{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1965-06-22","aktenzeichen":"1 StR 159/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2066 081\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2b URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Heinz TED zu: Tu SCHE\ngeboren arı EEE 1927 in \"AH Kreis Sm\n\nNiederschlesien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 22. Juni 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Scibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nEundesrichter Henning\nBundesrichter locsdau\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BP 2: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestcellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDice Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Hof von 27. Januar 1965 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittols zu tragen.\nIhn wird die Untersuchungshaft scit dem 28. Januar\n\n1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nEr\n\nEra\n\n- 3.\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in\nTateinheit mit Unzucht mit ciner Abhängigen, Unzucht mit\neinem Kinde und Blutschande als gefährlichen Gevohnheitsverbrecher zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeoränet. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzun.'\ndes sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\n1. Die_Verfahrensrügen:\n\nDie Revision beanstandet die Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellter Antrages auf Vernehmung eines weiteren\nSachverständigen zu der Behauptung, der Angeklagte sei bei\neinem Blutalkoholgehalt zur Tatzeit von 2,3 bis 2,5 %0 in\nVerbindung mit der Einnahme von zwei Eumedtabletten unfähig\ngewesen, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser\nEinsicht zu handeln. Die Strafkammer hat den Antrag abgelchnt,\nwcil durch die Gutachten der beiden vernommenen Sachverständigen das Gegenteil der Behauptung bereits bewiesen sei. Der\nBeschwerdeführer meint, die Sachkunde des einen Gutachters\nsci sclbst nach den Ausführungen des Landgerichts zweifelhaft\ngewesen, die beiden Gutachten enthielten auch Widersprüche,\neinom weiteren Gutachter würde auch das Überlegene Forschungsmittel der Anstaltsbeobachtung zur Verfügung stechen.\n\nEinen Widerspruch sieht der Beschwerdeführer darin, daß\nder Sachverständige Dr. Hoffmann es für ausgeschlossen hiclt,\ndie vom Angeklagten vor de: Tat gegen Kopfschmerzen eingenonmenen zwoi Tabletten \"Eumed\" könnten die enthemmende Wirkung\ndes Alkohols ctwas gefördert haben, während der Gutachter\nDr. Enhuber sich nicht in der Iage sah, einc solche Nöglichkcit zu verneinen. Dies ist jedoch kein Widerspruch im Sinne\ndcs § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO, denn diese Bestinm-\n\n-A-\n\nsprüche enthält. Vertreten zwei Sachverständige in einem\nFunkt verschiedene Meinungen, so kann sich das Gericht der\neinen anschließen, wenn es sie für überzeugend hält, ohne\nnoch einen dritten Gutachter hören zu müssen. Hier hat das\nLandgericht im einzelnen dargelcgt, warum es die von Dr.Hostmann vorgetragene Ansicht für überzeugend hält.\n\nDer Gutachter Dr. Enhuber hat sich überdies in der Frage der Wirkung der Schmerztabletten auf das Hemmungsvermögen\ndes Angeklagten selbst nicht für hinreichend sachkundig erachtet, weil die Arzneimittelkunde nicht zu scinem Fachgebiet gehört. Er hat sich also im Grunde zu dieser Frage\nnicht als Sachverständiger geäußert. Soweit er auf seinen\neigenen Sachgebiet, nämlich zur Wirkung des von dem Angeklagten genossenen Alkohols sich gutachtlich geäußert hat, ist\nein Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen\nDr. Hoffmann nicht zu Tage getreten. Denn beide Gutachter\ntreffen sich hier in der Meinung, daß der Alkoholgenuß allcin,\nder zu einer Ilutalkoholkonzentration von höchstens 2,4 %o\nzur Zeit der Tat geführt hat, weder das Einsichts- noch das\nHemmungsvernmögen des Angeklagten völlig beseitigt hatte.\n\nWenn die Strafkammer in ihrem Ablehnungsbeschluß ausführt, daß die Sachkunde der beiden Gutachter nicht zweifelhaft sei, so ist das dahin zu verstehen, daß beide in ihrem\neigenen Fachgebiet, das ist hier bei Dr. Enhuber nur dic Wirkungswceise des Alkohols, bei Dr. Hoffmann auch die Wirkung\nvon Schmerzstillungsmitteln, hinreichend sachkundig scien.\nRechtlich ist das nicht zu beanstanden.\n\nZutreffend hat das Landgericht in scinem Ablehnungsbceschluß ausseführt, daß Anstaltsbcobachtung für sich allein\nnoch kein überlegenes Forschungsmittel ist (BGHSt 8, 76). Sie\nwäre übrigens im vorliegenden Fall nicht einmal zulässig. Die\nUnterbringung und Beobachtung in einer Heil- oder Pflegean-\n\nus. rt\n\nt\n\nstalt soll nach § § 1 StPO der Vorbereitung eines Gutachtens\nüber den Geisteszustand des Beschuldigten dienen, also darüber,\nob er an einer geistigen Störung leidet oder litt. Darum handelt es sich hier nach den Umständen nicht. Es geht hier nur\ndarum, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat infolge Genusscs\n\nvon Alkohol und Schmerzmitteln vorübergehenä in scinen Bcwußtsein in cinem Maße gestört war, das seine Zurechnungsfähigkeit ausschloß. Zur Prüfung dieser Frage ist die Unterbringung nach § § 1 StPO nicht gegeben und auch nicht erforderlich. Zur Vornahme von Trinkversuchen unter gleichzeitiger\nEinnahme von Eumeädtabletten -— wie es der Verteidigung vorschwebt - bedarf es keiner längeren Anstaltsunterbringung.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Anordnung solcher Trinkversuche überhaupt zulässig ist (verneinend Sarstedt in Löwe-Rosenberg Ann. 6 £f zu § 81 a StPO). Daß die Strafkammer sie\nnicht veranlaßt und auch die Anhörung eines weiteren Sachverständigen nicht angeordnet hat zu dem Zwecke, solche Versuche\ndurchzuführen, kann schon wegen ihres äußerst zweifelhaften\nErkenntniswertes nicht beanstandet werden (vgl. BCHSt 10,\n\n265, 267 £).\n\nDice weitere Beweisbehauptung, daß die Fähigkeit des ängeklagten, das Unerlaubte der Tat einzuschen oder nach dieser\nEinsicht zu handeln erkeblich vermindert war, hat die Strafkammer entsprechend der Begründung ihres Ablehnungsbeschlusses\nim Urteil als wahr unterstellt. Wenn sie nur die erhebliche\nsie danit der Wahrunterstellung nicht zuwidergehandelt; denn\nauch der Beweisamtrag ging nur dahin, daß entweder das Einsichts- oder das Hemmungsvermögen erheblich gemindert sci.\nDem Verteidiger kam es bei seinem Antrag ersichtlich nur\ndarauf an, daß die Voraussetzung des § 51 Abs. 2 StGB überhaupt gegeben sei. Von der Milderungsmöglichkeit der §§ 51\nAbs. 2, 44 StGB Gebrauch zu machen, war das Landgericht durch\ndie WahrunterStellung nicht verpflichtet.\n\nBei der auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommenen Nachprüfung des Urteils im ganzen hat der Senat weder\nim Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfchler zu finden vermocht. Dice gesetzlichen Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung sind rechtsirrtumsfrci dargelegt.\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nSeibert Hübner ‚Fischer\n\nHenning 5 Loesdau","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-22/1-str-159-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-22/1-str-159-65","retrieved":"2026-10-24 16:32:40.084414+00:00"},"card":{"id":"bgh/1965-06-22/1-str-159-65","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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