{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-06-30","aktenzeichen":"2 StR 221/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESG ERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 221/65 URTEIL\n\nin der St:afsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Georg Vgl ;, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ED 1940 in EEE, zur zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Rückfalldiebstahls oder Hehlerei.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. Juni 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Heyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in ic: Verhandlung,\nStaatsanwalt WW vei der Yer!:indung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkunädsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main vom 18. Januar 1965\ndahin geändert, daß die Worte \"als Hehler\" und der\nAusspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht\nwegfallen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 19. lanuar 1965\nerlittene Untersuchungshaft, „zweit sie drei Monate\n\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts vegen\n\nGründe:\n\n—\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten des Diebstahls\nim Rückfall oder der Hehlerei schuldig gesprochen unä\n\"als Hehler\" zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat sie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt. Die Revision des Angeklagten hat nur zu\neinem geringen Teil Erfolg.\n\nDer Schuldspruch auf wahldeuti;sr Grundlage ist im\nergebnis nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat eindeutige Feststellungen nicht zu treffen vermocht. Nach\nihrer Überzeugung hat der Angeklagte die Sachen aus dem\nKaufhaus HD, wenn cr sie nicht selbst gestohlen haben\nsollte, doch in Kenntnis ihres strafbaren Vorer\\werbs von\neiner dritten Person, und zwar nicht bloß zur Verwahrung,\nsondern zur eigenen Verfügungsgewalt erhalten.\n\nDie Strafe ist zu Recht dem mildesten Gesetz, nämlich dem § 259 StGB entnommen, Damit ist der Angeklagte\nindes nicht \"als Hehler\" verurteilt, so daß diese worte\nzu streichen waren.\n\nDer Ausspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht kann nicht bestehenblciben. Bei der Yahlfeststellung\ndürfen Nebenstrafen und Nebenfolgen nur ausgesprochen\nwerden, wenn sie in allen für diese \\ahlfeststellung in\nBetracht kommenden Gesetzen angedroht sinä (vgl. RGSt 68,\n257, 263). Nach § 262 StGB kann zi;ar bei jeder Verurteilung wegen Hehlerci auf Zulässiskeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. Bei einer Verurteilung wegen Dietstahls ist dies aber gemäß § 248 StGB nur möglich, wenn\ntatsächlich im Urteil eine Zuchthausstrafe ausgesprochen\nwurde. Das ist hier nicht geschehen. Daß die Strafkammer\n\nauf Zuchthaus erkannt haben würde, wenn sie den Angeklagten allein wegen Diebstahls verurteilt hätte, genügt\ndafür nicht.\n\nDotterweich Scharpenseel Kirchhof\n\nHoyer !lenning","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-30/2-str-221-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-30/2-str-221-65","retrieved":"2026-08-21 23:16:08.254631+00:00"},"card":{"id":"bgh/1965-06-30/2-str-221-65","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1965-06-30","dockets":["2 StR 221/65"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 30.06.1965 – 2 StR 221/65","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-30/2-str-221-65","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/248","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"248","label":"§ 248 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/259","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"259","label":"§ 259 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/262","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"262","label":"§ 262 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:16:08.254631+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}