{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-05-08","aktenzeichen":"2 StR 103/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"097\n\nInNarnren des Volkes\nIn der Stirafsache\n\ngegen\n\n1.)\n\n2.)\n\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Mai 19653, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. od\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GEREEND\nals Urkundsbeamuter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hanau am Main vom 30. Oktober 1962 werden verworfen; jedoch entfällt der Ausspruch über die\nEinziehung.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Fritz Clwunter\nteilweiser Freisprechung wegen schwerer Kuppelei (§ 181\nAbs. 1 Nr. 2 StGB) in zehn Fällen zu elf Monaten Gefängnis,\ndie Angeklagte Margarete Gew wegen Kuppelei (§ 1§ 0 StGB)\n\n‚in drei Fällen zu sechs Monaten Gefängnis und die Angeklagten TO; CB uns CHlBje wegen schwerer Kuppelei\n\n(§ 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu drei, vier und zwei Monaten\nGefängnis verurteilt. Außerdem hat es mehrere Lichtbilder\neingezogen, die dem Angeklagten Fritz CB gehören. Die\ngegen Margarete Gin; TE; Cum und Co verhängten\n\nStrafen sind zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts, der Angeklagte Fritz Ge erhebt auch Verfahrensbeschwerden.\n\nI. Revision des Angeklagten Fritz CE:\n\nTu arar zur une nt ten na\n\n1.) Verfahrensrügen:;\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hat folgenden Hilfsbeweisamtrag gestellt:\n\n- 3 -\n\nZum Beweis der Tatsache, daß die Ehefrau GW infolge\neines krankheitsbedingten Zustandes ihres Ehemannes\nFritz GEW in geschlechtlicher Hinsicht unbefriedigt\nwar, daß sich infolgedessen bei ihr ernsthafte Tendenzen zeigten die Ehe durch Verkehr mit anderen Männern zu brechen, daß sie nervös und in ihren Handlungen sprunghaft und unüberlegt war und daß ihr dieser\nZustand tatsächlich bestätigt wurde, so daß ihre den\nGegenstand der Anklage bildenden Verhaltensweisen insbesondere die nachgiebige Verhaltensweise des Ehemannes\nihre Erklärung in diesem von ihr unverschuldeten Zustand finden, soll nach dem Gutachten des Sachverst.\nProf.Dr. Gerchow als sachverständiger Zeuge gehört werden\nFacharzt Dr. Scheel Hanau.\n\nDie Strafkammer hat diesen kntrag in den Urteilsgründen\nmit der Begründung abgelehnt, daß sie die Beweisbehauptungen zugunsten des Angeklagten als wahr unterstelle\n(Ss. 17 UA). Sie hat die Wahrunterstellung widerspruchsfrci\ndurchgeführt; sie ist sogar noch über die Beweisbehauptungen hinausgegangen, indem sie zugunsten des Angeklagten angenommen hat, seine Ehefrau habe ihn zu seinen kupplerischen Handlungen inspiriert. Inwiefern durch eine solche\nWahrunterstellung die Aufklärungspflicht zum Nachteil des\nAngeklagten verletzt sein soll, wie die Revision behauptet;\nist nicht ersichtlich. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1960, 108 betraf eine Aufklärungsrüge der\nStaatsanwaltschaft. Die Urteilsgründe bieten auch keinen\nAnhalt dafür, daß das Landgericht den Beweisamtrag mißverstanden hätte.\n\nEiner Aufklärung, welcher der Ehegatten CH den #ictvertrag über die cheliche Wohnung geschlossen hat, bedurfte\nes nicht. Dem Landgericht kam es für die Feststellung,\n\nE}\n®\n\nis\ni\n\njeder Ehegatte habe die Unzucht des anderen in mehreren\nFällen durch Zurverfügungstellung der gemeinsamen Wohnung scfördert, mit Recht nicht auf die bürgerlichrechtlichen Verhältnisse, sondern auf die Tatsache an, daß es sich um die\ngemeinsame eheliche Wohnung handelte.\n\n2.) Sachrüge:\n\nDie - auch von den Revisionen der Angeklagten Ta;\nCHE una Go - vorgetragene Rechtsansicht, daß § 181\nAbs. 1 Nr. 2 StGB, soweit er den Ehemann mit Strafe bedroht,\ngegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstoße und daher gemäß Art. 117\nGG mit dem 1. April 1953 außer Kraft getreten sei, trifft\nnicht zu. Der Bundesgerichtshof hat sie schon in BGHSt 6,\n167 abgelehnt. Der Senat vermag zwar der Begründung dieser\nEntscheidung nicht in allen Teilen zu folgen, im Ergebnis\nstimmt er aber mit ihr überein.\n\n§ 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB bedroht den Mann, der seine\nEhefrau verkuppelt, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, während die Ehefrau im umgekehrten Fall nur unter den besonäeren Voraussetzungen des § 1§ 0 StGB - Gewohnheitsmäßigkeit\noder Eigennutz - und nur mit Gefängnis bestraft wird. Dieser\nUnterschied in den tatbestandlichen Voraussetzungen und in\nder Strafdrohung beruht nicht auf einer unterschiedlichen\nBewertung des Unrechtsgehalts der Kuppelei des Ehemannes\nund der Ehefrau. Auch privilegiert das Strafgesetz in diesem Bereich die Ehefrau nicht willkürlich, sondern aus Erwägungen, die in den verschiedenen kriminellen Erscheinungsformen der Kuppelei begründet sind.\n\nDa der Grundsatz der Gleichberechtigung keine schematische Gleichbehandlung der Geschlechter fordert, vielmchr\nbedeutet, daß Mann und Fru unter gleichen\n\nsachlichen Voraussetzungen gleiche\n\nRechte und Pflichten haben sollen, sind grundsätzlich auch\nim Strafrecht Differenzierungen zulässig, und zwar sowohl\nhinsichtlich des Normadressaten und des Tatbestands einer\nStrafnorm als auch hinsichtlich der Höhe der angedrohten\nStrafe, vorausgesetzt, daß sie durch objektive Gegebenheiten\ngeboten oder gerechtfertigt sind. Die Unterschiede in den\nkriminellen Erscheinungsformen der kuppelei sind augenfällig,\nDas Vorgehen des kupplerischen ühemannes ist nach den Erfah.\nrungen der xriminalistischen Praxis regelmäßig gekennzeichnet\ndurch hartnäckiges und immer wiederholtes Drängen der Ehefrau zur Unzucht unter Ausschaltung aller sittlichen Hemnungen, häufig sogar durch bedenkenlose Brutalität, die von\nder bedrängten Ehefrau als ausweglose Situation empfunden\nwird und ihre Widerstandskraft erlahmen läßt. Ganz anders\ntritt kupplerisches Verhalten der Ehefrau in Erscheinung; es\nerschöpft sich in aller Regel in untergeoräneter Förderung\nder Unzucht des Ehemannes. Fast nie liegt die Initiative\nbei der Ehefrau; auch hinsichtlich ihrer kupplerischen Betätigung ist der Ehemann meist der Drängende und Fordernde.\nSofern aber ausnahmsweise das Ansinnen zur unzüchtigen Betätigung von der Ehefrau ausgeht, kann sich ihm der Ehemann ohne Schwierigkeiten entziehen. Daraus erhellt nicht\nnur, daß die Ehefrau gegenüber kupplerischer Betütigung des\nEhepartners wesentlich schutzbedürftiger ist als der Ehcmann. Auch das persönliche Unrecht der kupplerischen Ehefrau ist im Durchschnitt der Fälle geringer als das des\nEhemannes. Darin liegen die entscheidenden Gründen dafür, dal\nsie nur mit Gefängnis und nur dann bestraft wird, wenn sic\ngewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz hanaelt. Ein solcher,\nauf sachlich begründeten kriminalpolitischen Erwägungen\nberuhender teilweiser Verzicht des Gesetzgebers auf die\nPönalisierung an sich strafwürdiger Handlungen \"benachteiligt\" den Ehemann nicht und ist mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG\nvereinbar.\n\nAlsdann ist es aber für die Anwendbarkeit des § 181\nAbs. 1 Nr. 2 StGB auch belanglos, ob im Einzelfall die\nInitiative zu der beiderseitigen Unzucht mit Dritten unä\nzu den gegenseitigen Kuppeleihandlunsen von Ehemann oder von\nder Ehefrau ausgegangen ist. Diese Frage kann nur für die\nStrafzumessung Bedeutung haben, Im übrigen findet die Behauptung der Revision, die Initiative sei ausschließlich\nvon der Hitangeklagten Nargarete GW ausgegangen, in den\nUrteilsfeststellungen keine Stütze. Aus ihnen ergibt sich,\ndaß - wie das Landgericht in den Strafzumessungsgründen sagt -\nder Angeklagte Fritz GEM sich nicht allein passiv gegenüber den Wünschen seiner Ehefrau verhalten, sondern schr\naktiv in das Geschehen eingegriffen hat. Die Annahme des Landgerichts, daß ihn seine Ehefrau zu seinen Handlungen \"inspiriert!\" habe sowie die allgemeine Aussage, daß \"allcs\nTreiben nur von ihr seinen Ausgang genommen habe\", ist damit\nnicht unvereinbar.\n\nAuch die sonstigen Ausführungen der Revision zur Sachrüge gehen fehl. Die einzelnen kupplerischen Handlungen des\nAngeklagten hat die Strafkammer in jedem Fall festgestellt.\nDie Frage eines übergesetzlichen Notstandes in objcektiver\noder subjektiver Hinsicht zu prüfen, bot .der festgestellte\nSachverhalt keinen Anlaß. Die von der Revision vorgetragene\nAnsicht, daß sich Eheleute nicht gegenseitig verkuppeln könnten, ist abwegig.\n\nRechtlich fehlerhaft ist jedoch der Ausspruch über die\nEinziehung von Bildern. Die Voraussetzungen des § 40 StGB\nliegen nicht vor. Der Angeklagte hat die Bilder weder durch\ndie strafbaren Handlungen, wegen deren er verurteilt ist,\nhervorgebracht noch hat er sie zu ihrer Begehung gebraucht\nnoch waren sie dazu bestimmt. Sie durften daher nicht cingezogen werden. Eine Zurückverweisung der Sache ist nicht seboten, weil Feststellungen, die die Einziehung rechtfertigen\nkönnten, nicht zu erwarten sind.\n\nEEE ee en on , .\n\nDer Strafausspruch ist im übrigen fehlerfrei.\n\nII. Die Revision der Angeklagten Margarete GfW>ist\nunbegründet. Der Einwand, eine Ehefrau, die ihren Ehemann\nanstiftet, ihre Unzucht zu dulden und sie zu verkuppeln,\nkönne \"denkgesetzlich und tatbestandsmäßig\" damit nicht zugleich ihren Ehemann verkuppeln, geht offensichtlich an der\nSeche vorbei. Das Landgericht hat die kupplerischen Handlungen der Angeklagten nicht darin gesehen, daß sie ihren\nEhemann \"anstiftete\", sie selbst zu verkuppeln, sondern darin, daß sie der Unzucht ihres Ehemannes mit anderen Frauen\nVorschub leistete.\n\nIII. Die Revisionen der Angeklagten Fo. Cie und\nGoWP sind ebenfalls unbegründet. Zur Frage der Vercinbarkeit des § 181 Abs. I Nr. 2 StGB mit Art. 3 GG wird auf\ndie Ausführungen zur Revision des Angeklagten Fritz GC\nverwiesen.\n\nAuch sonst ergibt die Nachprüfung keine Rechtsfehler,\nSoweit es die Revisionen in Frage stellen, daß ein Ehemann\nrechtlich verpflichtet sei und daß es ihm zuzumuten sci,\nder Unzucht seiner Frau Einhalt zu gebieten, liegen ihre\nBedenken, ebenso wie die entsprechenden Ausführungen des\nLandgerichts, schon deswegen neben der Sache, weil die Angeklagten nach den Feststellungen der Strafkammer das unzüchtige Treiben ihrer Ehefrauen nicht nur nicht verhindert;\nsondern durch tätige Mitwirkung ermöglicht und gefördert\nhaben.\n\nDie weiteren Ausführungen der Revision des Angeklagten FÜ können dem Rechtsmittel ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.\n\nBaldus Scharpenseel Mayr\n\nMeyer Henning\n\nmr mm ins\n\nDeuT een","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-08/2-str-103-63","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-08/2-str-103-63","retrieved":"2026-08-21 23:16:06.074404+00:00"},"card":{"id":"bgh/1965-05-08/2-str-103-63","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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