen Urteil unterbleibt.\n\nAus diesem Grunde muß, dem Antrage des Generalbundesanwalts entsprechend, das angefochtene Urteil im Straf- |\nausspruch aufgehoben werden. Insoweit ist nunmehr zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung das Jugendschöffengericht beru-.\nfen, weil seine Zuständigkeit nach §§ 39 ff JGG in Verbindung mit 8108 JGG gegeben ist; denn Gegenstand der Beurteilung bleiben allein die Verfehlungen des Angeklagten,\nder zur Tatzeit Heranwachsender im Sinne des. Jugendgerichtegesetzes war. Im Übrigen sei noch folgendes. bemerkt:\n\nSollte bis zur neuen Hauptverhandlung einer der Ausnahmefälle eintreten, wie sie am Ende der Vereinbarung Ze\nvom, 6. /23. März 1936 vorgesahen sind, so bildet. diese,\nfür eine Einbeziehung des Hamburger Urteils bei Festsetzung einer nach § 31 Abs. 2 JGG einheitlich zu erkennenden\nJugendstrafe kein Hindernis mehr, Andernfalls könnte später\neine nachträgliche Entscheidung gemäß § 66 JGG in Betracht\nkommen, wenn :nach Rechtskraft des neuen Urteils durch Eintritt\neines der in der Vereinbarung vom 6./23. März 1936 festgelegter\n\n-8 -\n\nAusnahmefälle das darin liegende Hindernis einer Einbeziehung\nbeseitigt wird.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\nMeyer Henning","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-28/2-str-172-65","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-28/2-str-172-65","retrieved":"2026-08-21 23:16:09.165327+00:00"},"card":{"id":"bgh/1965-07-28/2-str-172-65","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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