{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-03-10","aktenzeichen":"2 StR 642/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nPe 1\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fußbodenleger Walter AED :.: EB; geboren am\nGE 19:2: in EB zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nDer 2. Strafscnat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 10, März 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt I) in der Verhandlung,\nRundesanvwalt Dr. BD vi der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie 2evision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Bremen -— Jugendkammer Bremerhaven -\n\nvom 2, Oktober 1964 wird verworfen. Jedoch entfällt\nim Fallc Muschke dic Verurteilung wegen Vergehens\nnach § 175 StGB.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nIhm wird die seit dem 5. Oktober 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\n\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nT}\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr, 5 StGB in Tateinheit nit einen fortgesetzten Vergehen nach § 175 SteB in\narci Fällen, wegen cines fortgesetzten versuchten Verbrechens\nnach 8 176 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem fortgesetzten\nversuchten Verbrechen nach 8 175 a Nr. 3 StGB, wegen eines\nfortgzescotzten versuchten Verbrechens nach § 175 a Ur. 3\nStGB und wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 175 StGB\nzu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Honaten Zuchthaus verurteilt und ihm dic bürgerlichen Ehrenrcchte auf\ndrei Jahre aberkannt. Seine Revision nat im Ergebnis keinen\n\nErfolg.\nI. Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.\n\nDie Bchauptung, daß die Urteilsfeststellungen teilweise\nnicht dem Ergebnis der Hauptverhandlung entsprächen, daß die\nJugendkanner vielmehr lediglich das Ergebnis der Ermittlungen\nübernommen habe, findet im Urteil keine Stütze. Aus diesen\nergibt sich - mit Ausnahme des Falles GW - kein Anhalt\ndafür, daß die betroffenen Jungen die Geschehnisse nicht so\ndargestellt haben, wie sie festgestellt worden sind. Ihre\nDarstellungen stimmten, wie ausdrücklich hervorgehoben wird;\nim wesentlichen mit ihren Angaben vor der Polizei überein.\n\nZu einer weitergehenden, insbesondere selbständigen Nachprüfung des Inhalts der Zeugenaussagen ist das Revisionsgericht nicht befugt. Fritz ggD Hat allerdings seine den\nAngeklagten belastenden früheren Angaben in der Hauptverhandlung widerrufen. Das hinderte indessen die Jugend-\n\nkamner nicht, diesen Angaben zu folgen, wenn sie von der\nRichtigkeit überzeugt war. Daß und warum sie diese Überzeugung\n\ncrlangte, hat sie eingehend dargeleg+t,Von ciner Verlctzung des Grundsatzes \"im Zweifel für den Angeklagten!\nkann keine Rede sein.\n\nDas Alter der Jungen konnte die Jugendkammer auch\nohne Gcburtsurkunden auf Grund von Zeugenaussagen Teststellen. Daß sie dies getan hat, wird nicht dadurch in Frage\ngestellt, daß sie von der Beeidigung mehrerer Zeugen nach\n§ 61 Nr. 1 und 2 StPO statt nach § 60 Nr, 1 StPO abgesehen\nhat. Die Feststellung, der Angeklagte habe Thomas SB:\nPeter Tugge Erhard Vrog>: Fritz GB unü Wilfried\nvr für noch nicht 14 Jahre alt gehalten, kann auf den\neigenen Angaben des Angeklagten, aber auch darauf beruhen,\ndaß dic Jungen ihrem Äußeren nach einen diesem Alter entsprechenden Eindruck machten. Darauf, daß die Urtceilsgründe\nentgegen der Sollvorschrift des § 275 Abs. 1 StPO erst\nnach sechs Wochen zu den Akten gebracht worden sind, kann\ndie Revision ebensowenig gestützt werden wie auf eine\nVerletzung des § 115 a StPO und die behaupteten Mängel bei\nder Benachrichtigung des Verteidigers von seiner Bestellung\n\nals Pilichtverteidiger.,\n\nZur Prage der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Belastungszeugen sind zwei Sachverständige gehört worden,\nnänlich der iledizincirat Dr. Hartmann und der Diplompsychologe Schaper. Daß diese Sachverständigen, denen sich die\nJugendkammer nach eigener Prüfung angeschlossen hat, außerstande gewesen wären, ihre Gutachten allein auf Grund der\nHauptverhandlung zu erstatten, ist nicht ersichtlich. Den\nJugendlichen B zesen dessen Glaubwürdigkeit noch\nam chesten Zucifel bestehen konnten, hat der Sachverständige Schaper überdies nach dem ersten Verhandlungstag\n\nnoch cinmal cingehend exploriert.\n\nII. Die Nachprüfung des Schuldspruches auf Grund der\nSachrüge hat in den Fällen 1 (Wie). 2 (So), 4 (Firher\nVe : 5 (CB und 6 (\\ilfried Vre Keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist auch die innere latseite in allen Fällen nach\ngewiesen. Daß Thomas SC und Erhard Wr bereits\nvorher geschlechtliche Erlcbnisse hatten, ergibt sich aus\ndem Urteil nicht und schließt im übrigen eine Verführung,\nerst recht eine versuchte Verführung nicht ohne weitcres\naus. Dic Annahnc von Fortsetzungszusammenhang in den\nFällen mehrfacher Betätigung ist nicht zu beanstanden. Bei\nder offenbar starken Neigung des Angeklagten zur gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen liegt es nicht\nfern, daß er jeweils von vornherein die wiederholte Vornahme unzüchtiger Handlungen ins Auge gefaßt hatte.\n\nDagegen bestehen im Falle 3 (\"@EEEB) ;egen den\nSchuldspruch durchgreifende Bedenken, Der Angeklagte faßte\nbei dem damals etwa 13 1/2 Jahre alten Jungen aus Sinnenlust durch dic zerissene Hosentasche über der Untcrhose\nan dessen teschlechtstceil und drückte daran. Einige Tage\ndanach drückte er den Jungen an sich und gab ihm in wollüst:\nger ZBrregung einen Zungenkuß. Danach ist zwar beide Tale\nder Tatbestand ceincs Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 Stt\ngegeben; denn sowohl der Griff an den Geschlechtsteil als\nauch der Zungenkuß (vgl. insoweit RG DR 1941, 848 sowie\nEGHSt 18, 169) sind unzüchtigce Handlungen. Nicht jedes an\neinen Jungen begangene Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3\nStGB erfüllt jedoch zugleich den Tatbestand eines Vergehens\nnach § 175 StGB. Unzucht im Sinne dieser Vorschrift treibt\nnur, wer mit einem anderen Manne unzüchtige Handlungen von\neiner gewissen Stärke und Dauer vornimmt (BGHSt 1, 293, 296\n9, 111, 113). Ein kurzes Anfassen des Geschlechtsteils -— ZU\n\nmal über der Unterhose - reicht - nicht aus. Auch ein Zungen\n\nkuß genügt nur ausnahnswvcise. Bei der rechtlichen Würdigung heißt cs allerdings im Urteil noch, daß der Angeklagte\nden Geschlechtsteil \"längere Zeit\" angefaßt und gedrückt\nhabc, Diese Erwägung bezicht sich aber auf § 176 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB. Ihr kann daher nichts für die Frage entnomnen\nwerden, ob dic Handlung als \"Unzuchttreiben\" zu bewerten ist.\nDice Voraussetzungen eines Vergehens nach § 175 StGB sind\nsomit nicht dargetan. Nach der Sachlage ist auch nicht zu\ncervarten, daß sie in einer neuen Hauptverhandlung Testgestellt\nwerden können. Der Scnat hat dcshalb im Falle Mg iie\nVerurteilung wegen fortgesctzten Vergehens nach § 175 StGB\nin Wegfall gebracht.\n\nIll. Die für dicsen Fall festgesetzte Einzelstrafe\nwird hierdurch nicht berührt; denn die Jugendkamner hat\nbereits auf die nach § 176 Abs. 1 StGB zulässige Mindeststrafc von cinem Jahr Zuchthaus erkannt. Daß sie dem Angeklasten mildernde Umstände zugebilligt hätte, wenn sie\nihn nicht zugleich wegen Vergehens nach § 175 StGB verurteilt\nhätte, ist im Hinblick auf den für die Versagung mildernder\nUnstinde maßgebenden Gesichtspunkt auszuschließen.\n\nAuch in den Fällen Wie. CP und Yilfried\nWr sind die Einzelstrafaussprüche nicht zu beanstanden. In den Fällen Sobol und Erhard Wr ist die Jugendkammer hingegen bei der Pestscetzung der Einzelstrafien\nnicht vorschriftsmäßig verfahren. Nach § 44 Abs. 3 Satz 2\nStGB hätten nänlich, da dem Angeklagten mildernde Umstände\nversagt worden sind, zunächst die verwirkten Zuchthausstrafen festgesctzt und diese sodann gemäß § 21 StGB in\nGefängnis umgewandelt werden müssen. Daß die Jugendkammer\nnicht so vorgegangen ist, ergibt sich nicht nur daraus, daß\ndic verwirkten Zuchthausstrafen nicht angegeben sind, son-\n\ndern auch aus der Festsetzung einer Gefängnisstrafe von\n\"sieben Monaten in Falle Erhard VB: Dice Strafe kann\nnicht ordnungsmäßig durch cinc Umwandlung gewonnen sein;\ndenn denn müßte von einer nach § 19 Abs. 2 StGB unzulässigen Zuchthausstrafe von vicr Monaten und 20 Tagen ausgegangen worden scin. Daß auch eine nach § 44 Abs. 5 StGB\nermäßiste Zuchthausstrafe nach vollen Monaten zu bemessen\nist, hat bereits das Rceichsgericht ausgesprochen (RGSt 60,\n289; 66, 30; 74, 246, 249). Der Bundesgerichtshof hat sich\ndieser Auffassung in nehreren unvcröffentlichten Entscheidungen angeschlossen. Den Rechtsfcehler kann der Senat\n\nvon sich aus durch Berichtigung der Urteilsgründe beheben. In Falle Sc ergibt sich die verwirkte Zuchthausstrafe durch Umwandlung der erkannten Gefüngnisstrafe von\nneun Monaten. Sic beträgt sechs Monate. im Falle Erhard\n(rg ist im Hinblick auf das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) auf die nächstzulässige\nnieärigere Zuchthausstrafe, also auf vier Monate zurückzuschen, Die Gefängnisstrafe beträgt somit nicht sichen,\nsondern sechs Monatc. Daß die Jugendkammer etwa in beiden\nFällen nicdrigerc Zuchthausstrafen als verwirkt angesehen\nhätte, wenn sic § 44 Abs, 3 StGB beachtct hätte, ist auszuschließen. Auf die Höhc der Gesamtstrafe ist die Er-\n\nmäßigung der Einzelstrafe im Falle Erhard Vr ersichtlich ohne Einfluß.\n\nBaldus Dotterveich Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-10/2-str-642-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 115a","ref_norm":"115a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-10/2-str-642-64","retrieved":"2026-10-24 16:33:24.250913+00:00"},"card":{"id":"bgh/1965-03-10/2-str-642-64","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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