{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-03-24","aktenzeichen":"2 StR 60/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_60/63 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elcktriker Franz MOD zus TE zehoren on\n1914 in PB: Kreis KB (CSR) ;\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\n[er\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. März 1965, an der teilgenommen haben:\n\nScnatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenscel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstclle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Marburg/Lahn vom 9. Oktober 1964\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten vregen versuchten\nvotschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nzu einen Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die\nUnterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt\naengcordncet. Seinc Revision hat keinen Erfolg.\n\nDer Angeklagte,der früher schon wicderholt bei Streitigkeiten von seinen Söhnen Heinz und Herbert geschlagen worden\nwar, hat in angetrunkenem Zustand mit einem Taschenmesser\nwahllos auf seinen Sohn Heinz eingestochen und ihm dabei\neinen lebensgefährdenden Stich versetzt. Etwa zchn Minuten\nvorher hatte Heinz Mg den Anscklagten, der sich bereits\nzun Schlafen ins Bett gelegt hatte und von dort aus auf seinc\nAngehörigen schimpfte, aufgefordert, seine Sachen zu packen\nund innerhalb einer halben Stunde die Wohnung zu verlassen,\ndie der Beschwerdeführer gemietet hatte. Darauf hatte der\nAngeklagte sein Taschenmesser geöffnet und unter das Kopfkissen gelegt. Als Hcinz zchn Minuten nach der Aufforderung\nin das Schlafzimmer kam unä an das Bett trat, erhob\nsich der Angeklagte aus dem Bett und stach auf ihn ein. Der\nvon der Revision in diesem Zusammenhang geltend gemachte Wideız\nspruch besteht nicht. Das Landgericht hat nicht festgestellt,\ndaß es zunächst zu cinem Handgemenge kam und der Angeklagte\nerst dann zustach. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte\nvielmehr sofort gestochen (VAS.8).\n\nDie Ausführungen des Schvurgerichts zur Notwehrlage\nsind nicht frei von Rechtsbedenken, Es verneint eine solche,\nweil ein tätlicher Angriff des Sohnes Heinz nicht vorgelcegen\nhabe. Demgegenüber weist die Revision zutreffend darauf hin,\ndaß ein gegenwärtiger Angriff im Sinne des § 53 Abs. 2 StGB\nauch in cinem Verhalten liegen kann, das zwar noch kcin Recht\nverletzt, aber unmittelbar in eine Verletzungshandlung ausschlagen kann und dadurch den Eintritt einer unmittelbaren\nRechtsverletzung androht, wobei durch Hinausschieben der\nAbwehrhandlung der Erfolg der Abwchr gefährdet werden würde\n(RGSt 67, 337, 339; BGH Urteil von 6. Sceptcnber 1960 - 5 StR\n130/60 ). Ob ein solcher Angriff bevorstand und der Angcklagte ihn abvchren wollte, ist den Urteil nicht deutlicn zu\nentnehmen. Das Schwurgericht sagt nur, beim Betreten dcs\n\nSchlafzimmers durch Heinz habe noch nicht festgestanden,\n\nob dieser den Angeklagten mit Gewalt aus dem Bett und\n\nder Wohnung zu werfen versuchen würde. Andererseits ist\n\nauch nicht eindeutig festgestellt, daß der Angeklagte\nüberhaupt mit dem Willen zur Verteidigung handeltc, bci dessen\nFehlen ein wesentliches Merkmal berechtigter Notwchr entfällt\n(RGSt 54, 196, 190). Der Umstand, daß er unmittelbar, nachdem\nHeinz sich genähert hatte, mit dem vorher bereitgelegten\nKesser wahllos auf ihn cinstach, spricht gegen einen Vertcidigungswillen. Bei der rechtlichen Würdigung erwähnt das\nSchwurgericht sogar, dem Angeklagten sci allcs egal gewcsen,\ner habe offenbar nach den jahrelangen schweren Differenzen\nund Auseinandersetzungen mit Hcinz WB im Augenblick der\n\nTat den Zeitpunkt für willkommen gesehen, um nunmehr mit den\nVerhaßten abzurechnen.\n\nDurch diese Unklarheiten ist der Angeklagte im Ergcebnis jedoch nicht beschwert. Denn das Schwurgericht\ngeht bei den weiteren Erörterungen davon aus, daß der Beschwerdeführer sich in einer Notwehrlage befunden und mit\nVerteidigungswillen gehandelt hat. Es legt dar, daß er\ndas Maß der notwendigen Verteidigung bewußt weit überschritten habe, als er wahllos auf scinen Sohn einstach\n(UA S. 9). Diesc Erwägungen enthalten keinen Rechtsfchler\nzum Nachteil des Angeklagten. Abgesehen davon, daß er\nnach den Feststellungen seine Ehefrau und seinen zweiten\nSohn Herbert zu Hilfe herbeirufen konnte, hat er wahllos\nauf Hcinz eingestochen, obwohl ein tätlicher Angriff noch\nkeinesfalls begonnen hatte. Er hat demnach Heinz nicht\netwa nur kanpfunfähig machen wollen. Ob schon deshalb\ndie Anwendung des § 53 Abs. 3 StGB ausscheidet, mag dahinstehen. Jedenfalls hat das Schwurgericht aus tatsächlichen Gründen verneint, daß der Angeklagte das Haß\n\nder erforderlichen Verteidigung aus Furcht, Bestürzung\noder Schrecken überschritten habe, da er \"bereits einige\nZcit nit scincm griffbereiten Messer auf der Lauer lag.\"\nEr sclbst hat sich nach dem Urteil nicht darauf berufen,\ndaß er aus Furcht gehandelt habe, sondern nur darauf;\n\ndaß ihm \"in sciner Wut alles egal gewesen sei\". Dafür, daß\ndas Schwurgericht bei dieser Feststellung den Alkoholeinfluß und die organische Hirnschädigung des Angeklagten\nnicht beachtet hat, liegt kein Anhalt vor.\n\nDa auch im übrigen kein Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten erkerinbar ist, war die Revision zu verwerfen.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\nHeyer Henning","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-24/2-str-60-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-24/2-str-60-65","retrieved":"2026-08-21 23:16:04.494046+00:00"},"card":{"id":"bgh/1965-03-24/2-str-60-65","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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