{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-06-23","aktenzeichen":"2 StR 12/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 74 092\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 12/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Wilhelm Johann KB , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren ang 1025 in u zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofls hat in der Sitzung\nvom 23. Juni 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzendc Hichter,\n\nOberstaatsanwalt in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür R:cht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nTandgerichts in Frankfurt/Main von 11. September 1964\n\n1.) dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls\nim Rückfall schuldig ist,\n\n2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Reviuion wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall zu einer\nZuchthausstrafe von drei Jahren und zu einer Geldstrafe\nvon 250 DM verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.\n\nZwar brauchte sich die vom Beschwerdeführer für notwendig erachtete Aufklärung der Strafkammer nicht aufzudrängen. Was der Krininalmeister BU, der den geschädigten Zeugen Ip vernommen hatte, bekunden\nsoll, sagt die Revision nicht. Im übrigen ist dem Zeugen\ndiese Vernehmung in der Hauptverhandlung laut Sitzungsniederschrift vorgehalten und ihr Inhalt von ihm bestätigt\nworden. Weshalb die Strafkammer Is Arbeitskollegen\ndarüber hätte hören sollen, ob ihm der Koffer gehörte,\nist nicht ersichtlich. Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer sind offensichtlich unbegründet.\n\nDagegen bestehen gegen die rechtliche Beurteilung\nder Tat seitens der Strafkammer durchgreifende Bedenken.\n\nDer Angeklagte hatte im Frankfurter Bahnhof dem\nItaliener IgiiilBwahrheitswidrig erklärt, dieser dürfe\nsich nicht mit seinem Gepäck im Wartcsaal aufhalten. Er\nmüsse vielmehr seine beiden Koffer aufgeben. Daraufhin\ngingen beide zu den in der Nähe befindlichen Schließfächern. Dort brachte der Angeklagte die Koffer in den\nSchließfächern 692 und 702 unter. Er hatte früher in dem\nSchließfach 702 eine Jacke verwahrt und diese nicht wieder\nabgeholt. Den Schlüssel zu dem Fach, dessen Schloß später\nnach Ablauf der Mietzeit ausgewechselt wurde, hatte er\nnoch in Besitz. Ihn gab er dem Italiener, während er den\nnunmehr passenden Schlüssel selbst behielt. Nachdem beide\nwieder in den Wartesaal zurückgekehrt waren, entfernte\n\nsich der Angeklagte von IB. Er öffnete mit dem\npassenden Schlüssel das Fach 702 und entwendete den Koffer\n\nmit Inhalt.\n\nDie Strafkammer sieht in diesem Verhalten einen Betrug. Sie führt aus, der Angeklagte habe vorgetäuscht,\nTC könne den Wartesaal nur betreten, wenn er sein\nGepäck in den Schließfächern einstelle und er, der Angeklagte, werde ihm den passenden Schlüssel aushändigen.\nDeshalb hate ICE ihm das Gepäck überlassen. Der\nVermögensschaden liege darin, deß ICE nicht mehr\nüber den Koffer habe verfügen können. Dieser Rechtsansicht\nkann nicht beigetreten werden.\n\nDer Tatbestand des Betruges setzt voraus, daß das\nOpfer aus freiem nur durch Irrtum beeinflußtem Willen\nüber sein Vermögen verfügt und es dadurch unmittelbar\nschädigt (BGHSt 7, 252, 255; 14, 170, 171; 18, 221, 223).\nEr ist aber nicht gegeben, wenn die Täuschung dem Täter\nnur die Herbeiführung des Schadens durch eine eigene Handlung ermöglichen soll, die den Gewahrsam des bisherigen\nInhabers ohne dessen Kenntnis eigenmächtig aufhebt\n(BGHZ 5, 365; BGH Urteile vom 29. Juni 1954 - 2 StR 122/54;\n23, Juli 1963 - 1 StR 260/63; vgl. auch BGHSt 17, 205,\n209; Schroeder 2StrW 60, 33, 38 ff). So war es hier. Nach\nden Urteilsfeststellungen diente die Täuschung über die\nMöglichkeit, den Yartesaal mit Gepäck zu betreten, nur\ndazu, daß das Gepäck nicht im Wartesaal, sondern mit Zustimmung ICE: von Angeklagten in den Schließfächern\nuntergebracht wurde. Demnach hat IC nicht den Gcwahrsam übertragen, sondern das Tun des Angeklagten nur\ngeduldet, ohne sich bewußt zu sein, daß der Angeklagte\ndamit schon seinen Gewahrsam lockerte und die Wegnahmehand-\n\nlung begann. Deshalb hat Iilbkcine Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB vorgenommen. Durch die Ein-\n\nschließung des Koffers in dem Schlie?’fach, die Übergabe\ndes falschen Schlüssels an TB und die Zurückbehaltung des echten Schlüssels hat vielmehr der Angeklagte\neigenmächtig dem ICE ;cüc tatsächliche Verfügungsmöglichkeit genommen, dessen Gewahrsam aufgehoben und sich\nden Koffer zugeeignet. Damit waren der Gewahrsamsbruch und\ndie Wegnahme beendet. Es liegt demnach Diebstahl und nicht\nBetrug vor. Dabei ist es unerheblich, ob Ten nit\nHilfe der Bahnverwaltung wieder in den Besitz des Koffers\nhätte kommen können, solange der Angeklagte das Schließfach\nnicht ausgeräumt hatte, Eine solche Möglichkeit schließt\nvollendeten Diebstahl nicht aus.\n\nDa sich die Rückfallvoraussetzungen auch für den Diebstahl aus dem Urteil ergeben, konnte es der Senat insofern ändern. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen,\nda dem Angeklagten bereits im Eröffnungsbeschluß Diebstahl\nim Rückfall vorgeworfen worden war. Der Strafausspruch\nwar jedoch aufzuheben. Damit entfällt auch dic Anordnung\nder Sicherungsverwahrung.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\nKirchhof Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-23/2-str-12-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-23/2-str-12-65","retrieved":"2026-08-21 23:16:07.939612+00:00"},"card":{"id":"bgh/1965-06-23/2-str-12-65","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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