{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-05-19","aktenzeichen":"2 StR 68/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Erbringt die Hauptverhandlung nicht den Beweis des dem\nAngeklagten zur Last gelegten Mordes, erachtet das üchmurgericht vielmehr nur Totschlag für erviesen, dessen Verfolgung verjährt ist, so kommt es für die Entscheidung ükrr\ndie Auslagenerutattung allein auf die !Türdigunn des Beweisergebnisses über den Vorwurf des Tiordes an; die “instelluns\nwegen Verjährung ist in diesem Falle ohne Einfluß auf die\nAuslagenerstattung (£rgänzung zu BGHSt 13, 75 und gegen\n\nBGH in MDR 1957, 654).","text_plain":"hachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStPü § 467 Abs. 2\n\nErbringt die Hauptverhandlung nicht den Beweis des dem\nAngeklagten zur Last gelegten Mordes, erachtet das üchmurgericht vielmehr nur Totschlag für erviesen, dessen Verfolgung verjährt ist, so kommt es für die Entscheidung ükrr\ndie Auslagenerutattung allein auf die !Türdigunn des Beweisergebnisses über den Vorwurf des Tiordes an; die “instelluns\nwegen Verjährung ist in diesem Falle ohne Einfluß auf die\nAuslagenerstattung (£rgänzung zu BGHSt 13, 75 und gegen\n\nBGH in MDR 1957, 654).\n\nBGH, Urt. v. 19. Mai 1965 - 2 StR 68/55 - Scht Bonn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 68/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Heinrich Gustav Adolf 8\n\nSC, Cercindc u EE. <etorcn :\n0 Bee )\n\nvregen llordes.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der üitsun\n\nvon 19. Hai 1965, an der teilgenonmnen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter lleyer\nBundesrichter Henning\n\n| als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt GB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt 7-i der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesamwaltschaft,\nRechtsanwalt Freiherr von (Em aus\nRechtsanwalt ED aus aD\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter gg\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das VUrteil\ndes Schwurgerichts in Bonn vom 30. Juli 1964 dahin geändert, daß der Schuldspruch wezen Tot-\n\nschlags entfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschvierdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Revisionsse-\n\nkühr auf die Hälfte crmäßigt.\n\nII, Auf die Revision der Staatsanwaltschalt wird\ndas Urteil nit den Feststellungen aufgehoteon.:\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandiung und äntschcidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\ndas Schvurgericht in Köln zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAm 30. Oktober 1941 ließ der Angeklagte bei Toropez\nals stellvertretender Trossführer einer Schwadron deu\nSS-Kavallerieregiments 2 von Trossangehörigen wenigstens\nsechs angeblich partisancenverdächtige russische Frauen und\neinen vierzenn- kis , 5Eclschnjährigen Jungen erschießen,\nDas Schwurgericht hat ihn des Totschlags in mindestens\nsieben Fällen schuldig gesprochen, gleichzeitig uber das\nVerfahren wegen Verjährung auf Kosten der Staatskasse eingestellt.\n\nDie Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer von Generalbundesanwalt vertretenen Revision die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Mordes. Der Angeklagte wendet sich gegen\nden Schuldspruch neben der Einstellung und gegen die Koute:\nentscheidung; den Antrag auf lreispruch in weiteren sechs\nim Eröffnungsbeschluß aufgeführten Fällen der Tötung und\ndie Rüge unrichtiger Besetzung des Schwurgerichts hat er\n\nfallen lassen.\n\nI. Die Revision des Angeklagten.\n\nee un nn ne en rn Aien e\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß im\nUrteilstenor ein Schuldspruch enthalten ist. Neben der\n\nSinstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshinder-\n\nnisses darf keine Sachentscheidung „ütroffen werden.\n\nHingegen ist die iIntscheidung des Schwurgerichts\nnicht zu beanstanden, mit der es dem Angeklagten die £Erstattung seiner notwendigen Auslagen versagt. Zwar hat\nder Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom\n26. Juli 1957 - 2 StR 150/57 - (Leitsatz in MDR 1957, 654)\nallgemein ausgeführt, daß derjenige, der wegen Verjührung\neiner etwaigen Straftat nicht mehr hätte verfolgt werden\näürfen, einem Angeklagten gleichzustellen sei, dessen Unschuld das Verfahren ergeben habe, Dieser Auffassung ist\nder erkennende Senat für den Fall beigetreten, daß bereits\nvor Eröffnung des Hauptverlahrens die dem Angeklagten vorgeworfene Tat nach jedem rechtlichen Gesichtspunkt verjährt\nwar (EGHSt 13, 75, 79); er hat aber offen gelassen, ob das\nuneingeschränkt auch dann gelte, wenn die Verfolgung unter\ndem im Yröffnungsbeschluß zugrunde gelegten rechtlichen\nGesichtspunkt nicht wegen Verjährung ausgeschlossen war,\ndieser Gesichtspunkt erst auf Grund der Beweiuaufnahme entfiel und die Tat nach einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zwar strafbar, aber nicht nehr verfolgbar war.\n\nInzwischen hat das Oberlandesgericht in Köln diese\nFrage ausdrücklich verneint und entschieden, daß hier die\nEinstellung wegen Verjährung dem Freispruch wegen erwicesener Unschuld nicht gleichstehe, weil das ginstellungsurteil auf der Verneinung der sdwereren Straftat mangels Beweises mitberuhe (vgl. NJü 1962, 505). Dieser Auffassung\npflichtet der Senat bei. In diesem Fall sind die Verjährung\nder verbleibenden minder schweren Straftat und das zinstellungsurteil ohne jeden Einfluß auf die Entscheidung\nüber die Auslagenerstattung. Diese richtet sich ausschlie3-\nlich nach dem Beweisergetnis hinsichtlich der angeklagten\n\nschwereren Straftat. Nur wenn insoweit die Unschulä des Angeklagten erwiesen ist oder der begründete Tatverdacht verneint wird, ist § 467 Abs. ? Satz 2 StPO anzuwenden; andernfalls entscheidet das pflichtmäßige Krmessen des Gerichts (§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Ausschaltung jeder\nWürdigung des Beweisergebnisues, die mit der unterschiedslosen Gleichstellung des Einstellungsurteils mit den PFreispruch wegen erwiesener Unschuld verbunden ..Üre, mürt: zu\nungerechten Srgetnissen führen, eil sie ohne Grund den Angeklagten begünstigt, gegen den immerhin - mag auch die\nStrafverfolgung verjührt sein - ein Schuldvorwurf bestchen\n\ngeblieben ist.\n\nHiernach kann die Revision hinsichtlich der Auulagenersattung Keinen üärfolg haben. Gegen den Beschwerdeführer\nwar das Verfahren wegen Mordes eröffi.=” worden. Das Schwurgericht hat zwar auf Grund der Hauptverhuandlung schließlich nur Totschlag für erwiesen erachtet; die Urteilsgründe\nlassen aber keinen Zweifel, daß nach der Überzeugung des\nSchwurgerichts erheblicher Verdacht des liordes weiterbesteht. Deshalb stand es in seinem Ermessen, ob es die Auslagenerstattung zubillize. inen Rechtsfehler läßt die\nintscheidung nicht erkennen.\n\nDie Kostenentscheidung des Senats stützt sich auf\n% 473 Satz 1 StPO.\n\nII. Die Revision der Stnaatser:altschaft.\n\nee ame en nn nn en\n\nDas Schvurgericht hat den Angeklagten nicht als\nHörder verurteilt, weil es eine heimtückische Tötung\nverneint und von einer Tötung aus niedrigen Beweggründen\nnicht überzeugt ist. Dagegen wendet sich dic Staatsanwaltschaft. Ihr Rechtsmittel hat ärfolg.\n\nDie Strafverfolgung wegen Nordes ist schon nach\nden bisherigen Bestimmungen, auf die das Schwurgericht im\neinzelnen zutreffend hinweist, unabhängig von dem Gesetz\nüber die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen\nvom 13. April 1965 (EGBl. I, 315) nicht verjährt. Die Ürteilsfeststellungen ergeben, daß der Kommandeur der SS-Kavallericbrigade, FEN, seinerzeit das Verfahren gegen\nden Angeklagten aus politischen Gründen niedergeschlagen\nhat. Die Verjährung hat danach Lis zum Jahre 1945 geruht.\nSie ist erstmalig am 13. September 1963 wirksam unterbrochen\n\nvorden.\n\nDie Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe\nmöglicherweise den Erschießungsbefehl nicht aus niedrigen\nBeweggründen erteilt, begegnet durchgreifenden rechtli-\n\nchen Bedenken.\n\nDie Untersuchung über die Motive des Angeklagten\nund ihre “ürdigung schließt mit dem Hinweis auf bestchenbleibende letzte Zweifel, ob sein Verhalten durch \"hemmungslose triebhafte Eigensucht\"” beutimnt gewesen vei. Danach\nist nicht auszuschließen, daß das Schwurgericht von einer\nzu engen Auffassung über das Tatbestandsmerkmal des niedrigen Beweggrundes ausgegangen ist. Dieses Herkmal ist\nnicht beschränkt auf Fälle, in denen sich der Täter zur\nTötung Aurch ungehemnte triebhafte Eigensucht hat bestimmen\nlassen. Sic wird freilich in der Regel ein tcesonders verwerfliches, auf tiefster sittlicher ‚stufe stehendes Llotiv\nbilden (vgl. BGHSt 3, 133). Gerade ein politischer Bevieggrund aber, der bei dem Angeklagten in Betracht kommt,\nbraucht nicht unbedingt seinen Ursprung in eigensüchtigen\nAntrieben gehabt zu haben und kann trotzdem sittlich besonders verachtenswert sein. 5o hat der erkennende Senat\ndie Verurteilung wegen Mordes aus niedrigem Beweggrund®\n\ngcbilligt, weil der Angeklagte sich als Lagerleiter zum\nHerrn üter Leben und Tod der Insassen aufgevorfen und\niüdische Zwangsarbeiter willkürlich aus diesem verwerflichen Machtbewußtsein getötet hatte (Urteil von\n\n27. Närz 1956 - 2 StR 455/55).\n\nDas Urteil kann demnach nicht bestehenbleiben.\n\nDie zahlreichen und gewichtigen Gründe, die das\nSchwurgericht für ein Handeln des Angeklagten aus niedrigen Beweggründen angeführt hat, werden erneut zu prüfen\nund zu würdigen sein. Insbesondere wird in diesem Zuuamme]\nhang auch äie Einlassung des Angeklagten, er habe die\nFrauen für verdächtig gehalten, Partisanenhelferinnen zu\nsein, und geglaubt, sie deshalb erschießen lassen zu müusen, nach beiden Richtungen nicht ungeprüft als unwiderlegt hingenommen werden dürfen. Nach den Feststellungen\ndes Schwurgerichts existierte kein Befehl über die Tötung\npartisanenverdächtiger Frauen. Im Gegenteil war in der\nSchwadron ein Befehl bekannt gegeben worden, wonach verdächtige Frauen festzunehmen und der nächston Dienststelle\nzu übergeben seien. Die Angehöri;;ceh der Schwadron waren\nüber die Tat des Angeklagten enpürt. Der Regimentskommandeur hatte Erhebungen über die £Erschießung anstellen lassen, die auf Befehl des I a der Brigade durch weiterc\nZeugenvernehmungen ergänzt wurden. &r bat daraufhin, gegen\nweil dieser durch seine Tat die Kanneszucht aufs schwerste\n\ngefährdet habe.\n\n:Alle diese Umstände wird das Schwurgericht bei der\nwürdigung des Verteidigungsvorbringens des Angeklagten zu\nberücksichtigen haben.\n\nSchließlich wird erneut die Frage zu prüfen sein,\nob der Angeklagte auch heimtückisch zehandelt hat, als\ner die Frauen erschießen ließ. Das „chwurgericht ist davon\nausgegangen, daß dic Frauen und der Junge sich keines Angriffs auf ihr Leben versahen, somit arg- und wehrlos\nwaren, als sie auf dic Fahrzeugkolonne zukamen und stehen\nblieben, während sich der Angeklagte nach hinten tkegab,\nden Erschießungsbefehl erteilte und das Erschießungskommando zusammenstellte,. Es meint aber, die Opfer seien nicht\nmehr arglos gewesen in dem Augenblick, in dem die Beifahrer\nihre Gewehre zur Hand genommen, durchgeladen hätten und\nauf sie zugekommen seien. Jetzt hätten sie den bevorstehenden Angriff erkannt, die Möslichkeit zur Flucht noch zehabt, sich auch zu Boden fallen lassen und tot stellen\n\nkönnen.\n\nDiese Ausführungen gehen fehl. “iie der Bundesgerichtshof in mehreren, allerdings nicht veröffentlichten\nEntscheidungen ausgesprochen hat (vgl. Urteile vom\n22, April 1955 - 5 StR 35/55 und vom 29. März 1960 - 1 StR\n69/60), kommt es nicht darauf an, ob das Opfer im letzten\nAugenblick die Tötungsabsicht des Titers erkennt, wenn\nes nur jetzt noch wehrlos ist. Hier var für die Frauen\nnach den örtlichen Umständen jede Flucht offenbar sinnlos; sie blieben wehrlos den Schüssen der 85-Leute preisgegeben. In der neuen Hauptverhandlung wird aber vor\nallem zu prüfen sein, ob sich die Frauen arglos gerade\nin den Schutz des Angeklagten begeben hatten, wie die\nAusführungen des Urteils (UA Seite 48) immerhin nahelegen.\nMöglicherweise hat der Angeklagte dies auch erkannt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nkundesanwalts,.\nBaldus Dotterweich Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-19/2-str-68-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-19/2-str-68-65","retrieved":"2026-08-21 23:15:55.073047+00:00"},"card":{"id":"bgh/1965-05-19/2-str-68-65","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1965-05-19","dockets":["2 StR 68/65"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 19.05.1965 – 2 StR 68/65","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-19/2-str-68-65","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Erbringt die Hauptverhandlung nicht den Beweis des dem\nAngeklagten zur Last gelegten Mordes, erachtet das üchmurgericht vielmehr nur Totschlag für erviesen, dessen Verfolgung verjährt ist, so kommt es für die Entscheidung ükrr\ndie Auslagenerutattung allein auf die !Türdigunn des Beweisergebnisses über den Vorwurf des Tiordes an; die “instelluns\nwegen Verjährung ist in diesem Falle ohne Einfluß auf die\nAuslagenerstattung (£rgänzung zu BGHSt 13, 75 und gegen\n\nBGH in MDR 1957, 654).","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"I. Auf die Revision des Angeklagten wird das VUrteil\ndes Schwurgerichts in Bonn vom 30. Juli 1964 dahin geändert, daß der Schuldspruch wezen Tot-\n\nschlags entfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschvierdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Revisionsse-\n\nkühr auf die Hälfte crmäßigt.\n\nII, Auf die Revision der Staatsanwaltschalt wird\ndas Urteil nit den Feststellungen aufgehoteon.:\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandiung und äntschcidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\ndas Schvurgericht in Köln zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/467","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"467","label":"§ 467 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:15:55.073047+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}