{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-07-07","aktenzeichen":"2 StR 210/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO 3 354 Abs. 2\n\nDie erste Alternative des § 354 Abs. 2 StPO bezieht sich\nnicht auf Schwurgerichtssachen. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof, wenn er die. Sache nicht an das Schwurgericht\nbei einem anderen Landgericht verweisen will, wie bisher\n\"an das Schwurgericht\" zurückzuverweisen.","text_plain":"\"Nachschlagewerk: ja )\n\nnur letzter Absatz\nAmtliche Sammlung: ja ) u\n\nStPO 3 354 Abs. 2\n\nDie erste Alternative des § 354 Abs. 2 StPO bezieht sich\nnicht auf Schwurgerichtssachen. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof, wenn er die. Sache nicht an das Schwurgericht\nbei einem anderen Landgericht verweisen will, wie bisher\n\"an das Schwurgericht\" zurückzuverweisen.\n\nBGH, Urt. v. 7. Juli 1965 - -2 Er 210/65 - Schwe Frankfurt\nam Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 210/65 URTEIL\n\nin der Strafsache .\n\ngegen\n\n_ den Bauhilfsarbeiter Wolfgang Winfried S GENRE\naus TO 207: geboren an Im» 1937, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u.a. |\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. Juli 1965, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter.\n. Bundesrichter\n\n.Bundesrichter\n\nBundesrichter\n\nStastsannalt\n\nals Vorsitzender,\nDr. Dotterweich\nScharpenseel\n\nMeyer\n. Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nals. Vertreter. der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter an» |\n\nfür, Recht erkannt:\n\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 3. November.1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n‚mittels, an das Schwurgericht. zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Reyision wird verworfen.\n\nu }\n\n_ Von Rechts wegen\n\n‚Gründe:\n\n| Das Schwurgericht \"nat den Angeklagten wegen Totschlägs und Unterschlagung zu der Gesamtstrafe von acht\n\npsychiatrischen Sachverständigen, Professor Dr. Da,\n\nJahren. zehn Monaten Zuchthaus verurteilt; die bürgerliche:\nEhrenrechte wurden ihm auf sechs Jahre aberkannt. Seine\nRevision hat zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.\n\n1.) Die Rüge, das Schwurgericht sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, ist « erfennichehten unbegründet.\n\n2: y Fehl geht auch die Rüge, die Ablehnung des\n\nDirektors der Neuropsychiatrischen Universitätsklinik in\n\n= Gießen, sei zu Unrecht verworfen worden. Der Beschwerde-\n\nführer hatte diesen Sachverständigen in der Hauptverhand-\n\nlung zweimal wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.\n\nZuerst hatte er sich zur Rechtfertigung seines Mißtrauens\ngegenüber dem Gutachter nur auf dessen - weitläufige _\nVerwandtschaft mit den Verteidiger berufen. Diesen Grund\nließ das Schwurgericht nicht gelten. Insoweit erhebt die\nRevision auch keine Einwendungen. Später hatte der Beschwerdeführer dann unter nochmaligem Hinweis auf die\n\n‘Tatsache der Verwandtschaft geltend gemacht, Prof. Den\n\nhabe die Mutter des Angeklagten bei einem Besuche ihres\nSohnes in der Klinik befragt und ihre Angaben prozeßordnungswiärig in seinem’ schriftlichen Gutachten ver-\n\nwertet, obwohl diese Zeugin nicht von einem Richter über\n\nihr Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber einem Sachver-.\nständigen belehrt worden war. Frau SED war bei\nihrem Besuche nicht von Prof. Da selbst, sondern vom\nOberarzt der Klinik (oder. einem Assistenzarzt) ‚angehört\nworden. Sie hat. in der Hauptverhandlung ihr Zeugnis verweigert. Schließlich würde die Ablehnung des Sachverständ\n\ngen noch. darauf gestützt, daß der Untersuchungsrichter,\n\nLandgerichtsrat Dr. HE; anläßlich der Belehrung der\nZeugin vor ihrer Vernehmung in der Voruntersuchung ihrer\n\nAussagebereitschaft durch den Hinweis auf die Wichtigkeit\nihrer Aussage \"nachgeholfen\" habe.\n\n' Das. Schwurgericht hat auch die zweite Ablehnung\nals unbegründet verworfen. Die Einwände der Revision dagegen greifen. nicht dureh. Die Annahme des Gerichts, daß\nvom Standpunkt des Angeklagten. keine. vernünftigen Gründe\nvorlagen, die. Zweifel an der Unparteilichkeit von Prof.\nDer echtfertigten, begegnet keinen Bedenken.\n\n: Zunächst ist es unerfindlich,: inwiefern der Angeklagte aus dem Verhalten des Untdrsuchungsrichters gegen-\n\nüber Frau SW Nistrauen gegenüber Prof. Dee»\n\nherleiten konnte. Aber auch der Umstand, daß dieser An-\n\ngaben von Frau Se über ihren Sohn in sein schrift-\n\nliches Gutachten aufgenommen hatte, obwohl sie über ihr\nZeugnisverweigerungsrecht den Ärzten gegenüber nicht be-\n\n‚lehrt worden war und später das Zeugnis verweigert hat,\n\nist vom Schwurgericht ohne Rechtsirrtum nicht als Ablehnungsgrund anerkannt worden. Die in diesem Zusammenhang\n\n‘vom Schwurgericht angestellte Erwägung, daß Frau Saiiiieee>\n\nja vor dem Untersuchungsrichter ausgesagt habe und in\n\nger Hauptverhandlung ihr Einverständnis zur Verwertung\nihrer Aussagen hätte geben können, will offenbar nur\nbesagen, daß das Vorgehen des Sachverständigen als bloßes\nVersehen nicht ins Gewicht fiel und jeder Schluß daraus\nauf eine Befangenheit fehl ging. Im übrigen war nur das\nmündliche Gutachten in der Hauptverhandlung‘ maßgebend.\nVor dessen Erstattung war Prof. De aber vom Vorsitzenden darauf aufmerksam ‚gemacht worden, die Angaben\nder Zeugin vor dem Assistenzart nicht zu verwerten. zu\nUnrecht behauptet die Revision, dies sei für den Sachverständigen nicht möglich gewesen. Weiterhin kann nicht\naußer acht bleiben, daß sich die Angaben von Frau Sie»\n\nvor dem Arzt, soweit sie dem ‚schriftlichen Gutachten ent-\n\nnommen werden konnten, mit ihren Aussagen vor dem Untersuchungsrichter deckten (vgl. Hauptakten Bd. II, 210\n\neinerseits und Bd. I, 159 ff andererseits), die letzteren\naber durch die Vernehmung von Landgerichtsrat Dr. Hei»\n\nin die Hauptverhandlung 'eingeführt wurden. Also konnte\n\n\"und durfte sie der Sachverständige in prozessual einwandfreier Weise tatsächlich doch in seinem Gutachten berück-\n\nsichtigen.\n\nNach allem entbehrte das Ablehnungsgesuch jeder\n\nGrundlage.\n\n3.) Unbegründet ist auch die -Rüge, das Schwurgericht\n\nhabe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es\n\nnach der Ablehnung von Professor. Dr. DB richt eine\nerneute Untersuchung des Angeklagten angeordnet und ein\n\nweiteres Gutachten eingeholt‘ habe. ‚Die Revision übersicht,\n\ndaß das \"Ablehnungsgesüuch verworfen wurde, und sich neben\n\nProfessor Dr: DEE !rofessor Dr; Gerchow. vom gerichts-\n\nmedizinischen Institut in Frankfurt gutachtlich über\n\n. die Zurechnungsfähigkeit geäußert hat.\n\niI. Die. Sachrüge\n\nDie. Nachprüfung des Schuldspruche nach den 88 212,\n246, 74 StGB hat keinen Rechtsfehler ergeben. Insbe-.\nsondere sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. ı StGB\nfür die Zeit der Tat ohne Rechtsirrtum verneint worden.\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen\nden Strafausspruch, insofern als das Schwurgericht das\nVorliegen des benannten Milderungsgrundes in § 213 StGB\n- Reizung zum Zorn - verneint hat. Es geht zwar davon aus,\n\ndaß der Angeklagte durch die Eifersuchtsszenen und die\nMißhandlung mit dem Brieföffner seitens des Getöteten\nSC gereizt und auf der Stelle zur Tötung hingerissen worden sei, nimmt aber an, daß der Angeklagte die\nProvokationen verschuldet habe. Nach den Urteilsausführungen ist nicht auszuschließen, ‚daß das Schwurgericht\ndas Merkmal \"ohne eigene Schuld\" verkannt hat. Dabei\nkommt es darauf an, öb der Täter schuldhaft genügende\nVeranlassung zu der Provokation durch den Getöteten gegeben hat, ob ihm also nach seinen persönlichen Fähigkeiten\nund Verhältnissen ein Vorwurf zu machen ist (vergl. BGH\nin MDR 1961, 1027). Bei der Beurteilung dieser Frage\n\n‚hätte das Schwurgericht berücksichtigen müssen, daß der\n\nAngeklagte an Schwachsinn leidet und dem Getöteten geistig weit unterlegen war. Danach wäre zu prüfen gewesen,\nob er für die Eifersuchtsszenen verantwortlich gemacht .\nwerden konnte. Es hätte auch nicht außer acht bleiben\ndürfen, daß Schmidt ih mehreren Gaststätten durch beleidigende \"Ausdrücke den Angeklagten seine Überlegenheit\nin kränkender Weise hatte spüren lassen; es wird zu\nerörtern sein, ob diese Kränkungen bis zur Tat im Angeklagten fortwirkten, und ob seine Wut, die sich zunächst\n\nin der Zertrümmerung der Cognacflasche geäußert hatte,\n\netwa auf die Kränkungen surückzuführen wär ..\n\nNach allem kann der Strafausspruch nach s 212 StCB\n\nnicht aufrechterhalten bleiben.\n\nDie Strafe wegen Börner hat. sich möglicher\nweise auf die Strafe wegen Unterschlagung ausgewirkt,\nso daß diese mit aufzuheben ist. Mit dem Gesamtatrafausspruch entfällt auch die Nebenentscheidung. \\\n\nDie Sache ist \"an das Schwurgericht\" zurückzuverweisen. Die erste Alternative des § 354 Abs. 2 StPO gilt\nnicht für Schwurgerichtssachen. Das Gesetz spricht von\n\nAbteilungen und Kammern und erfaßt damit nur.die Spruch-\n\nkörper, die nach der Gerichtsverfassung ständige Einrichtungen sind. Dazu gehört das Schwurgericht nicht; es\ntritt nicht einmal periodisch zu vorher festgelegten Zeiten\nsondern. nur nach Bedarf zusammen (§ 79.6V6). Angesichts\ndieser Regelung der Gerichtsverfassung ist das Schwurge-\n\n‚. richt, an das eine Sache aus der Revisionsinstanz zurückgelangt, n&twendigerweise. ein anderes Schwurgericht; es\n\nbestand also für den Gesetzgeber gar kein Anlaß, die\n\nNeuregelung auf das Schwurgericht zu erstrecken. Dem steht\nnicht entgegen, daß möglicherweise die Richterbank des\nneuen Schwurgerichts teilweise ebenso besetzt ist wie die\n\ndes ersten. Diese Möglichkeit, die infolge Änderung der\nGeschäftsverteilung oder durch Mitwirkung von Vertretern\nauch bei den ständigen Spruchkörpern besteht, hat der\nGesetzgeber bewußt in die Neuregelung einbezogen. Das ergibt sich deutlich aus der Änderung des: § 23 StPO, wonach nunmehr im Wiederaufnahmeverfahren jeder Richter\nausgeschlossen ist, der bei der angefochtenen Entscheidung\nmitgewirkt hat. Ersichtlich mit Vorbedacht und aus guten\nGründen ist dasselbe nicht auch für. den Richter angeordnet worden, der an dem vom Revisionsgericht aufgehobenen.\nUrteil beteiligt war; er ist nicht kraft Gesetzes von. der\nweiteren Mitwirkung ausgeschlossen. ob allerdings der\nBegriff der \"anderen\" Abteilung oder Strafkammer nach\n\n§ 354 Abs. 2 StPO nur. technisch zu verstehen ist, oder\n\n‚ob nach dem Sinn der Neuregelung der neue Spruchkörper\n\nwenigstens ‚teilweise oder sogar Überwiegend mit anderen\nRichtern besetzt sein muß, ist hier nicht zu entscheiden.\nJedenfalls hat der Bundesgerichtshof, wenn er die Sache\n\nnicht an das Schwurgericht bei einem anderen Landgericht\nverweisen will, wie bisher \"an das Schwurgericht\" zurück-\n\nzuverweisen.\n\nBaldus Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel\nist im Urlaub ortsabwesend\n\nund daher verhindert zu\nunterschreiben.\nBaldus\n\nMeyer | Henning","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-07/2-str-210-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-07-07/2-str-210-65","retrieved":"2026-08-21 23:16:08.474526+00:00"},"card":{"id":"bgh/1965-07-07/2-str-210-65","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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